Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Allgemein- & Innere Medizin, Recht, Pädiatrie, Gynäkologie, Orthopädie, Neurologie Allgemein- & Innere Medizin, Pädiatrie, Orthopädie, Dermatologie, Gynäkologie, Neurologie, Urologie Recht
Patientenakten

Minderjährige Kinder: Recht auf Akteneinsicht?!

Worauf Ärztinnen und Ärzte bei der Herausgabe von Patientendaten minderjähriger Kinder an ihre Eltern achten sollten. Ein Blick auf die Rechtsprechung.


12.05.2026
J. Vehrenberg
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Die Frage, wer im Falle eines vermeintlichen Behandlungsfehlers berechtigt ist, Einsicht in die Patientenakte eines minderjährigen Kindes zu nehmen oder eine Auskunft personenbezogener Daten nach der DSGVO zu verlangen, ist von besonderer Relevanz und sorgt in der ärztlichen Praxis oft für Unsicherheit – insbesondere dann, wenn die Eltern des Kindes geschieden sind oder getrennt leben.

Erfolgt die Weitergabe von Patientendaten an einen nicht berechtigten Elternteil, so kann dies zu einer Verletzung der strafrechtlich bewehrten ärztlichen Schweigepflicht und ärztlichen Berufspflichten führen.

Ärztinnen und Ärzte sehen sich daher immer wieder mit der Frage konfrontiert: Kann ein Elternteil allein Zugang zu den Patientendaten verlangen, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Diese Fragen werden in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.

Praxisfall: Geschiedener Vater verlangt Herausgabe der Patientenakte

Ein Fall aus der Praxis verdeutlicht diese Problematik: Eine niedergelassene Kinderärztin bat um anwaltlichen Rat, nachdem der Vater einer minderjährigen Patientin die Herausgabe der Patientenakte seiner Tochter gemäß § 630g BGB und zugleich eine Datenschutzauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 – 4 DSGVO verlangte. Da die Eltern geschieden sind, war sich die behandelnde Ärztin unsicher, ob sie diese Dokumente ohne die ausdrückliche Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter an den Vater herausgeben darf. Die Nachfrage bei der zuständigen Ärztekammer ergab, dass nach deren Auffassung in diesem Fall die Einholung des Einverständnisses der Mutter erforderlich war.

Grundsätzlich gilt, dass bei der Behandlung Minderjähriger die Eltern als gesetzliche Vertreter gemäß § 1629 Abs. 1 BGB den Behandlungsvertrag für ihr Kind abschließen. Das minderjährige Kind selbst wird dabei nicht Vertragspartner; vielmehr handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), in dessen Rahmen das Kind berechtigt wird, die Behandlungsleistungen zu erhalten.

Recht auf Einsicht in die Patientenakte gemäß § 630g BGB

Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte legt § 630g Abs. 1 S. 1 BGB fest. Die Regelung sieht vor, dass der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich dem Patienten selbst zusteht. Minderjährige Kinder werden hinsichtlich dieses Rechts jedoch von ihren gesetzlichen Vertretern, also den sorgeberechtigten Eltern, vertreten. Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder ist Teil der elterlichen Sorge.


Teilen sich die Eltern das Sorgerecht, so vertreten sie das Kind gemäß § 1629 Abs. 1 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich – sogenannte ,,Gesamtvertretung‘‘. So heißt es in § 1629 Abs. 1 BGB wörtlich:
„Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (…). Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist.‘‘


Die Gesamtvertretung besagt, dass beide Eltern grundsätzlich nur zusammen und im gegenseitigen Einvernehmen befugt sind, im Namen des Kindes rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen vorzunehmen sowie Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Zustimmung zu etwaigen Handlungen, die das Kind betreffen, muss von beiden Eltern gemeinsam erteilt werden. Stimmt nur einer zu, während der andere sie verweigert, liegt keine wirksame Vertretung des Kindes vor.

Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Grund­prinzip der Gesamtvertretung vor, insbesondere für den Fall, dass ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt. Darüber hinaus können Eltern durch individuelle Vereinbarungen im eingeschränkten Umfang die Vertretung des Kindes weiter regeln.

Stehen Behandlungsfehler bei einem minderjährigen Kind im Raum, stellt sich daher die entscheidende Frage: Darf ein sorgeberechtigter Elternteil allein die Herausgabe der Patientenakte verlangen? Oder ist die Zustimmung beider Elternteile hierfür erforderlich? Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt unterschiedliche Auffassungen.

Amtsgericht Wiesbaden: Nur zusammen

Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 06.05.2004 handelt es sich bei der elterlichen Vertretung ihrer Kinder im Rahmen des Rechts nach § 630g BGB um einen Fall der Gesamtvertretung. Das Gericht entschied, dass in dem Fall, in dem beide Eltern sorgeberechtigt sind, die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist, wenn nur ein Elternteil die Herausgabe der Patientenakte verlangt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der behandelnde Arzt gegen seine strafrechtlich bewehrte Schweigepflicht verstößt, wenn keine Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt, und er sich damit berufsrechtswidrig verhalten würden.

