Skip to main content

Dieser Beitrag ist nur für Mitglieder verfügbar!

Recht, Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Allgemein- & Innere Medizin, Dermatologie, Gefäßmedizin, Gynäkologie, Neurologie, Orthopädie, Pädiatrie, Urologie Recht
Fragen an den Experten

Zulassungsende wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit?

Was passiert, wenn eine ärztliche Tätigkeit nicht rechtzeitig aufgenommen wird? Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sven Rothfuß beantwortet diese Frage unter Zuhilfenahme einer aktuellen Entscheidung des Sozialgerichts München.


13.02.2026
S. Rothfuß
Teilen auf:
drucken Gefällt mir merken


Frage: Ich wurde als Kinderärztin zugelassen. Nach einigen Widersprüchen gegen meine Zulassung konnte ich meine Tätigkeit erst verzögert aufnehmen und die anvisierten Praxisräume standen nicht mehr zur Verfügung. Andere geeignete Räume zu finden, war sehr schwierig. Ich habe daher einige Anträge auf Ruhen der Zulassung gestellt, bis ich die Praxis eröffnen konnte. Nachdem den ersten Anträgen über ein Ruhen von insgesamt zehn Monaten stattgegeben wurde, lehnte der Zulassungsausschuss (ZA) einen dritten Antrag ab und drohte an, dass meine Zulassung per Gesetz enden würde, wenn ich die Tätigkeit nicht binnen drei Monaten (konkret bis zum 09.05.2025) aufnehmen würde. Am 01.04.2025 habe ich einen Antrag auf Verlegung des Praxissitzes gestellt, der zum 19.05.2025 genehmigt wurde. Nachdem ich im Juli meine Praxis eröffnet hatte, hat mir der ZA im September die Zulassung wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit entzogen. Dabei konnte ich doch nichts dafür, dass ich nicht früher geeignete Räume gefunden habe. Und liegt nicht in der Genehmigung der Sitzverlegung implizit eine Erlaubnis, auch erst nach der Verlegung die Tätigkeit zu beginnen?

Herr Rothfuß: Das Sozialgericht (SG) München hat sich in seinem Urteil vom 27.02.2025 (Az. S 49 KA 420/23) in einem ähnlichen Fall mit dem Ende der Zulassung wegen Nichtaufnahme der Tätigkeit nach § 95 Abs. 7 Satz 1 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB) V beschäftigt. Es stellte klar, dass die Zulassung per Gesetz ende, wenn die Tätigkeit nicht binnen drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses aufgenommen werde, ohne dass es auf die Gründe hierfür oder ein Verschulden ankäme. Der ZA stelle das gesetzliche Ende der Zulassung lediglich fest, sodass ihm kein Ermessen zukomme. Auch wenn der ZA das Zulassungsende zunächst verkenne und nach seinem Eintritt eine Sitzverlegung genehmige, ließe dies die Zulassung nicht wieder aufleben. Auch die Frist nach § 95 SGB V werde hierdurch nicht verlängert. Vielmehr liefe der Verlegungsbeschluss für den nicht mehr existenten Sitz ins Leere. Für das gesetzliche Ende der Zulassung wegen Nichtaufnahme kommt es nicht auf die Gründe an; ein Vertragsarztsitz ohne Zulassung kann auch nicht mehr verlegt werden.

Autor
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus

Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.

Kanzlei am Ärztehaus
Oberländer Ufer 174
50968 Köln