Während so manche Leistung laut GOÄ nicht zusammen mit einer anderen abrechenbar ist, dürfen andere nebeneinander angesetzt werden. Wieder andere können über den Tag verteilt erbracht und abgerechnet werden, während andere auf eine Sitzung begrenzt sind. Das verwirrt und führt immer wieder zu Nachfragen seitens der Kostenträger. Deshalb hier eine Übersicht über die wichtigsten zeitbezogenen Abrechnungsausschlüsse.
„neben“ – „je Sitzung“ – „je Inanspruchnahme“
Die häufigste Bestimmung in der GÖA bezieht sich darauf, dass Leistungen nicht „neben“ anderen Leistungen oder nur „einmal je Sitzung“ berechenbar seien.
Beide Formulierungen sind in der Auswirkung gleich und sind so zu verstehen, dass sie sich auf den Zeitraum einer Inanspruchnahme des Arztes beziehen. Eine „Inanspruchnahme“ beginnt, wenn die Patientin oder der Patient die Praxis betritt. Sie endet mit dem Verlassen der Praxis. Auf alle Leistungen, die in diesem Zeitraum erbracht werden, treffen „neben“ bzw. „je Sitzung“ zu.
Dass sich diese Bestimmungen nicht auf den Tag beziehen, belegt z. B. ein Blick auf die Bestimmung zum Ausschluss von z. B. Beratungen und Untersuchungen des Abschnitts B neben Visiten (Nrn. 45, 46): „Werden zu einem anderen Zeitpunkt an demselben Tag …“ oder auf die allgemeine Bestimmung Nr. 2 vor Abschnitt B bei Mehrfachberechnung der 1, 3, 5 bis 8 an einem Tag: „Bei mehrmaliger Berechnung ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben.“ Eine Unterteilung der jeweiligen „Sitzung“ ist nicht statthaft. Sonst wäre es möglich, z. B. bei Sonographien die verschiedenen Uhrzeiten anzugeben, zu denen Organe untersucht wurden, z. B. 15.50 Uhr, Nr. 410 – Sonographie der Leber; 15.55 Uhr, Nr. 417 – Sonographie der Schilddrüse. Der honorarbegrenzende Sinn der Bestimmung, dass Nr. 410 nicht „neben“ Nr. 417 berechenbar ist, wäre damit aufgehoben.
Ausdrücklich auf eine „Inanspruchnahme“ bezieht sich die Bestimmung zu Nr. 2 GOÄ „darf anlässlich einer Inanspruchnahme des Arztes nicht mit anderen Gebühren berechnet werden.“ Hier ist die „Inanspruchnahme des Arztes“ aber vor allem als die der Praxis zu verstehen. Kommt es zu einem persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt, findet i. d. R. eine Beratung (für die Nr. 1 oder Nr. 3 GOÄ zutreffen) statt, nicht nur zu den in der Leistungslegende der Nr. 2 genannten Tätigkeiten. Wie persönliche Beratungen durch die Ärztin oder den Arzt kann auch die Leistung nach Nr. 2 GOÄ telemedizinisch, z. B. telefonisch, per Videotelefonie oder E-Mail erfolgen.
Ein Beispiel: morgens Behandlung u.a. mit Berechnung der Nrn. 1, 7, 410, 3x420, 250 etc.; nachmittags werden dem Patienten telefonisch die Laborbefunde übermittelt (Nr. 2 GOÄ) oder sie werden ihm durch den Arzt ausführlich (länger als 10 Minuten) am Telefon erläutert und das weitere Vorgehen besprochen. Die dafür vorgesehene Nr. 3 GOÄ wäre neben den morgens erbrachten Leistungen nicht berechnungsfähig, ist sie in dieser zeitlichen Konstellation des Beispiels aber doch, weil die Leistung eben nicht „neben“ und auch nicht in „derselben Inanspruchnahme“ erbracht wurde.
Bestimmungen beziehen sich nicht auf den Tag
Offensichtlich folgt aus dem Verständnis der Begriffe, dass Leistungen, die „nebeneinander“ ausgeschlossen sind oder auf „einmal je Sitzung“ begrenzt sind, am selben Tag mehrfach berechnet werden dürfen, wenn sie in verschiedenen Arzt-Patientenkontakten erfolgten. Gibt man in solchen Fällen in der Rechnung die verschiedenen Uhrzeiten der Leistungserbringung an, gibt es i. d. R. keine Probleme oder Nachfragen mehr.
„einmal täglich“
Wenn tatsächlich gemeint ist, dass Leistungen an demselben Tag nicht mehrfach (oder auch nicht nebeneinander) berechnungsfähig sind, wird das in der GOÄ klar benannt. Bei den Zuschlägen für ambulante Operationen heißt es z. B. „ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig“ oder bei den Höchstwerten zu Laborleistungen „die Höchstwerte umfassen alle Untersuchungen aus einem Körpermaterial … das an einem Kalendertag gewonnen wurde…“.
Der „Behandlungstag“ bezieht sich strikt auf das jeweilige Datum, ist somit synonym mit dem „Kalendertag“. Wenn ein 24-Stunden-Zeitraum gemeint ist, zeigt die GOÄ auch das klar an. Beispiel: bei Nr. 435 (intensivmedizinische Behandlung) „bis zu 24 Stunden Dauer“.
„nicht zusammen mit anderen Gebühren“
Diese Bestimmung sagt dasselbe wie „neben“ bzw. „je Sitzung“.
„innerhalb von“
Wenn es heißt z. B. „innerhalb von einem Jahr“ (Nr. 30 GOÄ, homöopathische Erstanamnese) oder „innerhalb von sechs Monaten“ (Nr. 34 GOÄ, Erörterung) bezieht sich die Angabe nicht auf das Kalenderjahr bzw. die Monatsnamen, sondern auf den Zeitraum. Wenn kein Zeitraum gemeint ist, wird auch das klar gesagt. Beispiel: Nr. 15 „einmal im Kalenderjahr“. Rein theoretisch könnte Nr. 15 somit am 31.12.2026 und erneut am 1.1.2027 berechnet werden.
Redaktion, der-niedergelassene-arzt.de