Amtsgericht Siegen: Ein Elternteil reicht

Das Amtsgericht Siegen beantwortet die Frage der Gesamtvertretung in seinem Urteil vom 20.05.2021 anders: Danach reiche es aus, wenn nur ein sorgeberechtigter Elternteil die Patientenakte anfordert. Demnach seien die sorgeberechtigten Eltern in eigener Person berechtigt, Einsicht in die Patientenakte zu nehmen. Bei der Geltendmachung des Einsichtsrechts nach § 630g BGB durch einen Elternteil handele es sich nicht um einen Fall der Gesamtvertretung im Sinne des § 1629 Abs. 1 BGB, da es bei diesem Anspruch nicht um die Vertretung des Kindes bei der Begründung vertraglicher Rechte gegenüber Dritten geht, für die nach der Vorschrift des § 1629 Abs. 1 BGB eine ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Die Gesamtvertretung umfasse alle Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, die Eltern im Namen des Kindes vornehmen, nicht aber die Geltendmachung eigener Rechte in Ausübung elterlicher Rechte, wie das Recht auf Einsicht in die Patientenakte.

Unabhängig von der Frage, ob bei der Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist, herrscht in der Rechtsprechung aber zumindest Einigkeit darüber, dass in jedem Fall nachgewiesen werden muss, dass der die Patientenakte anfordernde Elternteil sorgeberechtigt ist.



Datenschutzauskunft nach Art. 15 Abs. 1-4 DSGVO

Zu der Frage, ob auch im Rahmen des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1-4 DSGVO die ausdrückliche Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist, hat das Amtsgericht Siegen in seinem Urteil vom 20.05.2021 keine Aussage getroffen.

Das Recht auf Erteilung einer Datenschutzauskunft nach der DSGVO umfasst generell die Offenlegung personenbezogener Daten der betroffenen Person und steht regelmäßig dem Patienten selbst zu. Gleichwohl werden minderjährige Kinder auch im Rahmen des Auskunftsrechts durch ihre Eltern vertreten.

Da sich das Amtsgericht Siegen zum Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nicht geäußert hat, handelt es sich bei einer streng dogmatischen Betrachtung in der Regel um eine geschäftsähnliche Handlung, so dass die Vertretung von Minderjährigen durch beide Elternteile gemeinsam (§ 1629 I 1 BGB) erfolgt. Dies führt dazu, dass im Falle der Geltendmachung des Auskunftsrechts durch einen sorgeberechtigten Elternteil allein, die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist.


Dies wird auch durch die Regelung des § 1687 Abs. 1 BGB bestätigt. Darin heißt es wörtlich:
„Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.“


Gut vertretbar ist, dass es sich bei dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt. Bei minderjährigen Patientinnen und Patienten ist für die Beantragung daher die Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern erforderlich. Dies kann entweder durch einen gemeinsamen Antrag erfolgen oder durch eine schriftliche Erklärung der nicht antragstellenden Person, dass sie der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs für das Kind zustimmt.

Um sicherzugehen, dass man sich als Ärztin oder Arzt nicht strafrechts- oder berufsrechtswidrig verhält, empfiehlt es sich, vor der Weitergabe von Patientendaten, Rücksprache mit der zuständigen Ärztekammer dahingehend zu halten, wie diese die Frage der Gesamtvertretung im Rahmen der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen einzelner sorgeberechtigter Elternteile einschätzt und ob diese die ausdrückliche Zustimmung des anderen, sorgeberechtigten Elternteils anfordert. Im Zweifel kann die Hinzuziehung anwaltlicher Beratung sinnvoll sein, um rechtliche Risiken zu vermeiden. – Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung in Zukunft zu dieser Frage positioniert.

Tipp für die Praxis

Aufgrund der noch unklaren Rechtslage sollten Ärztinnen und Ärzte vor der Herausgabe von Patientendaten minderjähriger Kinder zunächst sicherstellen, dass die Sorgeberechtigung des die Akteneinsicht anfordernden Elternteils vorliegt und nachgewiesen wird. Dies gilt umso mehr, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind.

Jule Vehrenberg

BeckOK/DatenschutzR, 55. Ed., Art. 15 DSGVO, Rn. 35

BeckOK BGB/Veit/Schmidt BGB § 1629 Rn. 11, 12, 13

Amtsgericht Siegen, Urteil vom 20.5.2021 – 14 C 1101/20

Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 06.05.2004 - 91 C 5194/02

https://www.mit-sicherheit-gut-behandelt.de/behandlungsdokumentation/behandlung-minderjaehriger-4 (zuletzt abgerufen am 20.04.2026)

Autorin
Jule Vehrenberg
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizin- und Arbeitsrecht
Kanzlei am Ärztehaus
Feithstraße 137a
58097 Hagen