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Allgemein- & Innere Medizin, Recht Allgemein- & Innere Medizin Recht
Fragen an den Experten

Zulassungsentzug wegen Delikten in der Vergangenheit

Frühere Verfehlungen können auch lange nach ihrer Begehung gravierende berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – selbst dann, wenn sie noch vor der vertragsärztlichen Zulassung lagen.


09.04.2026
S. Rothfuß
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Frage: Ich bin erst seit Kurzem als Vertragsarzt niedergelassen. Vor meiner Zulassung habe ich leider einige Straftaten begangen, wegen derer ich auch verurteilt wurde. Ein Verfahren zum Entzug meiner Approbation wurde eingestellt. Nun wurde mir die vertragsärztliche Zulassung entzogen. Ist das rechtmäßig, obwohl ich die Taten begangen habe, bevor ich überhaupt als Vertragsarzt zugelassen war?

Herr Rothfuß: Das Sozialgericht (SG) München hat einen solchen Entzug der Zulassung für Taten, die vor dem Zeitraum der vertragsärztlichen Zulassung lagen, in einem Urteil vom 01.10.2025 (Az. S 28 KA 5066/24) bestätigt. Im entschiedenen Fall hatte ein Arzt Gesundheitszeugnisse sowie Impfausweise gefälscht und erst danach seine Zulassung als Vertragsarzt erhalten. Das SG ging davon aus, dass es für den Entzug der Zulassung wegen fehlender Eignung irrelevant sei, ob der Arzt bereits zugelassen war, während er die Taten beging. Maßgeblich sei, dass die Taten im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit geschahen und sich inhaltsgleich bei vertragsärztlichem Tun ereignen könnten. Weil der Arzt während seiner privatärztlichen Tätigkeit Gesundheits- und Impfzeugnisse gefälscht hatte, könnten die vertragsärztlichen Institutionen ihm nicht dahingehend vertrauen, dass er im Rahmen der vertragsärztlichen Tätigkeit Bescheinigungen und Zeugnisse ordnungsgemäß ausstelle. Die Zulassung kann auch für Taten, die vor ihrer Erteilung begangen wurden, entzogen werden.

Autor
Sven Rothfuß
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht
Kanzlei am Ärztehaus

Die Kanzlei am Ärztehaus mit Standorten in Köln, Münster, Hagen, Dortmund und Hamburg ist auf die Beratung von niedergelassenen und angestellten Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Chef- und Krankenhausärzten, Apothekern, Krankenhäusern und anderen Leistungserbringern, Verbänden und Körperschaften des Gesundheitswesens spezialisiert.

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