Steigerungssätze bei nicht erkanntem PKV-Basistarifpatienten möglich?
Unterbleibt der Hinweis auf einen PKV-Basistarif, berechtigt dies nach einem aktuellen Urteil nicht zur Abrechnung mit den üblichen GOÄ-Steigerungssätzen.
Frage: Ich betreibe eine reine Privatpraxis und habe einen Patienten behandelt, der nicht darauf hingewiesen hat, dass er lediglich im Basistarif privat krankenversichert ist. Nun verweigert er die Zahlung der Rechnung mit den üblichen Steigerungssätzen und meint, ich dürfte nur im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnen. Muss er nicht zahlen, obwohl er nicht auf seinen Basistarif hingewiesen hat?
Sven Rothfuß: Mit der Frage, ob ein privat versicherter Patient darauf hinweisen muss, lediglich im Basistarif versichert zu sein, und wie ihm gegenüber abgerechnet werden darf, hat sich das Amtsgericht (AG) Köln in seinem Urteil vom 15.01.2026 (Az.: 146 C 56/25) beschäftigt. Es ging davon aus, dass ein rein privatärztlich tätiger Arzt bei der Rechnungsstellung in einem solchen Fall § 5b der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anzuwenden habe, wenn ein Patient lediglich im Basistarif versichert ist. Dieser beschränkt die Steigerungssätze. Die Abrechnung erfolge aber nicht nach den für Kassenpatienten geltenden Regelungen, da es sich um eine reine Privatpraxis gehandelt hat. Außerdem nahm das Gericht an, dass den Patienten keine Pflicht treffe, darauf hinzuweisen, dass er lediglich im Basistarif versichert sei. Ein Arzt müsse sich vor der Behandlung selbst über den Versicherungsstatus des Patienten informieren und könne die Behandlung dann, abgesehen von Notfallbehandlungen, ablehnen.
Für die Frage, ob ein Privatpatient auf seinen Versicherungstarif hinweisen muss, wurde allerdings die Berufung zugelassen. Es empfiehlt sich bis zur abschließenden Klärung der Frage aber auch bei Privatpatienten vorab explizit nach dem Versicherungstarif zu fragen.
Autor
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert. Oberländer Ufer 174, 50968 Köln, Tel.: (0221) 34066960, Fax: (0221) 34066961
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