Die Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte sieht in ihrem Abschnitt B diverse Zuschlags-Ziffern vor, darunter auch solche für Behandlungen jenseits der Sprechstunden. Der Beitrag zeigt, wann welcher Zuschlag berechnungsfähig und worauf zu achten ist.
03.09.2026
Redaktion
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Bei Beratungen nach den Nrn. 1, 3 und 4 GOÄ und bei Untersuchungen nach den Nrn. 5 bis 8 GOÄ können ggf. „Unzeitzuschläge “ nach A-D berechnet werden.
Die Zuschläge orientieren sich dabei an der Zeit der Leistungserbringung:
A – außerhalb der regulären Sprechzeiten (Zuschlag A entfällt, wenn einer der Zuschläge B bis D berechnet werden kann.)
B – zwischen 20 und 22 Uhr sowie zwischen 6 und 8 Uhr
C – zwischen 22 und 6 Uhr
D – an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. (Wird samstags im Rahmen einer Sprechstunde behandelt, kommt nur der halbe Gebührensatz zum Tragen.)
Generell gilt: Die Zuschläge sind nicht steigerungsfähig. Die Abrechnung ist nur mit dem jeweiligen Einfachsatz möglich. Ein Zuschlag darf je Inanspruchnahme des Arztes (je „Sitzung“) nur einmal berechnet werden. Das heißt, dass der Mehrfachansatz desselben Zuschlags – z.B. A sowohl zu Nr. 1 als auch Nr. 7 – nicht erlaubt ist. Eventuelle Kombinationen der Zuschläge B bis K1 sind jedoch möglich (siehe Tabelle). Die Zuschläge sind jedoch nicht kombinierbar mit den für andere Leistungen (Besuche etc.) zutreffenden Zuschlägen E bis K2.
Wichtig für die Abrechnung: Die Zuschläge müssen in der Rechnung unmittelbar nach der den Zuschlag auslösenden Leistung angeführt werden. Der Zuschlag muss also z.B. nach der Nr. 7 GOÄ als nächstes angeführt werden, bevor andere Leistungen in der Rechnung folgen.
Zuschlag
A
B
C
D
K1
E-J, K2
A
nein
nein
nein
nein
ja
nein
B
nein
nein
nein
nein
ja
nein
C
nein
nein
nein
ja
ja
nein
D
nein
ja oder C
ja oder B
nein
ja
nein
K1
ja
ja
ja
ja
nein
nein
Tab.: Kombinationsmöglichkeiten von Zuschlägen
Der Kleinkind-Zuschlag K1
Bei Kindern bis zum 4. Geburtstag ist zu Untersuchungen nach den Nrn. 5 bis 8 sogar immer der Zuschlag K1 möglich – egal, ob während oder außerhalb der Sprechzeiten behandelt wurde. Mit K1 sind nur die „normalen“ Umstände der Leistung beim Kleinkind berücksichtigt (z.B. erhöhter Zeitaufwandwand wegen Hilfestellung durch die Mutter). Eine Faktorerhöhung wegen anderer Besonderheiten bei der Leistungserbringung ist damit nicht ausgeschlossen.
Details zur zeitlichen Einordnung
„Sprechstunde“ (Zuschlag A) ist die angekündigte Sprechstundenzeit. Wenn aber die Behandlung aus organisatorischen Gründen des Arztes schon vor der Sprechstunde erfolgt, ist Zuschlag A nicht berechnungsfähig. Ebenso, wenn der Patient noch zur Sprechstundenzeit eintrifft, aber erst später behandelt werden kann. Zu den Zuschlägen B und C gilt hinsichtlich „Sprechstunde“ gleiches wie zum Zuschlag A.
Überschreiten Leistungen die Zeitgrenzen der Zuschläge, ist für Leistungen am Abend der Abschluss der Leistungserbringung und für Leistungen am Morgen der Beginn der Leistungserbringung maßgeblich.
Wichtig
Ein Zuschlag kann auch dann berechnet werden, wenn eine zuschlagberechtigte Leistung erbracht wurde, aber nicht in Rechnung gestellt werden kann. Beispiel: Nr. 1 kann für eine Behandlung nicht angesetzt werden, weil sie wegen der Bestimmung „nur einmal im Behandlungsfall neben...“ zugunsten anderer Leistungen entfallen muss. In der Rechnung kann die Nr. 1 GOÄ als „erbracht, aber nicht berechnet“ oder mit Faktor Null und Null Euro angeführt werden, worauf dann der Rechnungspunkt „Zuschlag“ folgt.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de
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