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Nachbesetzungsverfahren

Der Praxisverkauf – Was lange währt, … kann teuer werden!

In den kommenden Jahren werden tausende Ärztinnen und Ärzte ihre Praxis an die jüngere Generation abgeben wollen. Die Suche nach Nachfolgern wird nicht leicht. Aber selbst, wenn Kandidaten gefunden sind, lauern Fallstricke. Zum Beispiel potenziell lang andauernde Nachbesetzungsverfahren. Es droht der Verlust des vereinbarten Kaufpreises. Wie sich dieses Risiko vertraglich mindern lässt.


23.07.2026
C. Gerdts
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Eine Ärztin oder ein Arzt, die ihre vertragsärztliche Einzelpraxis an einen Nachfolger verkaufen möchten, müssen – wenn sich die Praxis in einem für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereich befindet – ein Nachbesetzungsverfahren um die vertragsärztliche Zulassung durchführen lassen und die eigene Zulassung zur Nachbesetzung ausschreiben lassen. Nur so kann einem Nachfolger die Zulassung erteilt werden, sodass dieser berechtigt ist, die vertragsärztliche Versorgung in der abzugebenden Praxis fortzuführen.

Die Durchführung des Nachbesetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 3a und Abs. 4 SGB V birgt aber Unwägbarkeiten, auf die der abgebende Arzt kaum Einfluss nehmen kann: Bewerben sich nach erfolgter Ausschreibung der Zulassung mehrere Personen, die die Praxis am bisherigen Standort fortführen möchten, liegt die Auswahl des Nachfolgenden im Ermessen des Zulassungsausschusses. Dieser hat dabei die im Gesetz geregelten Auswahlkriterien zu beachten, wie etwa die Dauer der fachärztlichen Tätigkeit der Bewerber – wobei dieses Kriterium als gleichrangig erfüllt gilt, soweit die Bewerber mehr als fünf Jahre Dauer fachärztlicher Tätigkeit nachweisen können. Häufig kommt bei der Entscheidung des Zulassungsausschusses der Dauer der Eintragung der Bewerberin oder des Bewerbers in die bei der Kassenärztlichen Vereinigung geführte Warteliste entscheidende Bedeutung zu.

Nachbesetzung kann Jahre dauern

Das bedeutet: Selbst, wenn der abgebende Arzt mit einem potenziellen Nachfolger einen Vertrag über die Praxisübertragung geschlossen hat, steht nicht fest, dass dieser „Wunschnachfolger“ dann auch vom Zulassungsausschuss ausgewählt wird. Er kann andere Bewerberinnen und Bewerber auswählen.

Aber auch wenn der Zulassungsausschuss positiv entschieden hat, ergibt sich daraus noch keine abschließende rechtliche Sicherheit. Gegen eine Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses kann nämlich jeder abgelehnte Bewerber Widerspruch beim Berufungsausschuss einlegen und gegen dessen Beschluss Klage beim Sozialgericht einlegen und in der Folge bis hinauf zum Bundessozialgericht ziehen. Ein solches gerichtliches Verfahren kann mehrere Jahre dauern.

Erst bestandskräftige Zulassung tritt Kaufpreiszahlung los

Die rechtlich nicht mehr angreifbare Entscheidung über die Erteilung der Zulassung im Nachbesetzungsverfahren ist jedoch wesentliche Voraussetzung für den Nachfolger, um die Praxis zu kaufen. Auch die Finanzierung des Kaufpreises durch Banken steht regelmäßig unter dem Vorbehalt der bestandskräftigen Zulassungserteilung durch den Zulassungsausschuss. „Bestandskräftig“ bedeutet, dass die Entscheidung rechtlich nicht mehr angreifbar ist. Diese Bestandskraft tritt ein, wenn kein Bewerber oder sonstiger Verfahrensbeteiligter gegen die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses binnen eines Monats nach Zustellung der Beschlüsse Widerspruch eingelegt hat, oder wenn nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren gegen den Beschluss des Berufungsausschusses nicht binnen eines Monats nach Zustellung der Beschlüsse Klage beim Sozialgericht eingelegt worden ist.

Vor diesem Hintergrund wird in Praxiskaufverträgen häufig vereinbart, dass die Praxis erst nach Eintritt der Bestandskraft des Zulassungsbescheids übergeben wird und dann folglich auch erst der vereinbarte Kaufpreis zu zahlen ist. Hieraus resultiert dann, dass die Übergabe der Praxis unter Umständen erst deutlich später als geplant erfolgt. So kommt es auch vor, dass eine Praxis zwischen dem geplanten Übertragungsstichtag und dem Eintritt der Bestandskraft der Zulassungsentscheidung nicht mehr durch den abgebenden Arzt betrieben werden kann und deswegen bei Übergabe keine Patienten mehr vorhanden sind. Fatal, denn der Käufer einer Praxis will in erster Linie den Goodwill der Praxis erwerben, also die zukünftigen Ertragschancen. Und dafür braucht es einen Patientenstamm.

OLG-Hamm-Fall: Sieben Jahre bis zur Bestandskraft

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat sich in einem bemerkenswerten Urteil vom 08.01.2026 (Az. 2 U 54/24) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises besteht, wenn auf Grund einer langen Dauer eines Nachbesetzungsverfahrens das vertraglich vereinbarte Praxissubstrat in Form eines Patientenstamms bzw. der Goodwill nicht mehr vorhanden ist.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall hatten der abgebende Arzt als Verkäufer und der Nachfolger die Übergabe der Praxis zum 01.12.2016 angestrebt und dieses Datum als Übertragungszeitpunkt vertraglich festgelegt. Der Kaufpreis sollte einen Monat nach dem Tag der Übergabe gezahlt werden. Der Kaufvertrag sah ferner vor, dass der Vertrag erst wirksam wird, wenn der Käufer bestandskräftig als Nachfolger zugelassen wird. Der Käufer wurde im Nachbesetzungsverfahren wie geplant als Nachfolger ausgewählt. Die Nachbesetzung verzögerte sich aber insbesondere aufgrund eines Konkurrentenstreits, sodass gerichtlich erst im Jahr 2023 rechtskräftig entschieden wurde, dass die Erteilung der Zulassung zugunsten des Käufers rechtmäßig war. In dieser Zeit wurde die Praxis nicht mehr betrieben.

Der abgebende Arzt forderte den Käufer sodann zur Zahlung des Kaufpreises auf. Der Käufer, der zwischenzeitlich eine Tätigkeit als angestellter Arzt aufgenommen hatte, lehnte ab und argumentierte, dass ihm der Vertragsgegenstand, also die Praxis, nie übergeben worden sei und seit Jahren nicht mehr existiere. Wegen des Wegfalls des Praxissubstrats sei es dem abgebenden Arzt unmöglich, die vertraglich geschuldete Leistung – die Übertragung einer Praxis – zu erfüllen, so dass er nicht mehr zur Gegenleistung der Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sei.

Der abgebende Arzt verklagte da­raufhin den Käufer auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises. Das Landgericht Dortmund hat die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Die Berufung des abgebenden Arztes gegen dieses Urteil wies das OLG Hamm zurück.

Vorbesitzer trägt das Risiko des Praxisfortbestands

Das OLG Hamm stellte fest, dass die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises entfallen sei, weil dem abgebenden Arzt die Übergabe der betriebenen Praxis durch den Wegfall des Praxissub­strats unmöglich geworden ist. Die Fortführbarkeit der Arztpraxis setze voraus, dass in den Räumlichkeiten noch nennenswerte vertragsärztliche Leistungen erbracht werden. Es muss also insbesondere ein Patientenstamm vorhanden sein. Es habe zur Überzeugung des Gerichts aber festgestanden, dass ein nennenswerter Anteil der Patienten des abgebenden Arztes inzwischen verstorben ist und sich der restliche Patientenstamm verflüchtigt hat.

Auch reiche es für eine Übertragung der Arztpraxis nicht aus, dass damit zu rechnen ist, dass neue Patienten gewonnen werden können. Diese Möglichkeit sei nicht gleichzusetzen mit einem bereits vorhandenen Patientenstamm, der den Kern einer etablierten Praxis ausmacht.

Das OLG Hamm stellte zudem klar, dass bei der Klärung der Frage, ob ein Patientenstamm existiert, nach den gesetzlichen Regelungen auf den Zeitpunkt des Übergabestichtags abzustellen ist, in diesem Fall also auf den Zeitpunkt, zu dem der Zulassungsbescheid bestandskräftig bzw. rechtskräftig geworden ist.

Ohne eine hiervon abweichende vertragliche Regelung trägt der Verkäufer die Gefahr, dass der Vertragsgegenstand untergeht, also in diesem Fall das Praxissubstrat wegfällt. Dabei ist es auch nicht entscheidend, ob der abgebende Arzt für den Umstand des Wegfalls des Patientenstamms verantwortlich ist oder nicht.

Unter Zugrundelegung dieses Urteils des OLG Hamm trägt somit der abgebende Arzt das Risiko, dass er keinen Kaufpreis erhält, wenn der Patientenstamm nachträglich wegfällt, sofern sich der Eintritt der Bestandskraft der Zulassungserteilung als vereinbarte aufschiebende Bedingung für die Übergabe der Praxis wegen eines lang andauernden Nachbesetzungsverfahrens lange verzögert und die Praxis in dieser Zeit nicht betrieben wird.

Lösung: Länger drinbleiben oder früher übergeben

Um dieses Risiko zu minimieren, sollte ein Praxisabgebender Wert darauf legen, dass der Praxiskaufvertrag seine Interessen hinreichend berücksichtigt. So könnte im Praxiskaufvertrag vereinbart werden, dass ein nachträglicher Wegfall des Patientenstamms nicht dazu führt, dass der Kaufpreis reduziert werden kann, sofern dieser nicht auf ein Verschulden des Praxisabgebers zurückzuführen ist. Allerdings ist fraglich, ob eine Käuferin oder ein Käufer eine solche vertragliche Regelung akzeptieren wird.

Alternativ kann ein abgebender Arzt versuchen sicherzustellen, dass die Praxis bis zum Eintritt der Bestandskraft der Zulassungsbescheide weiter betrieben werden kann, damit die Patienten weiterversorgt werden können und das Praxissub­strat nicht wegfällt. Dies kann gelingen, indem die oder der Abgebende die Praxis zunächst selbst weiterbetreibt. Das ist denkbar, wenn sie oder er – wie üblich – den Verzicht auf die Zulassung unter der Bedingung erklärt hat, dass einem Nachfolger bestandskräftig die Zulassung erteilt wurde.

Ist dem Senior der Weiterbetrieb der Praxis etwa aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, könnte zum Beispiel vereinbart werden, dass die Praxis bereits übergeben wird, wenn die sofortige Vollziehung des Zulassungsbescheids des Nachfolgers angeordnet worden ist, während die Zahlung des Kaufpreises erst zum Eintritt der Bestandskraft des Zulassungsbescheids fällig wird. In der Regel ordnet spätestens der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Zulassungsentscheidung an. Diese Regelung hätte zur Folge, dass der Praxisnachfolger, selbst wenn gegen diese Entscheidung geklagt würde, bis zur bestandskräftigen gerichtlichen Entscheidung berechtigt ist, die Praxis zu betreiben. So hat der Nachfolgende es selbst in der Hand, das Praxissubstrat aufrechtzuerhalten. Die Gefahr, dass das Praxissubstrat nachträglich untergeht, geht so auf ihn als Käufer über. Er kann sich nicht mehr darauf berufen, dass seine Zahlungsverpflichtung entfallen ist.

Welcher Lösungsansatz, sprich, welche Vertragsgestaltung, für beide Vertragsparteien richtig ist, lässt sich nicht allgemeingültig entscheiden, sondern muss im Einzelfall abgewogen werden.

Wichtig

  • Jeder Bewerber, der im Nachbesetzungsverfahren anzeigt, dass er die Praxis fortführen will und bereit ist, einen Kaufpreis zu zahlen, der mindestens dem Verkehrswert der Praxis entspricht, ist vom Zulassungsausschuss bei der Auswahl einzubeziehen – und kann die Nachbesetzung durch seinen Widerspruch jahrelang ausbremsen.
     
  • Diese Verzögerung kann das Praxissubstrat – und damit die Grundlage für den Kaufvertrag – gefährden. Im schlimmsten Fall geht der abgebende Arzt leer aus.
     
  • Abgebende Ärztinnen und Ärzte können und sollten diesem Risiko vertraglich vorbeugen.
Autor

Christian Gerdts

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Barmbeker Straße 10 (Kampnagel), 22303 Hamburg
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c.gerdts@kanzlei-am-aerztehaus.de

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