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Fragen an den Experten

Hätte ich mehr über Behandlungsalternativen informieren müssen?

Nicht jede konservative Behandlungsmöglichkeit muss vor einer Operation als Alternative aufgezeigt werden – entscheidend ist, ob sie eine echte Behandlungsalternative darstellt.


17.08.2026
S. Rothfuß
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Frage: Ich habe in meiner orthopädischen Praxis eine Patientin operiert, die bereits seit Jahren an Rückenschmerzen litt. Sie hatte bereits erfolglos viele konservative Methoden wie Medikamente oder Physiotherapie versucht. Nun verlangt sie Schadensersatz und Schmerzensgeld, da ich sie angeblich nicht ausreichend über konservative Behandlungsalternativen aufgeklärt hätte. Droht mir nun eine Verurteilung zur Zahlung, obwohl die konservativen Methoden nicht zur Heilung hätten führen können?

Sven Rothfuß: Damit ein Patient wirksam in eine Operation (OP) einwilligen kann, muss er ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Hierzu zählt auch die Aufklärung über alternative Behandlungsmöglichkeiten. Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einer Entscheidung vom 03.02.2026 (Az.: 4 U 1258/24) diese Aufklärungspflicht über Behandlungsalternativen konkretisiert. Grundsätzlich müsse über gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsalternativen aufgeklärt werden, wenn diese unterschiedliche Risiken und Chancen bieten. Bei einer nur relativ indizierten OP müsse daher auch über die Möglichkeit einer abwartenden Behandlung aufgeklärt werden. Dies gelte allerdings nur, wenn das Abwarten auch eine echte Wahlmöglichkeit darstelle. Es handle sich auch bei konservativen Maßnahmen nicht um eine Behandlungsalternative, über die aufgeklärt werden muss, wenn die den Beschwerden zugrundeliegende Grundproblematik konservativ nicht gebessert, sondern lediglich eine kurze Beschwerdelinderung erreicht werden könne. Wird, nachdem konservative Maßnahmen keine Besserung brachten, nicht über konservative Behandlungsalternativen aufgeklärt, macht dies die Aufklärung nicht unwirksam, wenn die Alternative das Grundleiden nicht heilen kann. Nach dieser Rechtsprechung spricht daher in Ihrem Fall viel dafür, dass Ihre Aufklärung jedenfalls nicht deshalb unwirksam war.

Autor

Sven Rothfuß

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen
Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln, Tel.: (0221) 34066960, Fax: (0221) 34066961

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