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GOÄ

Weigerung der Rechnungsbegleichung wegen abweichender Steigerungssätze

Frage: Ein Patient, der in der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) versichert ist, weigert sich, die üblichen Steigerungsfaktoren in meiner Privatrechnung zu bezahlen (also z. B. 2,3-fach für persönliche Leistungen). Kann er das? Oder muss er die Erstattungsdifferenz zwischen seiner Versicherung und meiner Rechnung selbst tragen?


27.09.2024
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Antwort:

Die in der Gruppe B der PBeaKK Versicherten werden als Privatpatienten nach der GOÄ abgerechnet. Allerdings erstattet die PBeaKK die Rechnungen nur bis zu reduzierten Steigerungssätzen:

  • ärztliche Leistungen bis zum 1,9-Fachen
  • technische Leistungen bis zum 1,5-Fachen
  • Laborleistungen bis zum 1,15-Fachen

Da Sie als Arzt aber einen Behandlungsvertrag mit dem Patienten haben und nicht mit der PBeaKK, müssen Sie sich nicht an diese Erstattungssätze halten und die Patienten sind grundsätzlich verpflichtet, die von Ihnen gestellte Rechnung, auch bei Anwendung der Regelsätze, zu bezahlen.

Aber: Ist die Leistungserbringung sehr schwierig oder zeitaufwendig (gemäß § 5, Abs. 2 GOÄ), können Sie einzelne Leistungen auch über den Schwellensatz hinaus steigern (bis zum 3,5-; 1,8- bzw. 1,3-Fachen). Auch diese höheren Gebühren werden von der PBeaKK erstattet. Voraussetzung ist auch hier, die Steigerung „auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen“ (gemäß § 12, Abs. 3 GOÄ).

All diese Informationen haben auch die Mitglieder der PBeaKK in ihren Unterlagen oder können dies bei der PBeaKK erfragen bzw. im Internet einsehen. 

Praxistipp: Entweder Sie vereinbaren mit den Versicherten der PBeaKK eine Rechnung zu den Erstattungssätzen. Oder Sie lassen sich von Patientinnen, die in der PBeaKK versichert sind, immer vorab einen Behandlungsvertrag unterschreiben, in dem vermerkt ist, dass die Patientinnen den Differenzbetrag selbst zu bezahlen haben.
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Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020)
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020
https://www.pbeakk.de/fileadmin/redakteure/contents/PDF/Ratgeber/ratgeber_aeerztliche_leistungen_b.pdf  



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