Mit dem Entwurf der „GOÄneu“ wurde den Ärzten die Möglichkeit genommen, ihr Honorar durch einen variablen Steigerungsfaktor dem Schwierigkeitsgrad der Leistungserbringung anzupassen. Alternativ wurden jedoch in fast jedem Abschnitt der „GOÄneu“ textidentisch sogenannte Erschwerniszuschläge eingeführt, um einer erschwerten Leistungserbringung gerecht zu werden.
Ob die neuen Erschwerniszuschläge prinzipiell als Ersatz greifen, erfordert einen genaueren Blick. Schaut man sich die Leistungslegenden an, fällt zunächst auf, dass diese Zuschläge nur für zwei Patientengruppen gelten, nämlich
1. für Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und 2. für Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung.
Die Zuschläge gelten demnach nicht bei sonstigen somatischen Gründen, die oftmals die Leistungserbringung erschweren bzw. den Zeitaufwand dafür teilweise deutlich erhöhen. Als Beispiele seien hier die Sonografie – etwa bei erheblicher Adipositas oder intraabdominellen Verwachsungen – oder die körperlichen Untersuchungen – zum Beispiel bei ausgeprägter Einschränkung der Beweglichkeit – genannt.
Wohl um die Berechtigung der Zuschlagsberechnung prüfbar zu machen, muss in der Rechnung zwingend die jeweils abrechnungsbegründende Diagnose angegeben werden.
Welcher Zuschlag kann wann angesetzt werden?
Grundsätzlich kann bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt nur ein Zuschlag aus der gesamten „GOÄneu“ abgerechnet werden. Welcher Zuschlag dies ist, hängt von der Honorarhöhe der Hauptleistung ab, für die dieser Zuschlag gilt. Dabei muss die höchstdotierte Hauptleistung nicht unbedingt aus dem orthopädischen Kapitel sein.
Bei den Zuschlägen aus dem Abschnitt F XIV „Konservative Orthopädie“ gibt es einen Zuschlag bei einem Honorar bis zu 32,00 €, einen zweiten bei einem Honorar zwischen 32,00 und 67,00 € und einen dritten ab einem Honorar von mehr als 67,00 € für die entsprechende Hauptleistung (siehe Tabelle).
Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts F XIV, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu ***** EUR bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung
Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 4224, 4225 oder 4226 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts.
Der Zuschlag nach Nummer 4224 (bzw. 4225 bzw. 4226) ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde.
Der Zuschlag nach Nummer 4224 (bzw. 4225 bzw. 4226) ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist.
Der Zuschlag nach Nummer 4224 (bzw. 4225 bzw. 4226) ist für dieselbe Hauptleistung nicht neben einem Zuschlag mit besonderem Leistungsinhalt berechnungsfähig, der eine Altersangabe enthält.
Die abrechnungsbegründende Diagnose ist in der Rechnung anzugeben.
4224
…Gebührensatz bis zu 32,00 €…
15€
4225
…Gebührensatz von mehr als 32,00 € bis zu 67,00 €…
25€
4226
…Gebührensatz von mehr als 67,00 €…
35€
Tab.: Erschwerniszuschläge des Abschnitts F XIV „Konservative Orthopädie“ in der „GOÄneu“
Maßgeblich ist dafür der Zuschlag für die je Sitzung erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz über alle Abschnitte und Kapitel hinweg. Ein Beispiel: Wenn Sie einen Patienten beraten (Nr.2/21,21 €), untersuchen (Nr. 17/25,44 €) und anschließend chirotherapeutisch die Wirbelsäule behandeln (Nr.4216/23,91 €), dann käme, falls die Voraussetzungen erfüllt wären, der Zuschlag aus dem Abschnitt B I (Beratungen und Untersuchungen) zur Abrechnung, die Nr. 36 (20,00 €).
Die Zuschläge sind nicht berechenbar bei Leistungserbringung in Narkose und/oder Sedierung. Zudem sind die Zuschläge bei Kindern nicht abrechenbar, wenn die Hauptleistung selbst einen Alters- oder Kindbezug aufweist.
Grundlage dieses Textes ist der Entwurf der GOÄ-Novellierung in der Fassung vom 30. April 2025, wie ihn der Deutsche Ärztetag 2025 beschlossen hat. Dabei sind Änderungen bis zur endgültigen Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag möglich.
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