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Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz

Vorhaltepauschale für Hausärzteschaft neu geregelt

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Verbesserung der hausärztlichen Versorgung verständigt.


16.09.2025
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Rund ein Drittel der Vergütung aller hausärztlichen Praxen erfolgt bisher über eine sogenannte „Strukturpauschale“. Auf diesem Weg erhalten die Praxen rund drei Milliarden Euro dafür, dass sie überhaupt an der Patientenversorgung teilnehmen. Bedingungen oder besondere Voraussetzungen sind an die Auszahlung dieser Gelder nicht geknüpft. Dies wird sich zum 1. Januar 2026 ändern: Dann wird die „Strukturpauschale“ durch eine „Vorhaltepauschale“ ersetzt. Gelder aus der Vorhaltepauschale erhalten Hausarztpraxen allerdings nur noch dann, wenn sie bestimmte Leistungen anbieten, die zum Kernbestand der hausärztlichen Versorgung gehören. Die neue Vorhaltepauschale wird in Form von Zuschlägen finanziert, abhängig davon, wie viele Kriterien eine Hausarztpraxis erfüllt. Das Kriterium der regelmäßigen Erbringung von Haus- und Pflegeheimbesuchen gilt z. B. als erfüllt, wenn eine Praxis, die ca. 1.000 Patientinnen und Patienten je Quartal betreut, mindestens 50 Haus- und Pflegeheimbesuche erbringt.

Das Kriterium des Angebots von Sprechzeiten z. B. auch an Mittwochnachmittagen gilt als erfüllt, wenn die Praxis mindestens alle zwei Wochen in einem dieser Zeiträume eine Sprechstunde anbietet.

Die weiteren Kriterien sind:

  • Die regelmäßige Versorgung von geriatrischen und palliativmedizinischen Patienten.
  • Die Teilnahme an der Versorgung von Pflegeheimpatienten.
  • Die Durchführung von Impfungen.
  • Das Angebot von Videosprechstunden.
  • Die Durchführung hausärztlicher Basisdiagnostik (z. B. Langzeit-Blutdruckmessung, Spirometrie).
  • Die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen.
  • Die regelmäßige Versorgung von chronischen Wunden und Erbringung kleinchirurgischer Eingriffe.
  • Der regelmäßige Austausch mit anderen Kolleginnen und Kollegen durch Tätigkeit in größeren Versorgungseinheiten oder in regelmäßigen Qualitätszirkeln.

Das 2025 beschlossene „Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz“ hat vorgegeben, dass die KBV und der GKV-Spitzenverband Regelungen über eine Vergütung zur Vorhaltung hausärztlicher Strukturen und insbesondere deren Abrechnung zu vereinbaren haben.

Quelle: GKV-Spitzenverband, Kassenärztliche Bundesvereinigung

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