Die Frage, wer im Falle eines vermeintlichen Behandlungsfehlers berechtigt ist, Einsicht in die Patientenakte eines minderjährigen Kindes zu nehmen oder eine Auskunft personenbezogener Daten nach der DSGVO zu verlangen, ist von besonderer Relevanz und sorgt in der ärztlichen Praxis oft für Unsicherheit – insbesondere dann, wenn die Eltern des Kindes geschieden sind oder getrennt leben.
Erfolgt die Weitergabe von Patientendaten an einen nicht berechtigten Elternteil, so kann dies zu einer Verletzung der strafrechtlich bewehrten ärztlichen Schweigepflicht und ärztlichen Berufspflichten führen.
Ärztinnen und Ärzte sehen sich daher immer wieder mit der Frage konfrontiert: Kann ein Elternteil allein Zugang zu den Patientendaten verlangen, und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Diese Fragen werden in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilt.
Praxisfall: Geschiedener Vater verlangt Herausgabe der Patientenakte
Ein Fall aus der Praxis verdeutlicht diese Problematik: Eine niedergelassene Kinderärztin bat um anwaltlichen Rat, nachdem der Vater einer minderjährigen Patientin die Herausgabe der Patientenakte seiner Tochter gemäß § 630g BGB und zugleich eine Datenschutzauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 – 4 DSGVO verlangte. Da die Eltern geschieden sind, war sich die behandelnde Ärztin unsicher, ob sie diese Dokumente ohne die ausdrückliche Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter an den Vater herausgeben darf. Die Nachfrage bei der zuständigen Ärztekammer ergab, dass nach deren Auffassung in diesem Fall die Einholung des Einverständnisses der Mutter erforderlich war.
Grundsätzlich gilt, dass bei der Behandlung Minderjähriger die Eltern als gesetzliche Vertreter gemäß § 1629 Abs. 1 BGB den Behandlungsvertrag für ihr Kind abschließen. Das minderjährige Kind selbst wird dabei nicht Vertragspartner; vielmehr handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), in dessen Rahmen das Kind berechtigt wird, die Behandlungsleistungen zu erhalten.
Recht auf Einsicht in die Patientenakte gemäß § 630g BGB
Das Recht auf Einsicht in die Patientenakte legt § 630g Abs. 1 S. 1 BGB fest. Die Regelung sieht vor, dass der Anspruch auf Akteneinsicht grundsätzlich dem Patienten selbst zusteht. Minderjährige Kinder werden hinsichtlich dieses Rechts jedoch von ihren gesetzlichen Vertretern, also den sorgeberechtigten Eltern, vertreten. Die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern für ihre Kinder ist Teil der elterlichen Sorge.
Teilen sich die Eltern das Sorgerecht, so vertreten sie das Kind gemäß § 1629 Abs. 1 BGB grundsätzlich gemeinschaftlich – sogenannte ,,Gesamtvertretung‘‘. So heißt es in § 1629 Abs. 1 BGB wörtlich:
„Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich (…). Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist.‘‘
Die Gesamtvertretung besagt, dass beide Eltern grundsätzlich nur zusammen und im gegenseitigen Einvernehmen befugt sind, im Namen des Kindes rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen vorzunehmen sowie Rechtsstreitigkeiten zu führen. Die Zustimmung zu etwaigen Handlungen, die das Kind betreffen, muss von beiden Eltern gemeinsam erteilt werden. Stimmt nur einer zu, während der andere sie verweigert, liegt keine wirksame Vertretung des Kindes vor.
Das Gesetz sieht Ausnahmen vom Grundprinzip der Gesamtvertretung vor, insbesondere für den Fall, dass ein Elternteil die elterliche Sorge allein ausübt. Darüber hinaus können Eltern durch individuelle Vereinbarungen im eingeschränkten Umfang die Vertretung des Kindes weiter regeln.
Stehen Behandlungsfehler bei einem minderjährigen Kind im Raum, stellt sich daher die entscheidende Frage: Darf ein sorgeberechtigter Elternteil allein die Herausgabe der Patientenakte verlangen? Oder ist die Zustimmung beider Elternteile hierfür erforderlich? Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt unterschiedliche Auffassungen.
Amtsgericht Wiesbaden: Nur zusammen
Nach der Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 06.05.2004 handelt es sich bei der elterlichen Vertretung ihrer Kinder im Rahmen des Rechts nach § 630g BGB um einen Fall der Gesamtvertretung. Das Gericht entschied, dass in dem Fall, in dem beide Eltern sorgeberechtigt sind, die ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist, wenn nur ein Elternteil die Herausgabe der Patientenakte verlangt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der behandelnde Arzt gegen seine strafrechtlich bewehrte Schweigepflicht verstößt, wenn keine Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt, und er sich damit berufsrechtswidrig verhalten würden.
Amtsgericht Siegen: Ein Elternteil reicht
Das Amtsgericht Siegen beantwortet die Frage der Gesamtvertretung in seinem Urteil vom 20.05.2021 anders: Danach reiche es aus, wenn nur ein sorgeberechtigter Elternteil die Patientenakte anfordert. Demnach seien die sorgeberechtigten Eltern in eigener Person berechtigt, Einsicht in die Patientenakte zu nehmen. Bei der Geltendmachung des Einsichtsrechts nach § 630g BGB durch einen Elternteil handele es sich nicht um einen Fall der Gesamtvertretung im Sinne des § 1629 Abs. 1 BGB, da es bei diesem Anspruch nicht um die Vertretung des Kindes bei der Begründung vertraglicher Rechte gegenüber Dritten geht, für die nach der Vorschrift des § 1629 Abs. 1 BGB eine ausdrückliche Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich ist. Die Gesamtvertretung umfasse alle Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen, die Eltern im Namen des Kindes vornehmen, nicht aber die Geltendmachung eigener Rechte in Ausübung elterlicher Rechte, wie das Recht auf Einsicht in die Patientenakte.
Unabhängig von der Frage, ob bei der Geltendmachung des Akteneinsichtsrechts die Zustimmung beider Elternteile erforderlich ist, herrscht in der Rechtsprechung aber zumindest Einigkeit darüber, dass in jedem Fall nachgewiesen werden muss, dass der die Patientenakte anfordernde Elternteil sorgeberechtigt ist.