Was hat die KV mit meiner Berufshaftpflicht zu tun?
Ein Ruhen der Zulassung wegen fehlenden Haftpflichtversicherungsnachweises setzt voraus, dass der Zulassungsausschuss den Arzt zuvor selbst zur Vorlage aufgefordert hat.
Frage: Ich bin Augenarzt und wurde von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) aufgefordert, eine Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen. Dem bin ich nicht gefolgt und nun hat der Zulassungsausschuss (ZA) ein Ruhen meiner Zulassung angeordnet. Ist diese Anordnung rechtmäßig?
Herr Rothfuß: Das SG Hannover hat mit Urteil vom 11.03.26 (Az.: S 20 KA 72/25) einen ähnlichen Fall entschieden. Der Zulassungsausschuss ordnet bei fehlendem Versicherungsnachweis ein Ruhen der Zulassung an. Zuvor muss er den betreffenden Arzt aber zum Nachweis einer nach § 95e SGB V ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung auffordern und auf das ansonsten drohende Ruhen der Zulassung hinweisen. Die KV ist für diese Aufforderung nach Gesetzeslage sachlich unzuständig. Die Aufforderung der KV kann in Ihrem Fall daher keine Grundlage für die Anordnung des Ruhens durch den ZA sein. So auch das SG Hannover: Fordere der ZA nicht zuvor selbst zur Vorlage des Nachweises auf, sei eine anschließende Ruhensanordnung rechtswidrig.
Autor
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht in der Kanzlei am Ärztehaus. Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert. Oberländer Ufer 174, 50968 Köln, Tel.: (0221) 34066960, Fax: (0221) 34066961
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