Gewerbesteuer in Kürze
Gewerbliche Einkünfte unterliegen der Gewerbesteuer. Vom Gewerbeertrag wird ein Freibetrag von 24.500 € abgezogen. Das Vierfache des Steuermessbetrags wird auf die Einkommensteuer angerechnet, sodass je nach individuellem Steuersatz bis zu einem Hebesatz von rund 422 % keine zusätzliche Steuerlast entsteht.
Umsatzsteuer
Unternehmereigenschaft, Befreiungen und Steuersatz
Für die Umsatzsteuer genügt bereits die Absicht, Einnahmen zu erzielen. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist hier nicht erforderlich. Die umsatzsteuerliche Befreiung für Heilbehandlungen greift im Kontext von Werbung regelmäßig nicht, weil es an einem therapeutischen Zweck fehlt. Die Kleinunternehmerregelung kommt zur Anwendung, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht überschreiten wird. Zum Gesamtumsatz zählen alle dem Grunde nach steuerpflichtigen Umsätze, wie kosmetische Leistungen, Vortrags- und Lehrtätigkeiten, Gutachten oder Autorentätigkeiten, nicht jedoch steuerfreie Heilbehandlungen oder steuerfreie Vermietungen.
Ohne Kleinunternehmerregelung beträgt die Umsatzsteuer auf das Entgelt 19 %. Sonderfall: Werden Urheberrechte übertragen, kann der ermäßigte Steuersatz von 7 % greifen, beispielsweise wenn ein Unternehmen gegen Gewinnbeteiligung oder Festhonorar Rechte für Herstellung, Vertrieb und Marketing von Merchandise-Artikeln erhält.
Bemessungsgrundlage und Sachzuwendungen
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt, also alles, was als Gegenleistung zufließt. Dazu gehören Werbezahlungen der Plattform, Vergütungen von Werbepartnern und Provisionen. Dazu zählen auch Produkte, die dauerhaft überlassen und behalten werden dürfen. Beistellungen mit Rückgabepflicht – etwa ein Health-Tracker zur zeitweisen Nutzung – sind kein Entgelt, solange die Rückgabe vereinbarungsgemäß erfolgt. Produkte, die während der Werbeaktion verbraucht werden, zählen in der Regel als Vergütung und erhöhen die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage. Der Wert der Werbeleistung richtet sich nach dem subjektiven Wert der erhaltenen Waren und Dienstleistungen; zusätzliche Zahlungen sind einzubeziehen. Eine vertragliche Vereinbarung über die Werte reduziert steuerliche Risiken.
Ausland und Reverse Charge
Erbringt ein ausländischer Plattformbetreiber oder Werbepartner Leistungen an die Ärztin oder den Arzt, geht die Steuerschuld für diese Eingangsleistungen häufig auf den Leistungsempfänger in Deutschland über (sog. „Reverse Charge“). Die Kleinunternehmerregelung schützt in diesem Fall nicht. Erbringt die Ärztin oder der Arzt umgekehrt Werbeleistungen an einen ausländischen Unternehmer, sind diese in Deutschland regelmäßig nicht steuerbar. Innerhalb der Europäischen Union (EU) gilt meist das Reverse-Charge-Verfahren im Empfängerland. In Deutschland sind solche Umsätze in der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der „Zusammenfassenden Meldung“ zu erklären; die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers ist zu erfassen.
Vorsteuerabzug und Entscheidung zur Kleinunternehmerregelung
Wer die Kleinunternehmerregelung anwendet, darf grundsätzlich keinen Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen geltend machen – auch nicht bei Reverse-Charge-Eingangsleistungen. Nicht in Deutschland steuerbare Ausgangsleistungen mindern den möglichen Vorsteuerabzug nicht. Eingangsleistungen sollten den jeweiligen Ausgangsleistungen zugeordnet werden; falls dies nicht möglich ist, hilft eine sachgerechte Aufteilung. Es ist zulässig, freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Das führt zwar zur Umsatzsteuerpflicht für die eigenen Rechnungen, ermöglicht aber den Vorsteuerabzug.
Fazit
Soziale Medien bieten Ärztinnen und Ärzten neue Chancen. Steuerlich wird es überschaubar, wenn Werbung als gewerbliche Tätigkeit getrennt von der Praxis geführt wird, die Umsatzsteuer im Blick bleibt und Verträge sowie Werte sauber dokumentiert sind. Wer das beherzigt, nutzt die Möglichkeiten – ohne unangenehme Überraschungen vom Finanzamt.