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GOÄ-Tipp | fachübergreifend

Psychosomatische Grundversorgung leistungsgerecht abrechnen

Alle Ärztinnen und Ärzte – egal welcher Fachrichtung – dürfen bei Privatpatientinnen die psychosomatische Grundversorgung abrechnen. Im Vergleich zum EBM müssen hier keine besonderen Qualifikationen vorliegen. Welche Ziffern zum Einsatz kommen können.


03.06.2026
Y. Römer
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Gespräche im Rahmen der psychosomatischen Grundversorgung sind sehr zeitaufwendig und kommen in allen Fachbereichen – mal mehr, mal weniger – vor. Diese Leistungen mit einer normalen Beratung nach Nr. 1 oder 3 zu berechnen, entspricht nicht dem Aufwand und dem Schwierigkeitsgrad. Zudem sind die Nrn. 1 und 3 bestimmten Ausschlusskriterien unterworfen. Daher können in der psychosomatischen Grundversorgung Leistungsziffern genutzt werden, die den realen Aufwand besser widerspiegeln (s. Tab.).

Analogziffern für mehr Patientenschutz

Für die Anwendung dieser Analogziffer reicht es aus, wenn es sich um eine kurzzeitige, vorübergehende Erkrankung oder Störung handelt. Eine langfristige Erkrankung, wie beispielsweise eine Depression, muss nicht vorliegen.

Nicht jeder Erkrankte hat ein dauerhaftes Problem in diesem Bereich oder möchte bzw. kann offen damit umgehen. Daher gibt es immer wieder Patientinnen und Patienten, die sich an dem Leistungstext in der Abrechnung der psychotherapeutischen Behandlung stören. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, diese Leistungstexte sozial- und versicherungsfreundlich als Analogziffer zu hinterlegen, welche in der Regel von den Kostenträgern akzeptiert werden.

GOÄ-Nr.LeistungPunktex 1,0 /€x 2,3 /€x 3,5 /€
804Psychiatrische Behandlung durch
eingehendes therapeutisches Gespräch,
Dauer: mindestens zehn Minuten
1508,7420,1130,60
806Psychiatrische Behandlung durch
eingehendes therapeutisches Gespräch,
Dauer: mindestens 20 Minuten
25014,5733,5251,00
849Psychotherapeutische Behandlung,
Dauer: mindestens 20 Minuten
23013.4130,8346,92
Tab.: Leistungsziffern der GOÄ für die psychosomatische Grundversorgung

Wichtig

  • Es ist unumgänglich bei der Abrechnung eines Gesprächs zur psychosomatischen Grundversorgung eine dementsprechende Diagnose zu vermerken – auch, wenn die Patientin Bedenken hat.
  • Die Diagnose bzw. die Indikation sollte gesichert sein. Ein Verdacht bzw. ein Ausschluss rechtfertigt den Ansatz der Nrn. 804, 806 und 849 nicht.
  • Die geforderten Zeitangaben von mindestens zehn Minuten bei der Nr. 804 und 20 Minuten bei den Nrn. 806 und 849 sollten erfüllt sein, da es sich hier nicht um Ersatzziffern für Beratungen oder ausführliche Gespräche handelt.
Autorin

Yvonne Römer
Büdingen med