Muss eine zusätzliche Vergütung abhängig von dem durch die Mitarbeiter generierten Umsatz auch für Urlaubs- und Krankheitstagen berechnet werden? Rechtsanwalt Sven Rothfuss gibt Antwort.
Frage: In meiner Praxis beschäftige ich mehrere angestellte Ärzte. Neben einem Festgehalt pro Arbeitstag bekommen diese auch eine Vergütung abhängig von dem durch sie generierten Umsatz. Eine der Ärztinnen ist nun der Ansicht, dass die Gehaltsfortzahlung während ihres Urlaubs und bei Krankheit inklusive der Umsatzbeteiligung berechnet werden müsse. Muss ich ihr im Urlaub und bei Krankheit eine Umsatzbeteiligung zahlen, obwohl sie an diesen Tagen gar keinen Umsatz erzielt hat?
Herr Rothfuß: Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.03.2025 (Az. 8 Ca 1681/23) ist bei der Berechnung des Gehalts für Urlaubs- und Krankheitstage auch die umsatzabhängige Vergütung als Teil des gewöhnlichen Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. Die Höhe des Urlaubsentgelts bemisst sich nach dem durchschnittlichen Gehalt pro Arbeitstag der letzten 13 Wochen. Dieses setzt sich aus der festen sowie der umsatzabhängigen Vergütung zusammen. Dementsprechend muss auch das Urlaubsentgelt inklusive der durchschnittlichen Umsatzbeteiligung in den letzten 13 Wochen berechnet werden. Gleiches gilt für die Entgeltfortzahlung für Feiertage und Krankheit. Der hiernach gebildete durchschnittliche Tageslohn ist auch bei Krankheit und an Feiertagen zu gewähren. Sofern das durchschnittliche Gehalt eine umsatzabhängige Komponente enthält, ist diese auch an Urlaubs-, Feier- und Krankheitstagen zu gewähren. Umsatzabhängige Vergütungsbestandteile sind als Gegenleistung für die Arbeitsleistung auch bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und sonstiger bezahlter Freistellung wie Urlaub oder Teilnahme an einer Fortbildung zu berücksichtigen.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus
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