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Neurologie, Abrechnung, Wirtschaft Neurologie Abrechnung
GOÄ-Tipp | Neurologie

Neurologische Untersuchung in der „GOÄneu“ abrechnen

Im Unterschied zu der aktuell gültigen GOÄ ist die neurologische Untersuchung (Nr. 800/2,3-fach: 26,14 €) in der Fassung der „GOÄneu“ hinsichtlich ihres Umfangs deutlich differenzierter abgebildet. Ist eine Differenzierung bezüglich des Umfangs und der Komplexität der Untersuchung in der aktuell gültigen GOÄ lediglich durch einen unterschiedlich hohen Steigerungsfaktor (1,0- bis 3,5-fach) möglich, sind in der „GOÄneu“ verschiedene Abrechnungsnummern für die Neurologische Untersuchung vorgesehen.


01.07.2026
H. Pasch
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In der Fassung der „GOÄneu“ gibt es abhängig vom Umfang der Untersuchung insgesamt drei Positionen, dazu eine videogestützte neurologische Untersuchung und zusätzlich zwei Zuschläge „für die Untersuchung bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung“.

A. Neurologische Untersuchungen

Die bei der Berechnung der neurologischen Untersuchung aufgeführten Bereiche sind allerdings nicht abschließend, sondern lediglich beispielhaft genannt; demzufolge können auch andere Bereiche, wie z. B. Kognition, Bewusstsein oder auch das Sprachvermögen Teil der Untersuchung sein.

In der Rechnung muss zwingend die Anzahl der untersuchten Bereiche – ohne sie benennen zu müssen – angegeben werden.

Ausgeschlossen ist die Abrechnung der Nrn. 4300, 4301 oder 4302 nebeneinander in einer Sitzung.

Nr.LeistungEuro
4300Neurologische Untersuchung von mindestens drei Untersuchungsbereichen, wie z. B. Hirnnerven, Motorik, Sensibilität, Reflexe, vegetatives Nervensystem, Koordination, extrapyramidales System, hirnversorgende Arterien.30,35
4301… von mindestens fünf Untersuchungsbereichen …41,47
4302… von mindestens sieben Untersuchungsbereichen …56,56

B. Videogestützte neurologische Untersuchung

Eine videogestützte neurologische Untersuchung muss, wenn sie abgerechnet wird, mindestens 30 Minuten dauern; aber auch wenn sie länger dauert, kann die Leistung maximal einmal pro Sitzung abgerechnet werden.

Eine gleichzeitige Abrechnung der Leistung nach Nr. 4303 neben den „normalen“ Untersuchungen nach den Nrn. 4300, 4301 oder 4302 ist in einer Sitzung nicht erlaubt.

Nr.LeistungEuro
4303

Videogestützte neurologische Untersuchung und/oder dreidimensionale Bewegungsanalyse, auch zur Therapieüberwachugn, z. B. bei Morbus Parkinson.

Dauer mind. 30 Minuten

83,18

C. Erschwerniszuschläge

Die Erschwerniszuschläge sind Leistungen, die in dem Entwurf der „GOÄneu“ textidentisch in fast jedem Abschnitt der Gebührenordnung vorkommen. Diese Zuschläge sollen eigentlich den Verlust der Kinderzuschläge K1 und K2 bzw. die nicht mehr mögliche Steigerungsfähigkeit nach § 5, Absatz 2 in der derzeit geltenden GOÄ ersetzen. Dies trifft aber – außer bei Kindern – nur bei Patienten mit geistigen und/oder psychischen Krankheiten zu; sonstige somatischen Einschränkungen sind davon nicht betroffen.

Welcher Zuschlag letztlich angewandt werden muss, richtet sich nach dem Wert der höchstdotierten Hauptleistung. Der Zuschlag ist nicht berechenbar bei Leistungserbringung in Narkose und/oder Sedierung, ebenso nicht bei Kindern, wenn die Hauptleistung selbst einen Alters- oder Kindbezug aufweist.

Je Sitzung ist jedoch nur ein Zuschlag pro Patient Erkrankung berechnungsfähig, und zwar für die Hauptleistung mit dem höchsten Gebührensatz.

Wichtig: In der Rechnung muss bei Abrechnung eines dieser Zuschläge die jeweils abrechnungsbegründende Diagnose angegeben werden.

Nr. LeistungEuro
4352Zuschlag zu den Leistungen des Abschnitts G I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 56,00 € bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung15,00
4353… mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 56,00 € bis zu 86,00 € bewertet …25,00

Grundlage dieses Textes ist der Entwurf der GOÄ-Novellierung in der Fassung vom 30. April 2025, wie ihn der Deutsche Ärztetag 2025 beschlossen hat. Dabei sind Änderungen bis zur endgültigen Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag möglich.

Dr. med. Heiner Pasch