Vorhofflimmern – Anspruch auf ­Zweitmeinung bei Katheterablation

Wenn Medikamente nicht mehr ausreichen, um Vorhofflimmern wirksam zu therapieren, kommt für viele Patientinnen und Patienten ein kathetergestützer Eingriff infrage, bei dem kleine Areale des Herzmuskels verödet werden. Nun wurde das Recht von Erkrankten gestärkt, sich eine qualifizierte Zweitmeinung zu dieser Prozedur einzuholen.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in einer Mitteilung am 18. März bekannt gegeben, dass Patientinnen und Patienten, die eine elektive Katheterablation am Herzen erhalten sollen, grundsätzlich Anspruch auf das Einholen einer qualifizierten Zweitmeinung haben.1 Diese Regelung soll künftig auch auf andere Eingriffe, beispielsweise Schrittmacher- und Defibrillatorimplantationen ausgedehnt werden. Die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie (DGK) teilte mit, dass sie und ihre Arbeitsgruppe Elektrophysiologie und Rhythmologie (AGEP) diesen Schritt ausdrücklich befürworteten.

Eine qualifizierte Zweitmeinung wird von der DGK vor allem deshalb uneingeschränkt befürwortet, weil nicht nur die bestmögliche Versorgung der Patientinnen und Patienten, sondern auch eine vertrauensvolle und gründliche Aufklärung im Mittelpunkt der ärztlichen Arbeit stehe. In der Regel entspreche das Vorgehen, eine Zweitmeinung einzuholen, bereits der gelebten Praxis in der Rhythmologie und werde durch die Entscheidung des G-BA bestätigt.

Mehr Vorhofflimmer-Ablationen

Die Anzahl der durchgeführten Vorhofflimmer-Ablationen in Deutschland hat in den vergangenen Jahren deutlich zugenommen.2 Dies liegt nach DGK-Angaben zum einen an demografischen Veränderungen: So nehme nicht nur das durchschnittliche Alter der Patientinnen und Patienten in der Kardiologie zu, auch die Anzahl der Behandlungsbedürftigen in dem Alter, in dem Vorhofflimmern häufiger auftritt, steige. Zum anderen gebe es aufgrund der vorliegenden aktuellen Studiendaten gute Gründe, eine Katheterablation heute frühzeitiger durchzuführen und die medikamentöse Therapie nicht zu lange zu verfolgen, wenn sie nicht ausreichend wirksam sei.

„Ob eine wie in der Mitteilung des G-BA vorgeschlagene Schrittmacher- oder Defibrillatortherapie alternativ hilfreich sein kann, muss dann ein elektrophysiologisch erfahrener Kardiologe individuell mit dem Patienten gemeinsam entscheiden“, so AGEP-Sprecher Prof. Daniel Steven.

Literatur

1 Pressemitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 18. März 2022.
2 Deutscher Herzbericht 2020, S. 92 ff

Quelle: Deutsche Gesellschaft für Kardiologie

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