Kündigungsschutz vor Teilabschnitten einer Elternzeit
Wer Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilt, kann unter Umständen wiederholt in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes kommen – mit weitreichenden Folgen für die Kündigungsmöglichkeiten des Arbeitgebers.
Frage: Ich beschäftige mehrere angestellte Ärzte. Nachdem ich einen neuen Arzt eingestellt hatte, hat dieser bereits nach einigen Tagen Elternzeit – aufgeteilt auf vier Abschnitte – beantragt. Nachdem er den ersten Abschnitt bereits genommen hat, ist er jetzt für ein paar Wochen in der Praxis tätig, bevor er wieder für acht Monate in Elternzeit geht. Es ist sehr schwer jeweils nur für ein paar Monate eine geeignete Vertretung zu finden. Daher habe ich nun eine Probezeitkündigung ausgesprochen. Der Arzt ist der Meinung, ich könnte ihn nicht kündigen, da er vor jedem Abschnitt der Elternzeit einen achtwöchigen Kündigungsschutz genieße. Wenn das stimmt, wäre der Arzt, wenn er zwischen den Elternzeitabschnitten jeweils weniger als acht Wochen anwesend ist, damit ja gar nicht mehr kündbar. Gilt der Kündigungsschutz nicht nur vor dem ersten Abschnitt der Elternzeit?
Herr Rothfuß: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm sah eine Kündigung in einem ähnlichen Fall als unwirksam an (Urteil vom 05.11.2025, Az. 11 SLa 394/25). § 18 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) statuiert einen besonderen Kündigungsschutz vor Beginn der Eltern(-teil)zeit. Die genaue Dauer hängt vom Alter des Kindes ab (acht Wochen bei einem Kind unter drei Jahren). Das LAG ging davon aus, dass dieser Kündigungsschutz, wenn die Eltern(-teil)zeit in mehrere Abschnitte aufgeteilt wird, nicht nur vor dem ersten, sondern vor jedem Abschnitt gelte. Gerade ein Arbeitnehmer, der die Eltern(-teil)zeit aufteile, sei besonders vor einer Kündigung zu schützen, da die Aufteilung einen besonderen Vertretungsaufwand für den Arbeitgeber bedeute. Die Gefahr, dass ein Arbeitnehmer die Abschnitte genau so lege, dass er zwischen ihnen vor einer Kündigung geschützt sei, sei „praktisch unbedeutend“ und trete jedenfalls nicht hinter das besondere Schutzbedürfnis der Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen, zurück. Ein Arbeitnehmer genießt vor jedem Abschnitt seiner Eltern(-teil)zeit demnach den besonderen Kündigungsschutz des BEEG.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.
Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174
50968 Köln
Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten auf dieser Website, um besser zu verstehen, wie sie verwendet wird. Wir holen hierfür immer Ihre Einwilligung ein. Sie können Ihre Datenschutzeinstellungen hier ändern.
Sie haben noch kein Benutzerkonto?
Jetzt kostenlos registrieren und von Ihrem Mitgliedsstatus profitieren: