Gelegenheit macht Diebe – Diebstahl durch Patienten und Mitarbeitende
Diebstähle oder sogar Einbruchsdiebstähle in ärztlichen Praxen sind kein Randphänomen. Bargeld in der Praxis-Kasse stellt nach wie vor ein attraktives Ziel für Täter dar.
Die tatsächliche Gefahrenlage reicht jedoch weit über den reinen Bargelddiebstahl hinaus. In der Praxis zeigen sich unterschiedlichste Erscheinungsformen von Diebstählen, die nicht nur wirtschaftliche Schäden, sondern vor allem straf-, arbeits-, berufs- und datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Von Bargeld bis Patientenakten: Was in Praxen entwendet wird
Neben dem klassischen Bargeld-Diebstahl treten im Praxisalltag regelmäßig weitere Deliktsformen auf:
Diebstahl durch Dritte (Einbruchsdiebstahl): Unbefugtes Eindringen in Praxisräume mit dem Ziel, Bargeld, technische Geräte, medizinisches Equipment oder Datenträger zu entwenden.
Diebstahl durch Patienten: Gelegenheitsdiebstähle im Wartezimmer oder am Empfang, etwa das Entwenden von Handtaschen, Smartphones oder sonstigen persönlichen Gegenständen.
Diebstahl durch Mitarbeitende: Besonders sensibel sind interne Diebstähle, etwa von Bargeld, Medikamenten oder Rezeptblöcken. Diese stellen nicht nur eine Straftat dar, sondern zugleich einen erheblichen Vertrauensbruch innerhalb des Praxisteams.
Diebstahl sensibler Unterlagen oder Daten: Besonders gravierend sind Entwendungen von Patientenakten, Rezeptformularen oder digitalen Datenträgern mit personenbezogenen oder gesundheitsbezogenen Informationen.
Medikamente und Rezeptblöcke zählen zu den besonders gefährdeten Objekten. Sie besitzen einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert und eröffnen zugleich ein erhebliches Missbrauchspotenzial. Patientenakten und digitale Datenträger sind darüber hinaus besonders schutzwürdig, da sie hochsensible Gesundheits- und Identitätsdaten enthalten.
Ausgeblendeter Inhalt
Bitte erteilen Sie Ihre Cookie-Zustimmung, um alle Inhalte unserer
Website sehen und vollumfänglich nutzen zu können.
Nach der praktischen Erfahrung stammen Diebe in Arztpraxen häufig aus dem unmittelbaren Umfeld: Patienten und Mitarbeitende sind dabei statistisch gesehen die häufigsten Tätergruppen.
Welche Dimension Diebstähle in Arztpraxen annehmen können, zeigt ein Fall aus Hamburg: Dort wurden aus zwei Arztpraxen Datenträger mit mehr als 100.000 Patientendatensätzen entwendet. Nach dem bekannten Ermittlungsstand hatte ein externer IT-Dienstleister, der mit den Praxisstrukturen vertraut war, die Räume außerhalb der Sprechzeiten betreten und gezielt Festplatten ausgebaut. Ein solcher Vorgang ist nicht nur strafrechtlich relevant, sondern löst regelmäßig auch erhebliche datenschutzrechtliche Melde- und Informationspflichten aus.
Diebstähle durch Mitarbeitende wiegen besonders schwer. Sie betreffen häufig sensible Bereiche wie Bargeldbestände, Medikamente oder Rezeptvordrucke und erschüttern das notwendige Vertrauensverhältnis im Praxisteam. Neben der strafrechtlichen Relevanz nach § 242 Strafgesetzbuch (StGB) kommen regelmäßig arbeitsrechtliche Konsequenzen in Betracht. In gravierenden Fällen kann eine außerordentliche fristlose Kündigung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) rechtlich zulässig sein.
Unabhängig davon, ob sich ein Verdacht gegen Patienten oder Mitarbeitende richtet, müssen interne Ermittlungen stets datenschutzkonform erfolgen. Unzulässige Videoüberwachung oder heimliche Durchsuchungen können selbst neue Rechtsverstöße begründen. Sinnvoll sind hingegen regelmäßige Inventuren, klar geregelte Zugriffsbefugnisse und eine sorgfältige Dokumentation auffälliger Vorgänge.
Pflichten des Praxisinhabers: Verschluss und Sicherung
Die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB, § 9 Musterberufsordnung Ärzte, MBO-Ä) sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verpflichten dazu, Patientendaten wirksam vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dies umfasst technische, organisatorische und personelle Maßnahmen. Patientenakten dürfen beispielsweise nicht offen zugänglich aufbewahrt werden, sondern sind in abschließbaren Schränken oder Räumen zu verwahren.
Digitale Daten sind durch angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen wie Passwortschutz, Zugriffsrechte, Verschlüsselung und Back-up-Konzepte zu sichern. Auch externe Dienstleister, etwa Reinigungskräfte oder IT-Firmen, dürfen nur eingeschränkt und kontrolliert Zugang zu sensiblen Bereichen erhalten.
CAVE: Besondere Aufmerksamkeit verdient der Umgang mit Rezeptvordrucken und Praxisstempeln. Diese stellen nicht nur sensible Arbeitsmittel dar, sondern zugleich auch ein erhebliches Missbrauchsrisiko. Werden Rezeptblöcke oder Stempel unzureichend gesichert und geraten in falsche Hände, kann dies für die Praxis weitreichende Folgen haben. Kommt es nach einem Diebstahl zu missbräuchlichen Verordnungen, können Krankenkassen den Praxisinhaber in Anspruch nehmen.
Aus rechtlicher Sicht besonders bedeutsam ist dabei die Beweislastverteilung: Im Falle eines Missbrauchs kann der Vertragsarzt gehalten sein, nachzuweisen, dass er seinen Sicherungspflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies kann etwa durch klare Organisationsanweisungen, verschlossene Aufbewahrung, dokumentierte Abläufe oder Zeugenaussagen des Praxispersonals erfolgen.
Neben vertragsarztrechtlichen Konsequenzen kommen auch berufsrechtliche Maßnahmen durch die Landesärztekammer in Betracht, wenn sich Pflichtverletzungen bei der Aufbewahrung feststellen lassen. In der Praxis reagieren die Ärztekammern bei erstmaligen Verstößen häufig mit Hinweisen oder Belehrungen; bei wiederholten oder groben Pflichtverletzungen sind jedoch auch weitergehende Maßnahmen möglich.
Datenschutzrechtliche Pflichten bei Datenverlust
Kommt es zum Verlust personenbezogener Daten, greifen zwingend die Vorgaben der DSGVO:
Meldung an die Aufsichtsbehörde: Innerhalb von 72 Stunden, sofern ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen besteht.
Information der Patienten: Bei einem hohen Risiko sind die betroffenen Personen unverzüglich zu informieren.
Dokumentationspflicht: Der Vorfall und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen müssen nachvollziehbar dokumentiert werden.
Fazit
Diebstahl in der Arztpraxis hat viele Gesichter. Für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ergeben sich daraus erhebliche straf-, berufs- und datenschutzrechtliche Risiken. Nur eine konsequente Kombination aus präventiver Sicherung, klaren internen Abläufen und rechtlich fundiertem Handeln im Ernstfall schützt vor Sanktionen und Vertrauensverlust.
Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten auf dieser Website, um besser zu verstehen, wie sie verwendet wird. Wir holen hierfür immer Ihre Einwilligung ein. Sie können Ihre Datenschutzeinstellungen hier ändern.
Sie haben noch kein Benutzerkonto?
Jetzt kostenlos registrieren und von Ihrem Mitgliedsstatus profitieren: