Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie, Wirtschaft, Recht Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Recht
Fragen an den Experten

Verlängert eine verlängerte Nachbesetzungsfrist auch die Vertretungserlaubnis?

Die Verlängerung einer Nachbesetzungsfrist bedeutet nicht automatisch, dass auch ein Vertreter über die gesetzlich zulässige Dauer hinaus beschäftigt werden darf.


26.05.2026
S. Rothfuß
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken

Frage: In unserem MVZ hat zum Jahresende 2024 eine Ärztin gekündigt. Da wir nicht sofort einen Nachfolger finden konnten, haben wir einen Vertreter beschäftigt. Dies haben wir auch entsprechend angezeigt. Leider haben wir aber auch nach sechs Monaten keinen Nachfolger gefunden und der Zulassungsausschuss (ZA) hat die Nachbesetzungsfrist um weitere sechs Monate verlängert. Auch den Vertreter haben wir weiter beschäftigt. Nun werden die Honorare, die der Vertreter im zweiten Halbjahr seiner Tätigkeit erwirtschaftet hat, zurückgefordert, da er angeblich ohne Genehmigung tätig war. Dabei hat der ZA doch die Frist zur Nachbesetzung verlängert. Geht damit nicht auch eine Erlaubnis zur Vertretung der vakanten Stelle einher?

Herr Rothfuß: Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat sich in seinem Urteil vom 24.09.2025 (Az.: L 11 KA 8/23) mit einem vergleichbaren Fall beschäftigt. Nach § 32b Absatz 6 Satz 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte darf, wenn ein angestellter Arzt kündigt, für maximal sechs Monate ein Vertreter beschäftigt werden. Eine Verlängerung dieser genehmigungsfreien Vertretung sei auch bei verzögerter Nachbesetzung nicht vorgesehen. Der Zeitraum zulässiger Vertretung – und damit einhergehend der Abrechenbarkeit der erbrachten Leistungen – sei nicht an die Verlängerung der Nachbesetzungsfrist durch den ZA gekoppelt. Wird der Vertreter länger als zulässig beschäftigt, besteht kein Anspruch auf Vergütung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung.

Autor

Sven Rothfuß

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen
Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.
Oberländer Ufer 174, 50968 Köln, Tel.: (0221) 34066960, Fax: (0221) 34066961

www.kanzlei-am-aerztehaus.de