Bericht oder Gutachten? Unterschiede der Nrn. 70, 75, 80 und 85 GOÄ
Urologinnen und Urologen stellen Atteste und Bescheinigungen aus, schreiben Berichte und erstellen Gutachten. Wie werden diese in der GOÄ abgebildet? Welche Voraussetzungen sind für die Abrechnung der einzelnen Nummern nötig?
Wenn es um den Umfang der Abrechenbarkeit von Schriftstücken und deren Erstellung geht, unterscheidet die GOÄ verschiedene Typen von Beiträgen. Für sie kommen je nach Charakteristik grundsätzlich die Nrn. 70, 75, 80 und 85 infrage.
Die Befundmitteilung und der einfache Befundbericht
Bei der Befundmitteilung handelt es sich um die bloße Weitergabe eines erhobenen Befunds (EKG, Spirometrie, Labor u. a.) ohne zusätzliche Kommentierung. Der einfache Befundbericht ist eine Befundmitteilung bspw. mit Angabe einer Verdachtsdiagnose. Beide Mitteilungsarten sind nicht gesondert abrechenbar, sie sind mit der Gebühr für die erbrachte Leistung abgegolten.
Die Bescheinigung – GOÄ Nr. 70
Eine Bescheinigung ist ein Schriftstück, in dem ein Tatbestand schriftlich fixiert ist. Es ist nach GOÄ mit der Nr. 70 abrechenbar. In diese Kategorie fallen AU-Bescheinigungen ebenso wie alle einfachen Bescheinigungen – auch auf vorgedruckten Formularen. Ein medizinischer Inhalt ist nicht zwingend. Beispiele sind Anwesenheits-, Arbeitsfähigkeits- oder Tauglichkeitsbescheinigungen und (private) AU-Bescheinigungen.
Der ausführliche Krankheits- und Befundbericht – GOÄ Nr. 75
Der ausführliche Krankheits- oder Befundbericht enthält Angaben zur Vorgeschichte sowie Therapievorschläge; insbesondere aber ist eine epikritische Bewertung Voraussetzung, um die Nr. 75 abrechnen zu können. Im Wesentlichen trifft dies für Krankenhausentlassungsberichte und Arztbriefe zwischen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten zu. Wenn die entscheidenden Punkte (Vorgeschichte und epikritische Bewertung) fehlen, berechtigt auch ein Befundbericht über mehrere Seiten nicht zur Abrechnung der Nr. 75.
Der vorläufige Entlassungsbericht aus dem Krankenhaus – GOÄ Nr. A 72
Da vorläufige Entlassungsberichte über die Befundmitteilung hinaus in der Regel Mitteilungen über die im Krankenhaus durchgeführte Therapie und weitere Therapieempfehlungen enthalten, hat die Bundesärztekammer (BÄK) die Analogziffer A72 eingeführt; einerseits handelt es sich nicht um eine einfache Befundmitteilung, andererseits sind aber die Kriterien des ausführlichen Berichts in der Regel nicht erfüllt.
Das Gutachten – GOÄ Nrn. 80, 85
In einem Gutachten werden Bewertungen, Fragen nach ursächlichen Zusammenhängen (z. B. bei Unfall) oder Prognosen abgegeben. Nr. 80 mit 300 Punkten ist die typische Ziffer für einfache Versicherungsanfragen mit gutachterlicher Äußerung, wobei mindestens eine Frage des Auftraggebers dieses Kriterium erfüllen muss. Typische Fragen: „Halten Sie Herrn/Frau X für gesund?“ „Ist mit vorzeitiger Berentung zu rechnen?“ „Sind Beschwerden allein unfallbedingt?“ – Auch wenn nur eine dieser oder ähnlicher Fragen beantwortet werden sollen, liegt eine gutachterliche Stellungnahme vor.
Die höchstdotierte Ziffer der Berichterstellung ist Nr. 85, die schriftliche gutachterliche Stellungnahme mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, 500 Punkte je angefangene Arbeitsstunde. Was aber ist „das gewöhnliche Maß übersteigender“ Aufwand? Einige Indizien:
Menge der zu sichtenden Unterlagen
Komplexität der Fragestellung
Umfang der „geistigen“ Leistung (z. B. Folgen des Gutachtens?)
Berücksichtigung wissenschaftlicher Texte
Die Schreibgebühren
Neben den Nrn. 80 und 85 können Schreibgebühren anfallen – die Nrn. 95 und 96 mit aber nur 1-fachem Multiplikator. Zusätzlich sollten berechtigte Nebenkosten nicht vergessen werden, z. B. Kopierkosten – analog zum JVEG (Sachverständigenvergütung) – und mögliche Portokosten.
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0/€
x 2,3/€
x 3,5/€
70
Kurze Bescheinigung, kurzes Zeugnis
40
2,33
5,36
8,16
75
Ausführlicher Krankheits- und Befundbericht
130
7,58
17,43
26,52
80
Schriftliche gutachterliche Äußerung
300
17,49
40,22
61,20
85
Schriftliche gutachterliche Äußerung mit einem das gewöhnliche Maß übersteigenden Aufwand, je angef. Std. Arbeitszeit
500
29,14
67,03
102,00
95
Schreibgebühr, je angef. DIN A 4-Seite
60
3,50
-
-
96
Schreibgebühr, je Kopie
3
0,17
-
-
-
Kopierkosten (anal. § 7 JVEG), 1–50/ab 51. S.
0,50/0,15
Tab.: Übersicht der Leistungen für Schriftstücke in der GOÄ
Kommentar zur GOÄ, begründet von Dr. med. D. Brück. Der Kommentar zu EBM und GOÄ; begründet von Wezel/Liebold.
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