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GOÄ-Tipp | fachübergreifend

Gängige GOÄ-Irrtümer erfolgreich vermeiden

In unserer Zusammenarbeit mit Arztpraxen zeigt sich immer wieder, dass es Missverständnisse hinsichtlich der Privatabrechnung gibt. Die vier häufigsten Fehleinschätzungen und wie Ärztinnen und Ärzte nicht darauf hereinfallen.


03.09.2026
Y. Römer
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Mythos 1: Ein Praxisverwaltungssystem (PVS) erstellt GOÄ-konforme Rechnungen.

Diese Aussage kann so nicht bestätigt werden. Es gibt tatsächlich Praxisverwaltungssysteme, welche vom Softwarehersteller gepflegt, immer aktualisiert und optimiert werden und somit hervorragend für die Eigenliquidation geeignet sind.

Die Erfahrung zeigt aber auch, dass dies nicht immer der Fall ist. In manchen Fällen fehlen z.B. offizielle Analogziffern der BÄK. Oder Ausschlussbestimmungen bezüglich ärztlicher Leistungen wurden fehlerhaft angelegt.

Fazit: Achten Sie darauf, dass Sie regelmäßig Softwareupdates zur GOÄ-Abrechnung von Ihrem PVS erhalten.

Mythos 2: Unsere Rechnungen werden selten bis nie beanstandet – also werden sie wohl korrekt sein.

Die Tatsache, dass bestimmte Abrechnungen bislang nicht beanstandet wurden, verleitet schnell zu der Annahme, die Liquidation müsse dann ja korrekt (gewesen) sein. Eine gefährliche Schlussfolgerung.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Arzt berichtete einem Kollegen, er berechne für die Blutdruckmessung regelmäßig die Ziffer 638 GOÄ (Punktuelle Arterien- und/oder Venenpulsschreibung, 7,05 € GOÄ, 1,0-fach). Dies werde seit Jahren nicht beanstandet. Der so informierte Kollege möchte seine Blutdruckmessungen künftig ebenfalls mit Ziffer 638 GOÄ berechnen.

Aber: Für die Blutdruckmessung gibt es keine eigene Ziffer in der GOÄ.

Die RR-Messung ist nur Bestandteil anderer Leistungen (z.B. 2 oder 7). Da es zu Ziffer 638 kaum Ziffernausschlüsse gibt und der tippgebende Arzt Internist ist, fiel der Fehler jahrelang nicht auf. Die Gebührenziffer wurde stets anerkannt und erstattet. Erst als ein privater Versicherer nach dem exakten Ergebnis der eigentlichen Leistung gemäß Ziffer 638 fragte, fiel auf, dass nur eine RR-Messung durchgeführt worden war.

Die PKV forderte daher alle bei ihr so berechneten Blutdruckmessungen beim „Tippgeber“ zurück – und zwar für drei komplette Jahre. Das ergab einen fünfstelligen Eurobetrag. Die PKV verzichtete immerhin auf eine Strafanzeige wegen Abrechnungsbetruges.

Die Versicherungen sind im Laufe der Jahre dazu übergegangen, nicht nur einzelne Liquidationen zu beanstanden, sondern bestimmte Abrechnungssachverhalte gebündelt und über einen längeren Zeitraum – in der Regel die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren – anzugehen, um eine größere Summe als Regress zu generieren. Dabei werden den jeweiligen Patienten die Rechnungen erstattet und Rückforderungsansprüche in großer Zahl an den Leistungserbringer herangetragen. Für die Kostenträger hat das den Vorteil, dass der Patient als Versicherungsnehmer die Beanstandungen nicht selbst gegenüber seinem Arzt vertreten muss, während die schiere Masse von Fällen den einzelnen Arzt leichter zum Einlenken bewegen kann.

Fazit: Bei der „versehentlichen“ Abrechnung einer falschen GOÄ-Ziffer gibt es kein Gewohnheitsrecht.

