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Sparmaßnahmen

Frist verlängert: ePA-Vergütung bleibt bis Jahresende – Entsprechende GOP entfallen erst 2027

Die Forderung des GKV-Spitzenverbands, die ePA-Vergütung bereits zum 1. Oktober zu beenden, ist vom Tisch. Ein Einspruch der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) führte dazu, dass die Abrechnung der Gebührenordnungspositionen (GOP) 01648 sowie 01647 / 01431 noch bis Ende diesen Jahres möglich ist. 

 

03.09.2026
J. Gutmann
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Noch bis zum 31. Dezember 2026 können Ärzte, Ärztinnen, Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen Erstbefüllung und Aktualisierung der ePA über die bisherigen GOP aus dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechnen. Die Forderung des GKV-Spitzenverbands, die ePA-Vergütung zum 1. Oktober zu beenden, konnte aufgrund eines KBV-Vetos abgewandt werden. Der eingeschaltete Erweiterte Bewertungsausschuss entschied, die bisherige Regelung zur ePA-Vergütung bis zum Jahresende fortzuführen.

Erst zum 1. Januar 2027 fallen die entsprechenden Positionen somit aus dem EBM und die Leistung wird damit nicht mehr vergütet. Hintergrund für den Beschluss ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, mit dem die Bundesregierung Einsparungen in der gesetzlichen Krankenversicherung erreichen will. 

Abschaffung mehrerer Leistungen neben ePV-Vergütung

Die ePA ist nicht die einzige Leistung, bei der es zum Jahreswechsel Änderungen gibt. Zum 1. Januar 2027 werden unter anderem verschiedene Zuschläge für die Vermittlung von Facharztterminen aus dem EBM gestrichen. Betroffen sind zudem Zuschläge für Terminservicestellen- und Hausarztvermittlungsfälle. Weitere Kürzungen betreffen die psychotherapeutische Versorgung. So entfallen zum 1. Januar 2027 Zuschläge für Kurzzeittherapien. Auch die Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende entfällt. Weitere Änderungen wie etwa die Abschaffung der Hygienezuschläge sollen perspektivisch folgen.

EBM-Anpassungen zum 1. Januar 2027 infolge des Spargesetzes

  • Streichung der Zuschläge für TSS-Fälle (TSS: Terminservicestelle) und Hausarztvermittlungsfälle bei Fachärzten
  • Streichung der Zuschläge für TSS-Fälle bei Haus- sowie Kinder- und Jugendärzten (GOP 03010/04010)
  • Streichung der Pauschale für die Vermittlung eines Facharzttermins durch einen Hausarzt oder Kinder- und Jugendarzt (GOP 03008 / 04008)
  • Streichung der Leistungen für die ePA-Erstbefüllung (GOP 01648) sowie Aktualisierung der ePA (GOP 01647 / 01431)
  • Streichung der Vergütung für die Beratung zur Organ- und Gewebespende (GOP 01480)
  • Streichung der Zuschläge Kurzzeittherapie (Abschnitt 35.2.3.2 EBM)


Autorin
Juliane Gutmann
Online-Redakteurin
WPV. Wirtschafts- und Praxisverlag GmbH
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