Zitierweise: HAUT 2024;35(1):35
4.3.7 Absatz 2 der allgemeinen Bestimmungen des EBM: „Operative Eingriffe setzen die Eröffnung von Haut und/ oder Schleimhaut beziehungsweise eine primäre Wundversorgung voraus, soweit in den Leistungsbeschreibungen nicht anders angegeben. Punktionen mit Nadeln, Kanülen und Biopsienadeln fallen nicht unter die Definition eines operativen Eingriffs.“
Für Punktionen sieht der EBM die eigenständigen Gebührenordnungspositionen (GOP) 02340 bis 02343 vor. In der Leistungslegende zu GOP 02340 sind anatomische Regionen (insgesamt 13) gelistet, bei denen in hautärztlichen Praxen Punktionen durchgeführt werden.
Alle anderen Eröffnungen von Haut oder Schleimhaut, auch minimale, sind operative Eingriffe gemäß 4.3.7 der allgemeinen Bestimmungen des EBM.
Zur Berechnung von Minimaleigriffen stehen allen Arztgruppen die GOP 02300 bis 02302 zur Verfügung, Hautärztinnen und -ärzten alternativ die GOP 10340 bis 10342. In den Leistungsbeschreibungen der GOP 02301 und 02302 bzw. 10341 und 10342 sind definierte kleine Eingriffe gelistet, für die diese Positionen zu berechnen sind. Demgegenüber findet sich in den Leistungsbeschreibungen zu den GOP 02300 und 10340 als obligater Leistungsinhalt neben einer primären Wundversorgung und Epilationen im Gesicht und an den Händen die allgemeine Formulierung: „Operativer Eingriff mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten.“
GOP 02300 bevorzugen
Für die Berechnung der GOP 02300 bzw. 10340 ist es ausreichend, wenn Haut oder Schleimhaut durch einen Eingriff mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten eröffnet wird, ohne Festlegung einer unteren Zeitgrenze, sodass auch sekundenschnelle Eingriffe mit diesen GOP berechnet werden können. Eine Definition zum Umfang eines operativen Eingriffs mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten findet sich im EBM nicht. Damit sind alle Hauteröffnungen, ausgenommen die bereits genannten Injektionen, Biopsien und Punktionen, mit der GOP 02300 oder 10340 berechnungsfähig.
Wichtig
Gemäß den allgemeinen Bestimmungen des EBM ist jede Eröffnung von Haut oder Schleimhaut beziehungsweise eine primäre Wundversorgung eine Operation im Sinne des EBM, ausgenommen Injektionen, Punktionen und Biopsien.
Die GOP 02300 und 10340 sind für operative Eingriffe mit einer Dauer von bis zu fünf Minuten berechnungsfähig.
Auch sekundenschnelle Eingriffe können nach GOP 02300 oder 10340 berechnet werden, z. B. die Eröffnung von Aknepusteln, das Ritzen von Milien und so weiter.
Für Minimaleingriffe die GOP 02300 (68 Punkte) und nicht die GOP 10340 (58 Punkte) abrechnen.
Beispiele: Eröffnung einer Aknepustel mit einer Lanzette, Stichinzision eines (kleinen) Hämatoms, Ritzen von Milien, Inzision einer Brandblase und so weiter.
Abrechnungsbegrenzung: Die GOP 02300 und 10340 sind – außer bei der Entfernung von Zellnävi oder der Behandlung von mehreren offenen Wunden, dann bis zu fünfmal – nur einmal am Behandlungstag und nicht nebeneinander berechnungsfähig.
Paradox: Bei identischer Leistungsbeschreibung (Eingriffe mit einer Dauer bis zu fünf Minuten) ist die GOP 02300 mit 68, die GOP 10340 nur mit 58 Punkten – warum auch immer – bewertet.
Nach ambulanten Operationen
Betreuen Hautärztinnen und -ärzte Patientinnen und Patienten nach ambulant durchgeführten Operationen und berechnen dafür die postoperative Behandlung mit einer der GOP 31601 bis 31738, sind im Zeitraum von 21 Tagen nach der operativen Leistung unter anderem auch die kleinchirurgischen Eingriffe nach den GOP 02300 und 10340 nicht berechnungsfähig. Da kleine Operationen im Sinne der GOP 02300 bis 02302 oder 10340 bis 10342 in der Regel nicht dringlich sind, können entsprechende Miniatureingriffe auf den Zeitraum von mehr als 21 Tagen nach der ambulanten Operation verschoben werden.