Waren Harnröhren- und Blasenspiegelungen in der „alten“ GOÄ eine überschaubare Abrechnungsangelegenheit, kennt die „GOÄneu“ deutlich mehr Abrechnungspositionen. Eine Übersicht.
Aktuell empfiehlt die Bundesärztekammer (BÄK) nach einem Beschluss des Gebührenordnungsausschuss vom 19. März 2012 die Anwendung eines höheren Abrechnungsfaktors, wenn flexible Geräte zum Einsatz kommen: „Die Zystourethroskopie ist nach Nr. 1787 GOÄ abzurechnen, unabhängig davon, ob ein starres oder ein flexibles Instrument verwendet wird. Den durch die Anwendung eines flexiblen Instruments verbundenen höheren Kosten (im Vergleich zur Verwendung eines starren Instruments) kann durch die Wahl eines höheren Gebührensatzes entsprochen werden.“
Urethrozystoskopie im Entwurf der „GOÄneu“
Urologische Leistungen tauchen gleich in zwei Kapiteln des „GOÄneu“-Entwurfes auf: im Kapitel K – „Leistungen der konservativen Urologie“ – und im Kapitel L – „Chirurgie“ – im Unterkapitel XIV „Operative Urologie“. Dieses Unterkapitel beginnt gleich mit insgesamt 12 Positionen für die Urethrozystoskopie, unterteilt nach Geschlecht, Alter und Art des Zystoskops. Überraschend dabei ist, dass sich die Honorare bei starrem und flexiblem Endoskop nicht unterscheiden (siehe Tab. 2).
GOÄ-Nr.
Leistung
Punkte
x 1,0/€
x 2,3/€
x 3,5/€
1785
Zystoskopie
207
12,07
27,75
42,23
1787
Kombinierte Zystourethroskopie
252
14,69
33,78
51,41
Tab. 1: Zystoskopien in der aktuell gültigen GOÄ
Leistung
Diagnostische Endoskopie des unteren Harntraktes (Urethrozystoskopie)…
mit flexiblem Gerät
mit starrem Gerät
Nr.
Honorar/€
Nr.
Honorar/€
…beim Jungen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
10100
98,07
10103
98,07
…beim Jungen ab dem 3. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
10101
91,13
10104
91,13
…beim Mann bzw. Jungen ab dem 13. Lebensjahr
10102
84,21
10105
84,21
…beim Mädchen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
10106
95,00
10109
95,00
…beim Mädchen ab dem 3. bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
10107
86,06
10110
86,06
…bei der Frau bzw. beim Mädchen ab dem 13. Lebensjahr
10108
77,12
10111
77,12
Tab. 2: Honorarsätze für Endoskopien in der „GOÄneu“ (Kap. XIV)
Zu dieser diagnostischen Endoskopie sind individuell weitere Zuschlagspositionen abrechenbar (siehe Tab. 3).
Nr.
Leistung
€
10112
Zuschlag für das endoskopische Ausräumen einer Bluttamponade aus der Harnblase, einschl. Blutstillung
35,53
10116
Zuschlag für die zusätzliche Fluoreszenzendoskopie o. Narrow Band Imaging (NBI) bei Verdacht auf Urothelkarzinom, ggf. einschließl. Installation des Farbstoffs
15,31
10119
Zuschlag für die diagnostische Entnahme v. Gewebsproben aus der Harnröhre, dem Harnblasenhals u./o. der Harnblase (Harnblasenmapping) u./o. Inzision, Exzision o. Destruktion v. Gewebe der Harnblase. Auch für Nummer 10118 möglich.
61,25
10120
Zuschlag für das Entfernen einer Ureterverweilschiene. Auch für Nummer 10118 möglich.
15,31
10127
Zuschlag für das Einlegen o. Wechseln einer Ureterverweilschiene, ggf. einschl. (je Seite)
Aufdehnung u./o. Schlitzung des Harnleiterostium
Röntgenologische Lagekontrolle.
Auch für Nummer 10118 möglich.
56,97
Tab. 3: Mögliche Zuschläge zu den Nummern 10101 bis 10111 nach „GOÄneu“
Entsprechend den allgemeinen Bestimmungen zum Kapitel L („Chirurgie“) unter Nr. 11 kann „bei Patienten mit einem Body-Mass-Index (BMI) ≥ 40,0 für eine Leistung die 1,5-fache Gebühr in Rechnung gestellt werden. Leistungs- und kapitelbezogene Zuschläge sind von der 1,5-fachen Berechnung ausgenommen. Die Körpermaße (Größe, Gewicht, BMI) müssen in der Rechnung angegeben werden.“
Fazit
Bei der Urethrozystoskopie sinkt das Honorar mit steigendem Alter, ist aber identisch bei Anwendung eines starren oder flexiblen Endoskops.
Bei adipösen Patienten mit BMI ≥ 40 und 1,5-facher Gebühr ist zwingend die Angabe der Messwerte erforderlich.
Einige Leistungen sind lediglich als Zuschlag zur Urethrozystoskopie abrechenbar.
Anmerkung: Der Beitrag bezieht sich auf die geplante Neufassung der GOÄ, die vom Deutschen Ärztetag im April 2025 verabschiedet wurde. Zwischenzeitliche Änderungen sind nicht auszuschließen. Es handelt sich um einen noch nicht rechtsverbindlichen Entwurf.
Dr. med. Heiner Pasch
Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) als Kompromiss zwischen Bundesärztekammer und Verband der Privaten Krankenversicherung (www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BAEK/Themen/Honorar/GOAE/GOAe_20250430_print_only.pdf).
Wir erheben und verarbeiten Ihre Daten auf dieser Website, um besser zu verstehen, wie sie verwendet wird. Wir holen hierfür immer Ihre Einwilligung ein. Sie können Ihre Datenschutzeinstellungen hier ändern.
Sie haben noch kein Benutzerkonto?
Jetzt kostenlos registrieren und von Ihrem Mitgliedsstatus profitieren: