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Der Abrechnungsservice für niedergelassene Ärzte ist ein Leserservice der Wirtschaftsmagazine. Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenenEinschätzungen keine Rechtsberatung darstellen kann.
GOÄ-Tipp
Wundversorgung und -kontrolle
Frage: Ich bin Facharzt für Allgemeinchirurgie. Bei Wundversorgungen, z. B. Schnittwunden, berechne ich die GOÄ-Nrn. 1, 5, 491, 2005. Was darf ich berechnen, wenn der Patient am nächsten Tag zur Wundkontrolle kommt? Und wenn die Wunde revidiert wird, weil sie Infektzeichen zeigt?
Die Abrechnung der primären Wundversorgung ist prinzipiell korrekt. Man sollte aber bei jeder Wunde prüfen, ob die Gründe für eine Faktorsteigerung gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ erfüllt sind. Außerdem fallen bei jeder Wundversorgung auch Sachkosten an, die gemäß § 10 GOÄ gesondert in Rechnung gestellt werden können.
Für die Abrechnung einer Wundkontrolle am nächsten oder einem der folgenden Tage nach der Erstversorgung gibt es bei der Abrechnung nach GOÄ grundsätzlich zwei Varianten. Wenn eine Mitarbeiterin – ohne dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt (APK) stattfindet – auf die Wunde schaut, sie als völlig komplikationslos beurteilt und die Wunde dann lediglich mit einem neuen Pflaster versorgt, ist damit keine abrechnungsfähige Leistung erbracht.
Versorgt sie dagegen die Wunde mit einem Verband anstatt eines Pflasters, kann die Nr. 200 GOÄ abgerechnet werden.
Ist zusätzlich zum Wundverband ein Kompressionsverband erforderlich oder muss ein Schienenverband medizinisch indiziert wieder angelegt werden, können neben der Nr. 200 auch die Nrn. 204, 211 oder 213 GOÄ abgerechnet werden (s. Tab. 1).
Tätigkeit
GOÄ-Nr.
Punkte
2,3-fach
MFA: neues Pflaster
-
-
-
MFA: Wundverband
200
45
6,03 €
MFA: Wund- und Kompressionsverband
200–204
45+95
18,77 €
MFA: Wundverband, Wiederanlegen kleine Schiene
200–21
45+60
14,07 €
MFA: Wundverband, Wiederanlegen große Schiene
200–213
45+100
19,44 €
Tab. 1: Erstkontakt Wundversorgung
Kommt es zu einem persönlichen APK, muss bei jedem Folgekontakt im laufenden Behandlungsfall (ein Monat) entschieden werden, ob die Nrn. 1 und 5 GOÄ abgerechnet werden oder Sonderleistungen, falls die Honorarsumme höher als 21,44 € (Nrn. 1+5 GOÄ) ist; denn die Nrn. 1 und 5 GOÄ können nur einmal neben Sonderleistungen ab Nr. 200 GOÄ abgerechnet werden. Im Falle einer notwendigen Revision ist zusätzlich die Nr. 2006 GOÄ berechenbar. Das heißt für die verschiedenen Versorgungsformen, dass die Abrechnungsmöglichkeiten in Tab. 2 infrage kommen können.
Tätigkeit
GOÄ-Nr.
Punkte
2,3-fach
Persönlicher APK: neues Pflaster
1+5
80+80
21,44 €
Persönlicher APK: Wundverband
1+5
80+80
21,44 €
Persönlicher APK: Wund- und Kompressionsverband
1+5
80+80
21,44 €
Persönlicher APK: Wundverband, Wiederanlegen kleine Schiene
1+5
80+80
21,44 €
Persönlicher APK: Wundverband, Wiederanlegen große Schiene
1+5
80+80
21,44 €
Persönlicher APK: Revision + neues Pflaster
1+5
80+80
21,44 €
Persönlicher APK: Revision + Wundverband
1+5
80+80
21,44 €
Persönlicher APK: Revision + Wund- und Kompressionsverband
2006 +200 +204
85+45 +95
27,22 €
Persönlicher APK: Revision + Wundverband, Wiederanlegen kleine Schiene
2006 +200 +211
85+45 +60
23,52 €
Persönlicher APK: Revision + Wundverband, Wiederanlegen große Schiene
2006 +200 +213
85+45 +100
27,89 €
Tab. 2: Folgekontakt Wundversorgung
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