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EBM-Tipp | Allgemeinmedizin

Wie mit der GOP 03110 umzugehen ist

Ab dem 1. Juli 2026 ist die neue Versorgungspauschale 03100 gültig und damit auch die Zuschlagsposition 03110. Was beinhaltet diese genau? Wie und wann ist sie abzurechnen? Und: Was heißt eigentlich „intensiver Betreuungsbedarf“? 


12.05.2026
H. Pasch
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Um die Fragen nach dem Umgang mit der neuen Zuschlagsposition zu beantworten, reicht es nicht aus, nur den Leistungsinhalt der GOP 03110 zu betrachten, auch die neu eingeführten Anmerkungen zum Abschnitt 3.2.1.1 sind relevant.

GOPLeistungPunkteEuro*
03110Zuschlag im Folgequartal der Berechnung der GOP 03100 für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf  
(03113)19. bis vollendetes 54. Lebensjahr15219,37
(03114)55. bis vollendetes 75. Lebensjahr17322,04
Tab. 1: GOP 03110 – Zuschlag zur GOP 03100 im Folgequartal; *Punktwert 2026: 12,7404 Cent

Abrechnungsfrequenz gering erwartet

Die Anmerkung Nr. 5 zum Abschnitt 3.2.1.1 lautet: „Die Gebührenordnungsposition 03110 kann für Patienten mit intensivem Betreuungsbedarf im Folgequartal der Berechnung der Gebührenordnungsposition 03100 abweichend von Nr. 4.4.2 der Allgemeinen Bestimmungen als Zuschlag berechnet werden. Die Gebührenordnungsposition 03110 ist je Praxis bis zu einer Anzahl in Höhe von 8 % der Gesamtzahl der abgerechneten Gebührenordnungspositionen 03100 im Vorquartal berechnungsfähig; sofern sich hieraus keine ganzzahlige Fallzahl ergibt, ist kaufmännisch zu runden.“

Allgemein geht man davon aus, dass die Anzahl der Behandlungsfälle (BHF), die für die Versorgungspauschale infrage kommen, relativ überschaubar und bei vielleicht maximal 50 Fällen pro 1.000 BHF insgesamt liegen wird. Bei aber nur 8 % abrechenbaren Fällen mit der GOP 03110 und kaufmännischer Rundung geht es letztlich um 0 bis 4 Fälle pro Quartal (Tab. 2).

Behandlungsfälle mit 03100 im Vorquartal Behandlungsfälle mit 03110
1 – 6

davon 8 % =

(bei kaufmännischer Rundung)

0
7 – 181
19 – 312
32 – 433
44 – 564
Tab. 2: Kalkulation möglicher nach 03110 abrechenbarer Behandlungsfälle

Wann liegt „intensiver Betreuungs­bedarf“ nach Anmerkung Nr. 5 vor?

  • Da es keine offizielle Definition des Begriffs „intensiver Betreuungsbedarf“ gibt – weder im EBM noch in sonstigen abrechnungsrelevanten Texten der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) – trifft zunächst einmal die behandelnde Ärztin bzw. der behandelnde Arzt die Entscheidung, wann eine Erkrankung einen intensiven Betreuungsbedarf benötigt und wann nicht.
  • Nicht jeder Kontakt eines Chronikers im Folgequartal nach Abrechnung der GOP 03100 ist ein Kontakt mit intensivem Betreuungsbedarf. Wäre dies der Fall, gäbe es nicht die Beschränkung auf 8 % der Fälle mit der GOP 03100 im Vorquartal.
  • Auch nicht jede neu diagnostizierte chronische Erkrankung ist eine Erkrankung mit intensivem Betreuungsbedarf; denn der Mangel daran ist ja explizit eine Voraussetzung für die Abrechnung der GOP 03100 – und damit der Beweis dafür, dass „chronische Erkrankung“ nicht gleich „intensiver Betreuungsbedarf“ ist.
  • Die für die Abrechnung der GOP 03110 relevante Erkrankung mit intensivem Betreuungsbedarf muss auch keine im Folge­quartal neu aufgetretene Erkrankung sein. Es kann z. B. auch die Weiterbehandlung einer komplizierten Wundbehandlung o. ä. sein.

Hier einige Beispiele für Erkrankungen bzw. Konsultationsanlässe mit intensivem Betreuungsbedarf (ohne Gewähr, dass diese auch von der KV anerkannt werden):

Akute schwere Erkrankungen:
Akutes Koronarsyndrom, Herzinfarkt, Lungenembolie, Akute Thrombose, Schlaganfall, TIA, Nierenkolik, akutes Abdomen, akuter unklarer Schwindel, akute psychische Dekompensation u. v. a.

Erstbehandlung oder Weiter­behandlung nicht chronischer Krankheiten bzw. Symptomatiken:
Unklare Bauchbeschwerden, prolongierter Atemwegsinfekt, WS-Syndrome, Nachbehandlung bei Z. n. operativen Eingriffen, Erstdiagnose Diabetes mellitus, Erstdiagnose maligne Erkrankungen, depressive Reaktion, psychosomatische Krankheitsbilder u. v. a.

Wichtig

Bei dem, wie dargestellt, überschaubaren Honorar sollte man sich einmal grundsätzlich mit der Bedeutung dieser Ziffer beschäftigen, im weiteren Verlauf aber gelassen und „ohne Schaum vorm Mund“ damit umgehen.

Dr. med. Heiner Pasch

Literatur

Institut des Bewertungsausschusses online, institut-ba.de/ba/babeschluesse/2026-03-11_ba828_2.pdf