Als Konsil gilt die (mündliche oder schriftliche) Abstimmung zweier oder mehrerer Ärztinnen und Ärzte hinsichtlich der Diagnose und/oder der Therapie bei einem Kranken. Dafür sieht Nr. 60 GOÄ für jeden Arzt die 2,3-fache Abrechnung vor (16,09 €, 120 Punkte).
Abrechnung nur mit „Liquidationsberechtigten“
Konsile mit liquidationsberechtigten Ärztinnen und Ärzten oder mit approbierten Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dürfen berechnet werden, nicht aber solche mit anderen Heilberufen. Liquidationsberechtigt ist jeder niedergelassene Arzt bzw. im Krankenhaus sind es (etwas vereinfacht) die Chefärzte bzw. die Leiter der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie. Im Krankenhaus dürfen beim Konsil auch im Wahlarztvertrag benannte Vertreter einspringen.
Da der niedergelassene Kollege den Wahlleistungsvertrag des Patienten mit der Klinik aber nicht kennt und es ihn beim Konsil vor einer stationären Aufnahme noch gar nicht gibt, sollte der Konsiliarpartner besser die Chefärztin oder der Chefarzt bzw. alternativ eine Oberärztin oder ein Oberarzt sein.
Nicht für reines Aktenstudium
Für die Berechenbarkeit wird die persönliche Befassung mit der Patientin oder dem Patienten vor oder nach dem Konsil in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang verlangt. Man geht da im Regelfall von einigen Tagen aus. Die Befassung nur mit Unterlagen erfüllt das nicht. Beim Konsil mit einem vor- oder nachbehandelnden Arzt oder (Kinder-/Jugendlichen-)Psychotherapeuten kann der Patient auch länger zurückliegend bei Ihnen gewesen sein bzw. erst in einiger Zeit zu Ihnen kommen. Wer jedoch die Patientin oder den Patienten nie sieht, kann das Konsil nicht berechnen. Das ist zum Beispiel beim Gespräch mit Laborärzten der Fall. Das bedeutet: Der niedergelassene Arzt kann das Konsil berechnen, der Konsiliarpartner im Labor nicht.
Bei Gemeinschaftspraxen und MVZs genau hinsehen
Innerhalb einer Gemeinschaftspraxis oder in einer Praxisgemeinschaft von Ärztinnen und Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind Konsile nicht berechenbar. Dagegen sind sie in einem MVZ mit Kollegen anderer Fachrichtung, die getrennt voneinander liquidieren, berechenbar. Außerhalb dieser Strukturen bestehen keine Einschränkungen zum Fachgebiet.
Gespräche jenseits von „Routinen“
Für „routinemäßige“ Besprechungen ist die Nr. 60 GOÄ nicht berechenbar. Die in der Anmerkung zu Nr. 60 genannten Beispiele zeigen aber, dass auch, wenn sich Ärzte bzw. Therapeuten zu einer festgelegten Zeit treffe, etwa bei einer Tumorkonferenz, individuell nötige Abstimmungen von der Berechnung als Konsil nicht ausgeschlossen sind.
Dokumentieren und bei Bedarf mit Unzeitzuschlag
Durchgeführte Konsile sollten immer dokumentiert werden: Wann, mit wem, worüber? Dann vergisst man auch nicht die Berechnung eines „schnell zwischendurch“ telefonisch erfolgten Konsils. Namen oder Fachangaben der Konsiliarpartner müssen in der Rechnung nicht genannt werden. Wenn das Konsil medizinisch bedingt zu Unzeiten notwendig war, können zu
Nr. 60 auch die Unzeitzuschläge nach Ziffer E ff. berechnet werden. „Unzeiten“ allein aus organisatorischen Gründen zählen hier aber nicht.
Wichtig
Fallen an einem Tag mehrere Konsile an, kann Nr. 60 am selben Tag mehrfach berechnet werden. Die Rechnung sollte dann die verschiedenen Uhrzeiten der Konsile aufführen.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de