Mythos 3: GOÄ-Ziffern, die Hersteller neuer Geräte oder Methoden zur Abrechnung empfehlen, sind immer GOÄ-konform und werden von Kostenträgern akzeptiert und erstattet.

Wer solche Vorschläge als „amtlich“ annimmt, liegt häufig daneben. Ärztinnen und Ärzte, die diese Vorschläge so umsetzen, haben nicht selten Konflikte mit Patienten auszutragen, weil Kostenträger die GOÄ-Ziffern beanstanden. Den Patienten werden solche Rechnungen oft nur teilweise oder gar nicht erstattet.

Manche privatärztlichen Verrechnungsstellen wie auch wir von büdingen med bieten Kunden an, die Geräte- oder Methodenbeschreibung des Anbieters auf ihre GOÄ-Konformität zu prüfen. Ziel ist, gebührenrechtlich durchsetzbare GOÄ-Ziffern oder Ziffernkombinationen zu finden. Die Empfehlungen stützen sich dann regelmäßig auf Kommentare, aktuelle Aussagen der Ärztekammern, Gerichtsurteile und Erfahrungswerte, damit Kunden ihre Leistungen verlässlich durchsetzen können.

Fazit: Hersteller geben oft unverbindliche (!) Abrechnungshinweise, welche nicht auf GOÄ-Konformität geprüft wurden und auch nicht rechtlich bindend sind.

Mythos 4: Technischer Fortschritt in der Medizin ist in der GOÄ nicht abgebildet. Deshalb versuchen wir es einfach über eine alternative, analoge Ziffer.

Der erste Teil der Aussage ist grundsätzlich zutreffend: Die aktuellen Gebührennummern der GOÄ bilden Leistungsverbesserungen oder -erweiterungen, die durch den Einsatz neuer Technologien entstehen, häufig nicht ab. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Anwendung neuer Techniken grundsätzlich eine andere Gebührennummer als die ursprünglich für die jeweilige Leistung vorgesehene abgerechnet werden kann. Verlässlich sind in diesem Zusammenhang ausschließlich Analogempfehlungen der Bundesärztekammer.

In allen anderen Fällen empfiehlt es sich, die technische Neuerung im Einzelfall genau zu prüfen. Sind ihre Funktionen so weitreichend, dass dadurch medizinische Leistungen erbracht werden, die von der ursprünglichen Gebührennummer nicht erfasst sind, kann die Abrechnung einer anderen Gebührennummer begründet sein. Bleibt der technische Fortschritt hingegen hinter diesem Maßstab zurück, können die zusätzlichen Leistungen über eine Steigerung des Gebührenrahmens abgebildet werden.

Fazit: Analogziffern können nicht beliebig „hinzuerfunden“ werden, nur weil die vorgesehene Ziffer nicht mehr 1:1 passt. 

Warum rechtssichere Abrechnungen das Ziel sein sollten

Optimierte Honorarabrechnungen bedeuten nicht nur, höhere Honorare zu generieren. In rechtssicheren und GOÄ-konformen Abrechnungen steckt noch viel mehr, denn Beanstandungen der Kostenträger oder gar Regressforderungen verursachen Probleme, fressen Zeit und können zu einer schlechten Mund-zu-Mundpropaganda führen. All das lässt sich mit korrekten Honorarliquidationen vermeiden. Im besten Fall führt eine reibungslose Abrechnung zu positiver Werbung im Patientenkreis.



Autorin
Yvonne Römer
MFA | Praxismanagerin
Büdingen Med – Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH

Mitarbeiterin der Ärztlichen Unternehmensgruppe Büdingen. Auf Grund ihres vielfältigen Einsatzes in den Bereichen Korrespondenz, Abrechnungsoptimierung und Abrechnungsservice übernahm sie die Leitung des Fachkorrespondenz. 

Büdingen Med – Ärztliche Verrechnungsstelle Büdingen GmbH
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63654 Büdingen