Kann ich auch in einem Nicht-Risikogebiet Zeckenschutzimpfungen als Kassenleistung abrechnen?
Auch außerhalb von FSME-Risikogebieten kann eine Zeckenschutzimpfung unter bestimmten Voraussetzungen zulasten der GKV abgerechnet werden. Entscheidend ist, aus welchem Grund die Impfung erfolgt und ob die Voraussetzungen der Schutzimpfungs-Richtlinie erfüllt sind.
16.09.2026
Redaktion
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Frage: „Wir sind eine ländliche Hausarztpraxis in Niedersachsen und haben bislang mit Zeckenimpfungen wenig zu tun gehabt. Immer öfter werde ich aber nun von Patientinnen und Patienten darauf angesprochen – meist mit dem Argument, dass man in ein FSME-Risikogebiet reisen wolle. Kann ich das als Kassenleistung abrechnen, auch wenn wir nicht in einem Risikogebiet liegen? Ich möchte meinen Patienten gerne entgegenkommen, aber auch nicht riskieren, dass die Praxis auf den Kosten sitzen bleibt.“
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Antwort: Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen nach der Schutzimpfungs-Richtline (SI-RL) des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) die Kosten einer FSME-Impfung für alle Personen in Deutschland, die in Risikogebieten wohnen, dort arbeiten oder sich aus anderen Gründen – wie Urlaub, Kur oder Studium – in diesen Gebieten aufhalten (Indikationsimpfung). Die FSME-Risikogebiete veröffentlicht das Robert Koch-Institut (www.rki.de).
Zudem übernehmen die Kassen die Kosten für Personen, die in Deutschland aus beruflichen Gründen einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören neben Beschäftigten in entsprechenden Laboren bspw. auch Forstarbeiter, Gärtner oder Landwirte (berufliche Indikation).
Außerdem haben Personen Anspruch auf Impfungen zu Lasten der GKV bei Auslandsaufenthalten in FSME-Risikogebieten (Reiseindikation), wenn diese beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt sind (§ 11 Abs. 3 SI-RL) oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen.
Die Abrechnung als GKV-Leistung
Impfleistungen sind grundsätzlich keine Leistungen des EBM, sie werden vielmehr auf Grund von regionalen Impfvereinbarungen abgerechnet, die jede KV mit den für sie zuständigen GKV-Landesverbänden abschließt und regelmäßig aktualisiert. Welche Impfungen zu Lasten der GKV abrechenbar sind, regelt die Anlage 1 der SI-RL des G-BA. Die entsprechenden Dokumentationsziffern – das sind gleichzeitig auch die Abrechnungsziffern – sind in einer weiteren Anlage 2 vorgegeben (Tab.1).
Art der Impfung
Dokumentationsnummer
FSME – …
Erste Dosen eines Impfzyklus, bzw. unvollst. Impfserie
Letzte Dosis eines Impfzyklus nach Fachinformation od. abgeschl. Impfung
Auffrischungsimpfung
Indikationsimpfung
89102 A
89102 B
89102 R
berufliche bzw. Reiseindikation gemäß § 11 Abs. 3 SI-RL
89102 V
89102 W
89102 X
Tab. 1: Dokumentationsziffern zur FSME-Abrechnung als GKV-Leistung
Auch wenn die Dokumentationsziffern bundeseinheitlich geregelt sind, variieren die Honorare, die in den Impfvereinbarungen beschlossen werden, von KV zu KV. In Ihrer KV Niedersachsen beträgt das Impfhonorar für die FSME-Impfung aktuell 9,49 Euro.
Auslandsreiseimpfung als Satzungsleistung über die Kasse
Etliche Krankenkassen haben über die allgemeinen Impfvereinbarungen hinaus gesonderte Verträge mit einzelnen KVen abgeschlossen, in denen sie die Übernahme von privaten Auslandsreiseimpfungen als Satzungsleistungen übernehmen. Diese Verträge sind von KV zu KV, aber auch von Kasse zu Kasse unterschiedlich. Die Honorare in diesen Verträgen sind – bei gleichem Leistungsumfang – deutlich höher als in den Impfvereinbarungen. In der Regel sind Impfungen bei beruflich bedingten Auslandsaufenthalten in diesen Verträgen ausgeschlossen.
FSME-Impfungen für Selbstzahler
Die Patientin oder der Patient muss immer dann selbst zahlen, wenn die GKV außerhalb der oben genannten Indikationen nicht zuständig ist, z.B. bei Urlaubsreisen in Risikogebiete außerhalb Deutschlands. Was aber gilt bspw. für Patienten, die mit dem Auto nach Österreich reisen? Auch diese könnte man, meiner Auffassung nach, gegen FSME zu Lasten der GKV impfen, wenn man davonausgeht, dass sie mglw. in Bayern Pause machen und sich dann in einem Risikogebiet aufhalten.
Die GOÄ-Abrechnung bei Selbstzahlern
In der GOÄ werden alle Impfungen über die gleichen Leistungsziffern abgerechnet. Sie finden sich im Abschnitt C. V. (Tab. 2).
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 2,3 / €
375
Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – ggf. einschl. Eintragung in den Impfpass
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