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Soziale Medien

Behandeln, erklären, posten: Der Arzt als Creator

Die Nutzung sozialer Medien durch Ärztinnen und Ärzte hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Instagram, TikTok oder YouTube dienen längst nicht mehr nur der allgemeinen Kommunikation, sondern werden zunehmend zur beruflichen Selbstdarstellung, Patienteninformation und vereinzelt auch zur werblichen Außendarstellung genutzt. Das bietet Chancen – hat aber auch klare rechtliche Grenzen.


15.06.2026
V. Hahn
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Der Arzt als Creator ist längst keine Ausnahmeerscheinung mehr. Immer mehr Ärztinnen und Ärzte nutzen soziale Medien, um medizinisches Wissen zu vermitteln, Einblicke
in den Berufsalltag zu geben oder gesundheitliche Themen öffentlich einzuordnen. Dabei hat sich insbesondere der Begriff des ,,Medfluencers‘‘ etabliert; meist ärztlich tätige Personen, die mit medizinischen Inhalten eine erhebliche Reichweite erzielen. Medizinrechtlich ist diese Entwicklung ambivalent: Sie bietet Chancen zur Aufklärung und zur Steigerung der Gesundheitskompetenz, birgt jedoch auch berufs- und werberechtliche Risiken.

Chancen für medizinische Aufklärung 

Aus rechtlicher und gesundheitskommunikativer Sicht ist zunächst festzuhalten: Die ärztliche Tätigkeit beschränkt sich nicht lediglich auf den unmittelbaren Praxisbetrieb. § 1 Abs. 1 der (Muster-)Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) betont die Aufgabe der Ärztinnen und Ärzte, der Gesundheit des einzelnen Menschen und der Bevölkerung zu dienen. Moderne Kommunikationsformen können diesen Auftrag unterstützen. 

Insbesondere niedrigschwellige Formate auf Social Media ermöglichen es, medizinische Sachverhalte verständlich aufzubereiten und Fehlvorstellungen entgegenzuwirken. Viele Menschen beziehen gesundheitliche Informationen zunehmend über digitale Kanäle. Diese Entwicklung ist rechtlich nicht per se kritisch zu bewerten, sondern kann im Gegenteil zur Stärkung der Gesundheitskompetenz beitragen. 

Vor diesem Hintergrund wird die Rolle von Medfluencern auch institutionell zunehmend positiv aufgegriffen. Ein Beispiel ist der von den Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe ausgelobte Medfluencer- Preis 2026, der erstmals innovative medizinische Inhalte auf Social Media auszeichnet (Infos unter www.aekno. de/presse/medfluencerpreis). Prämiert werden Beiträge, die medizinische Sachverhalte wissenschaftsbasiert, verständlich und zielgruppengerecht aufbereiten. Ziel ist ausdrücklich die Förderung qualitätsgesicherter Gesundheitsinformationen im digitalen Raum. Die Ärztekammern sehen Social Media demnach nicht nur als Risiko, sondern auch als Chance zur Stärkung evidenzbasierter Aufklärung.

Das Risiko medizinischer Fake-News

Bei allen Chancen, die TikTok und Co. für die medizinische Aufklärung bieten, ist das Risiko nicht unerheblich: Falsch- oder Fehlinformationen können sich über soziale Netzwerke in kürzester Zeit verbreiten und eine hohe Reichweite erzielen. Aufgrund der dynamischen Verbreitungsmechanismen und der häufig emotional aufgeladenen Darstellung gesundheitlicher Themen besteht dabei die Gefahr, dass Inhalte nicht kritisch eingeordnet, sondern unreflektiert übernommen werden. Dies kann insbesondere dann problematisch werden, wenn medizinische Aussagen mit Angst oder Verunsicherung verbunden sind und sich dadurch besonders schnell weiterverbreiten. 

Berufsrechtliche Schranken gelten auch auf Social Media 

Gerade aufgrund dieser Risiken bleibt die berufsrechtliche Einordnung unverändert relevant. Die MBO-Ä erlaubt berufliche Information und Außendarstellung, untersagt jedoch irreführende, anpreisende oder unsachliche Werbung. 

Gerade im Social-Media-Kontext entsteht ein Spannungsfeld: Die Logik der Plattformen belohnt zugespitzte, emotionalisierte Inhalte, während das Berufsrecht Sachlichkeit und Trennung von Information und Werbung fordert.

Für die Social-Media-Nutzung bedeutet dies insbesondere:

  • medizinische Inhalte müssen wissenschaftlich fundiert sein,
  • Aussagen dürfen keine Heilversprechen enthalten,
  • Werbung muss klar erkennbar bleiben,
  • die ärztliche Sorgfaltspflicht gilt auch im digitalen Raum.

Diese Grundsätze sind nicht neu, gewinnen jedoch durch Reichweite und Geschwindigkeit sozialer Medien erheblich an praktischer Bedeutung.

Werbung ist möglich – in sehr engen Grenzen

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bildet einen zentralen rechtlichen Rahmen, sobald medizinische Verfahren, Arzneimittel oder Medizinprodukte Gegenstand ärztlicher Kommunikation sind. Ergänzend sind das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das ärztliche Berufsrecht maßgeblich. Werbung ist nicht grundsätzlich verboten, jedoch berufsrechtlich klar begrenzt. Zulässig ist die sachliche, objektive Information über die eigene Tätigkeit und das eigene Leistungsspektrum. 

Im Kontext sozialer Medien wird diese Abgrenzung besonders relevant, wenn Inhalte produktbezogene Bezüge aufweisen. Die Bewerbung oder die Empfehlung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten einzelner Hersteller ist aus berufsrechtlicher Sicht regelmäßig unzulässig oder zumindest hochgradig kritisch zu bewerten, da sie die ärztliche Unabhängigkeit berührt und den Eindruck einer wirtschaftlich gesteuerten Empfehlung erwecken kann. 

Darüber hinaus können Kooperationen mit Unternehmen der Pharma- oder Medizinprodukteindustrie strafrechtlich relevant werden. Insbesondere bei der Gewährung oder der Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit der Verordnung oder Empfehlung bestimmter Produkte kann der Tatbestand der §§ 299a, 299b StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen) erfüllt sein. In der Praxis deutlich häufiger ist der Fall, dass die Wettbewerbszentrale oder ein anderer ärztlicher Kollege mittels einer Unterlassungserklärung oder Abmahnung gegen die Werbung vorgeht.

Demgegenüber bleibt die Eigenwerbung für die eigene Praxis oder eigene ärztliche Leistungen grundsätzlich zulässig, sofern sie sachlich informiert und nicht irreführend oder anpreisend erfolgt. Entscheidend ist damit in der Praxis die klare Trennung zwischen zulässiger beruflicher Information und wirtschaftlich motivierter Produktkommunikation Dritter. 

Vorsicht vor Werbung für Dritte 

Besonders zu beachten ist das Verbot unzulässiger Fremdwerbung im Sinne des § 27 MBO-Ä. Danach ist nicht nur die eigene anpreisende Werbung unzulässig, sondern auch die Einbindung oder Zurechnung werblicher Inhalte Dritter, soweit dadurch der Eindruck einer berufsbezogenen Empfehlung oder wirtschaftlich gesteuerten Darstellung entsteht. 

Datenschutz und Schweigepflicht bleiben unverrückbar 

Unabhängig von der Reichweite digitaler Inhalte gelten die Vorgaben der DSGVO sowie die strafbewehrte ärztliche Schweigepflicht gemäß § 203 StGB unverändert fort. Auch scheinbar anonymisierte Fallberichte können problematisch sein, wenn Rückschlüsse auf einzelne Patienten möglich sind. Gleichzeitig zeigen sich hier in der Praxis auch Chancen: Seriöse medizinische Aufklärung anhand abstrakter Fallkonstellationen kann das Verständnis für Krankheitsbilder verbessern, ohne individuelle Rechte zu verletzen.

Fazit

Für Ärztinnen und Ärzte, die Social Media aktiv nutzen, sind die rechtlichen Anforderungen hoch, aber gut zu bewältigen. Maßgeblich ist eine klare Strukturierung der Kommunikation mit konsequenter Trennung von beruflichen, werblichen und privaten Inhalten, eindeutiger Kennzeichnung kommerzieller Beiträge und dem Verzicht auf individualisierte medizinische Einzelfallberatung im öffentlichen Raum. Wenn diese Grundsätze beachtet werden, kann Social Media ein zulässiges und zugleich wirksames Instrument sein; sei es für die Gesundheitsaufklärung, die Patienteninformation oder die Ansprache des medizinischen Nachwuchses.

Autorin

Victoria Hahn

Rechtsanwältin
Kanzlei am Ärztehaus
Dorpatweg 10, Germania Campus
48159 Münster
0251 2707 6880
v.hahn@kanzlei-am-aerztehaus.de
www.kanzlei-am-aerztehaus.de

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