Einige Änderungen resultieren zwangsläufig aus der vorgesehenen Abschaffung des Steigerungsfaktors in der „GOÄneu“ (siehe Ausgabe 6/2025 oder online). Aktuell steht im § 11 der BÄO, dass in der GOÄ für die ärztlichen Leistungen Mindest- und Höchstsätze festzulegen sind und dass den berechtigten Interessen der Ärzteschaft und der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten (i. d. R. ist das die Patientin/der Patient) Rechnung zu tragen ist. Die Mindest- und Höchstsätze“ müssen mit der „GOÄneu“ entfallen.
Die GeKo als Empfehlungsgremium
Völlig neu soll eine „Gemeinsame Kommission“ (GeKo) eingerichtet werden. Diese soll u. a. eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der ärztlichen Honorare bekommen. Bei der letztlichen Zuständigkeit von Bundesregierung und Bundesrat soll es bleiben.
Die GeKo findet sich im neuen § 11a der BÄO. In ihr sollen vier Vertreter der Bundesärztekammer (BÄK), zwei der PKV und zwei der Beihilfe stimmberechtigte Mitglieder sein. Die Rechtsaufsicht soll das Bundesgesundheitsministerium (BMG) führen, das BMG und die obersten Beihilfebehörden der Länder und des Bundes erhalten die Beratungsunterlagen und Niederschriften und können zu den Sitzungen der GeKo weitere, aber nicht stimmberechtigte Vertreter entsenden. Die Beratungen und Dokumente der GeKo sollen vertraulich sein.
Die GeKo soll Empfehlungen geben, insbesondere zur Anpassung der GOÄ und Erfordernissen zur Qualitätssicherung/zur Beseitigung von Über- und Unterbewertungen/zur Analogabrechnung/zur Interpretation der GOÄ-Bestimmungen und Vorschläge zur Anpassung machen. Vorgesehen sind einstimmige GeKo-Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden. Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, soll das BMG entscheiden.
Datenstelle entsteht
Für die GeKo soll eine Datenstelle eingerichtet werden. Einstimmig soll damit auch „ein Dritter“ beauftragt werden können. Die Daten sollen zu den o. a. Aufgaben der GeKo erhoben werden, ggf. aber auch zu anderen Fragestellungen. Die Analysen gehen an das BMG. Die erforderlichen Daten sollen von PKV-Unternehmen, der BÄK und der Beihilfe erfasst und an die Datenstelle übermittelt werden. Die Kosten der GeKo und der Datenstelle sollen BÄK und PKV tragen.
„GOÄneu“ soll Preiseffekt haben
Unter anderem sollen die Auswirkungen der „GOÄneu“ auf das Bewertungsvolumen und das Bewertungsgefüge überprüft und ggf. Anpassungen vorgenommen werden. Angestrebt wird ein „Preiseffekt“ durch die „GOÄneu“ von 13 % über einen Zeitraum von drei Jahren.
Mehr Einfluss durch Modellvorhaben
Ein § 11b soll es BÄK und PKV (einvernehmlich) ermöglichen, Modellvorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstruktur und -qualität zu entwickeln. Abweichungen von der GOÄ sollen möglich sein, allerdings kein Unterschreiten der „nicht unterschreitbaren Gebührensätze“. Die Teilnahme der Patientinnen und Patienten an Modellvorhaben soll freiwillig sein. Für die Modellvorhaben soll keine Zustimmung des BMG nötig sein, aber bewährte Elemente der Modellvorhaben sollen in die GOÄ einfließen.
Unterschreiten des Gebührensatzes
Die Einfachsätze sollen für Basis- und Standardtarif SGB V, § 75 Abs. 3a) auf 0,9-fach für das Labor, 3b) für den Rest auf 0,5-fach gesenkt werden. Ebenso sollen für öffentliche Leistungsträger (jetzt § 11 GOÄ) und in Verträgen der KBV niedrigere Gebührensätze gelten.
Wichtig
- Ähnlichkeiten zu Strukturen des GKV-Bereiches sind offensichtlich.
- Ärztliche Honorare sollen durch Berücksichtigung von „Preiseffekten“ eine Art von Budgetierung erfahren.
- Die PKV erhält durch Modellvorhaben eine direkte Einflussnahme auf die Patientenversorgung.
- In der GeKo soll die „Geheimniskrämerei“ der letzten Jahre fortgesetzt werden.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de