Regress wegen Verordnung für zwischenzeitlich verstorbenen Patienten rechtens?
Ein Regress kann auch dann rechtmäßig sein, wenn eine Verordnung nach dem Tod eines Patienten ausgestellt wurde und der behandelnde Arzt hiervon keine Kenntnis hatte.
Frage: In meiner Praxis betreue ich viele onkologische Patienten, die regelmäßig Folgeverordnungen benötigen. Nun wurde ein Regress festgesetzt, da ich ein Rezept für einen bereits verstorben Patienten ausgestellt habe. Ein Angehöriger hatte es abgeholt und eingelöst. Vom Tod des Patienten wusste ich nicht. Ist der Regress rechtmäßig, obwohl ich nicht wusste, dass der Patient bereits gestorben war? Kommt es für den Regress für eine Verordnung, bei der sich der Patient in stationärer Behandlung befindet, nicht auch darauf an, ob der Arzt dies wissen konnte?
Sven Rothfuß: Das Sozialgericht (SG) München hat am 12.02.2026 (Az.: S 28 KA 16/25) entschieden, dass die Kosten für Verordnungen nach dem Tod eines Patienten verschuldensunabhängig zurückgefordert werden können. Es sei unerheblich, ob der Arzt vom Tod des Patienten wusste oder hätte wissen müssen.
Anders sah dies das Bundessozialgericht (BSG) in einem Beschluss von 2016 (Az.: B 6 KA 27/16 B) für den Fall, dass eine Verordnung ausgestellt wurde, während der Patient sich in stationärer Behandlung befand. Hier bestehe keine generelle Pflicht des Arztes, sich – bevor er eine Verordnung ausstellt – zu vergewissern, ob sich der Patient gerade im Krankenhaus befindet. Konnte er dies nicht wissen, können die Kosten der Verordnung nicht zurückgefordert werden.
Das obige Sozialgericht München hielt diese beiden Konstellationen aber nicht für vergleichbar. Es ging in seinem Urteil davon aus, dass es dem Arzt obliege, sicherzustellen, dass keine Verordnungen für verstorbene Patienten ausgestellt werden. Für den Regress solcher Verordnungen sei es unerheblich, ob der Arzt wusste oder hätte wissen müssen, dass der Patient bereits verstorben war. Allerdings wurde die Berufung für die Frage, ob solch ein Regress doch nur bei Verschulden des Arztes festgesetzt werden darf, zugelassen.
Autor
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert. Oberländer Ufer 174, 50968 Köln, Tel.: (0221) 34066960, Fax: (0221) 34066961
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