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Allgemein- & Innere Medizin, Abrechnung, Wirtschaft Allgemein- & Innere Medizin Abrechnung
UV-GOÄ-Tipp | Allgemeinmedizin

Vereinfachungen und mehr Honorar seit Juli

Die UV-GOÄ regelt die Abrechnung ärztlicher Leistungen für Patienten, die einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben. Zum 1. Juli hat es umfangreiche Änderungen gegeben.


11.08.2026
H. Pasch
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In der Unfallversicherung-Gebührenordnung für Ärzte, kurz UV-GOÄ, sind mit Wirkung ab dem 1. Juli 2026 gravierende Änderungen beschlossen worden, die auch Hausärzte betreffen.

Zunächst einmal sind die Gebühren für die allermeisten Leistungen der UV-GOÄ um 5 % gestiegen. Ausgenommen sind die Leistungen des Abschnitts B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) sowie die Leistungen des Abschnitts L, Unterabschnitt XVII (Arthroskopie, Nrn. 3400 bis 3444). Nicht betroffen von der Erhöhung sind zudem die in der UV-GOÄ angegebenen besonderen Kosten und die Sachkosten.

B.I. Allgemeine Beratungen und Untersuchungen – Neuordnung bei Unzeiten, Nachtzeiten und Co.

Eine gravierende Umstrukturierung ist vor allem im Abschnitt B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) erfolgt. Diese Neuordnung ist auch für Hausärzte entscheidend; sie ist damit in ihrer Systematik deutlich übersichtlicher geworden.

Sowohl bei der symptomzentrierten Untersuchung (Nr. 1) als auch bei der umfassenden Untersuchung (Nr. 2, inhaltsgleich mit der bisherigen Nr. 6) gilt ab dem 1.7.2026, dass es für die Unzeiten keine eigenen Ziffern mehr gibt, vielmehr ist immer die Nr. 1 oder 2 abrechenbar.

Für zur Unzeit erbrachte Leistungen (19.00 bis 7.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen) ist zusätzlich zur Nr. 1 bzw. 2 ab dem 1. Juli 2026 ein neuer Unzeitzuschlag (Nr. 3) abrechenbar. Dieser gilt dann einheitlich für alle Unzeiten.

Cave: Ab dem 1.7.2026 hat sich auch die Nachtzeit um eine Stunde verschoben. Dauerte sie bisher von 20 bis 8 Uhr, so gilt der Unzeitzuschlag ab dem 1.7.2026 schon ab 19 Uhr bis 7 Uhr morgens.

Auch für die Nr. 11, die „Beratung, auch mittels Fernsprecher, als alleinige Leistung“ gilt diese neue Regelung. Hier werden ebenfalls die einzelnen Unzeitziffern durch einen neuen für alle Unzeiten geltenden Unzeitzuschlag (Nr. 12) ersetzt.

Nicht zu vernachlässigen ist, dass die Nr. 1 ab dem 1.7.2026 mehrfach im Behandlungsfall neben sog. Sonderleistungen der Abschnitte C bis O abrechenbar ist.

Völlig neu ist der „Zuschlag für einen erhöhten ärztlichen Aufwand bei erschwerter Kommunikation im Rahmen der Leistungen nach den Nrn. 1 und 2“ (Nr. 5). Der Zuschlag ist maximal zweimal im Behandlungsfall abrechenbar, ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

B.III. Visiten, Konsiliartätigkeit, Besuche, Assistenz – Neue Unzeitzuschläge

Bei den Besuchsleistungen und anderen Leistungen des Abschnitts B.III. ist man denselben Weg gegangen und hat auch hier die unterschiedlichen Unzeitziffern durch einen für alle Unzeiten geltenden Zuschlag ersetzt. So gilt bei einem Besuch nach Nr. 50 zur Unzeit zudem der neue Unzeitzuschlag nach Nr. 51.

Neu aufgenommen in die UV-GOÄ wurde unter der neuen Nr. 52 ein „Zuschlag zur Nr. 50 für eine über das Maß hinausgehende Untersuchung wie z. B. ärztliche Versorgung von Schwerverletzten und -erkrankten, Verdacht auf multiple Verletzungen“.

Für einen Mitbesuch ist ab dem 1. Juli die Nr. 53 abrechenbar (bisher Nr. 52).

B.IV. Wegegeld und Reiseentschädigung – Position 71 für alle Fälle unter 25 km

Ebenso wurde der Unterabschnitt B.IV. „Wegegeld und Reiseentschädigung“ komplett erneuert und damit auch deutlich übersichtlicher. Die bisherigen Nummern 71 bis 78 werden zu einer einzigen neuen Position zusammengefasst, der neuen Nr. 71, für alle Besuche bei einem Radius bis zu 25 km; mit Einführung der neuen Regelung entfällt auch die Unterscheidung zwischen Tag- und Nachtbesuch.

Die bisherigen Nrn. 86 bis 91 für die Reiseentschädigungen dagegen entfallen komplett. Bei Besuchen mit einem Radius von mehr als 25 km wird ab dem 1.7. das Wegegeld nach dem Bundesreisekostengesetz berechnet.

Auslagenberechnung – Pauschalen erlaubt

In einem neuen Abschnitt „Hinweise zu der Abrechnung von Materialien“ (direkt im Anschluss an das Inhaltsverzeichnis) wird darauf hingewiesen, dass für niedergelassene Ärzte bei der Auslagenberechnung die Vorgaben des Abschnitts A Nr. 4.1 der UV-GOÄ gelten – die textgleich sind mit dem § 10 Abs. 2 der GOÄ. Alternativ können niedergelassene Ärzte – also auch Hausärzte – aber auch die Pauschalen der besonderen Kosten abrechnen.

Welche Art der Abrechnung gewählt wird, kann zwar für jeden Behandlungsfall individuell entschieden, darf aber während des Behandlungsfalles nicht mehr geändert werden.

Dr. med. Heiner Pasch