Hautärztinnen und Hautärzte sind mehr und mehr in Gemeinschaftspraxen niedergelassen, die Kooperationsform als Praxisgemeinschaft wird seltener gewählt.
12.04.2024
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Zitierweise: HAUT 2024;35(2):84
Vorgaben
Gemäß gesetzlicher Vorgaben (§ 87 Abs. 2a SGB V) wurden für die Vergütung der üblichen hautärztlichen Leistungen die Grundpauschalen 10210 bis 10212 und weitere quartalsbezogene Pauschalpositionen in das Kapitel 10 des EBM (Hautärztliche Gebührenordnungspositionen (GOP)) aufgenommen (GOP 10330, 10345), die allesamt auch in Gemeinschaftspraxen nur einmal je Patientin/ Patient und Quartal berechnungsfähig sind. Die für hautärztliche Praxen wichtigen Allergietestungen gemäß den GOP 30110 und 30111 sind in demselben Quartal nicht nebeneinander und jeweils bei derselben Person nur einmal im Krankheitsfall (im aktuellen und den drei folgenden Quartalen) berechnungsfähig.
Praxisgemeinschaft wirtschaftlich vorteilhafter?
In einer Kooperationsform als Praxisgemeinschaft handelt es sich hinsichtlich der Abrechnung um eigenständige Praxen mit separater Abrechnung. Die Pauschalen und andere nur einmal im Behandlungsfall (Quartal) berechnungsfähigen GOP können bei Behandlungen durch eine andere Ärztin oder einen anderen Arzt der Praxisgemeinschaft erneut berechnet werden. Einer besonderen Genehmigung für eine Praxisgemeinschaft bedarf es nicht, lediglich eine Anzeige bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und Ärztekammer ist erforderlich.
Um Facharztpraxen möglichst dazu zu bewegen, als Gemeinschaftspraxen an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, wird gemäß 5.1 der allgemeinen Bestimmungen des EBM fachärztlichen Gemeinschaftspraxen ein Aufschlag von 10 Prozent auf die Grundpauschalen gewährt.
Vorteile Praxisgemeinschaft
Reduzierte Betriebskosten: Geräte, z. B. Laser- und Sonografiegeräte usw., können gemeinschaftlich genutzt werden, die Mitarbeiter können für jede der beteiligten Praxen tätig werden.
Die gemeinsame Inanspruchnahme von Räumlichkeiten, Personal und Geräten ist vertraglich zu vereinbaren (Aufteilung der Kosten für Miete, Löhne, Wartung der Geräte, Büromaterial usw.).
Bei juristischen Auseinandersetzungen, Regressen, Anschuldigungen wegen Falschabrechnungen usw. haftet jede Ärztin und jeder Arzt für sich.
Getrennte Abrechnung gegenüber der KV und bei Privatversicherten.
Wichtig
Insbesondere bei unterschiedlicher apparativer Ausrüstung (mit oder ohne Laser, Sonografie usw.) und unterschiedlicher ärztlicher Tätigkeit (mit Operationen oder ohne) prüfen, ob eine Praxisgemeinschaft gegenüber einer Gemeinschaftspraxis Vorteile bietet.
Nachteile Praxisgemeinschaft
Separate Patientenkarteien müssen geführt werden.
Die Patientenunterlagen dürfen durch andere Ärztinnen und Ärzte der Praxisgemeinschaft nur mit Einverständnis der Patientinnen und Patienten eingesehen werden.
Die Praxen müssen klar voneinander getrennt sein: jeweils eigene Postadresse, eigene Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Webseiten.
Plausibilitätsprüfung
Wird ein hoher Anteil von Patientinnen und Patienten in Praxisgemeinschaften gemeinschaftlich behandelt, gehen die KVen davon aus, dass der hohe gemeinsame Patientenanteil willentlich herbeigeführt wurde und nicht oder nicht nur auf medizinischen Indikationen beruht. Um Verdachtsfällen nachgehen zu können, wurden in der Richtlinie der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Plausibilitätsprüfung gemäß § 106a SGB V unter § 11 Abs. 2 Kriterien definiert, wann bei einem hohen gemeinsamen Patientenanteil eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen ist:
20 Prozent Patientenidentität bei versorgungsbereichsgleichen Praxen (z. B. Hautarzt und Internistin), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
30 Prozent Patientenidentität bei versorgungsbereichsübergreifenden Praxen (z. B. Hautärztin und Hausarzt), bezogen auf jede einzelne Praxis der Praxisgemeinschaft.
Beispiel
Hautärztin Dr. Muster rechnet 1.000 Behandlungsfälle ab, davon 200 Vertreter- bzw. Überweisungsfälle ihres Fachkollegen Dr. Mustermann. Dr. Mustermann rechnet 800 Behandlungsfälle ab, davon 100 Vertretungs- bzw. Überweisungsfälle von Dr. Muster. Insgesamt werden somit 300 Patienten gemeinsam behandelt. Für Dr. Muster ergibt das einen gemeinsamen Patientenanteil von 30 Prozent, für Dr. Mustermann von 37,5 Prozent. Das Aufgreifkriterium wäre damit für beide Praxen gegeben.
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