Die Ziffer 70 kann für viele Schriftverkehre genutzt werden. Darunter fallen zum Beispiel Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU), Bescheinigungen für Schule, Arbeitgeber oder Kindergarten, Sportbefreiungen, Tauglichkeitsbescheinigungen oder die Erstellung und Aktualisierung eines Medikationsplanes und bei Bedarf sein elektronischer Versand. Zum Ansatz kommen bei 40 Punkten 2,33 € im Einfachsatz bzw. 5,36 € und 8,16 € im Regelhöchstsatz bzw. Höchstsatz.
Für die Ausstellung von Rezepten, Überweisungen und Krankenhauseinweisungen ist die Ziffer 70 hingegen nicht berechnungsfähig.
Oft entsteht ein Konflikt über die Frage, wer die Leistung zu bezahlen hat. Dabei gilt: Die von Patienten angeforderten Bescheinigungen und Atteste für Schule, Kindergarten, Arbeitgeber und Reisekostenversicherung sind keine gratis Serviceleistungen seitens der Praxis, sondern tatsächlich mit der Ziffer 70 abrechenbar. Ganz gleich, ob es sich um Privatpatienten handelt oder um gesetzlich Versicherte. Zudem spielt es für die Rechnungsstellung keine Rolle, ob die Leistungen von einem Kostenträger erstattet werden oder nicht. Unterm Strich handelt es sich um eine Auftragsleistung, die der Auftraggeber – in der Regel der Patient – bezahlen muss. Er ist der Adressat der Rechnung.
Für Berichte braucht es drei Teile
Um die Ziffer 75 mit dem Leistungstext „ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht“ abrechnen zu können (130 Punkte, 7,58 €/17,43 €/26,52€), muss der Bericht folgende Angaben enthalten:
- Anamnese
- Befundmitteilung und
- Epikrise.
Die Ziffer 75 ist für alle Fachgruppen abrechenbar und sobald die Vorgaben von Anamnese, Befundmitteilung und Epikrise im Bericht gegeben sind, kann die Ziffer berechnet werden.
Fehlt eine dieser Anforderungen, wird die Versicherung die Erstattung ablehnen. Tatsächlich gibt es Kostenträger, die eine Erstattung über diese Nummer bei bestimmen Fachgruppen wie etwa Radiologen ablehnen, da sie in der Regel davon ausgehen, dass in den Radiologieberichten der geforderte Textbaustein „Epikrise“ fehlt.
Gutachten – vom Kostenträger oder vom Patienten beauftragt?
Die Ziffern 80 und 85 für gutachterliche Äußerungen werden nur dann vom Kostenträger erstattet, wenn die Anforderung bzw. die Beauftragung von dort erfolgte. Daher macht es auch wenig Sinn, diese Ziffern für anderen Schriftverkehr in Analogie zu berechnen, da diese Ziffern in der Regel vom Prüfprogramm des Kostenträgers von der Erstattung ausgeschlossen werden.
Fordert die Patientin oder der Patient ein Gutachten, eine schriftliche Stellungnahme, ein Attest oder einen Arztbrief etc. für das Versorgungsamt, für eine Versicherung oder Krankenkasse, für den Arbeitgeber oder Gerichte an, sind dies „Wunschleistungen“ – und müssen von ihr oder ihm bezahlt werden.
Der Auftraggeber, in diesem Fall der Patient, muss eruieren, ob er einen Anspruch auf Begleichung durch einen anderen Kostenträger hat und sich entsprechend um die Erstattung kümmern. Praxen sollten sich nicht dem Wunsch der Patienten, die Rechnung an das Gericht, die Krankenkasse, die Versicherung oder den Arbeitgeber zu senden, beugen. Es wird von dort keine Erstattung erfolgen, wenn der Patient den Auftrag gegeben hat. Nur, wenn eine Versicherung oder eine Behörde die Bescheinigung oder das Attest angefordert hat, wird die Leistung durch diese Stelle beglichen.
Wichtig
Es gibt Patienten, die wissentlich oder unwissentlich Leistungen wie die Ziffern 70 und 75 aus ihrem Versicherungsumfang herausnehmen, um Beiträge einzusparen. Das bedeutet aber nicht, dass diese Ziffern dann nicht von Ärzten in Ansatz gebracht werden dürfen. Im Gegenteil: Der Arzt ist unabhängig von tariflichen Einschränkungen zur Abrechnung berechtigt und durch die Berufsordnung sogar grundsätzlich zur Berechnung erbrachter Leistungen verpflichtet.
Yvonne Römer, Büdingen med