Konstellationen für die Berechnung von Verbänden
Mit den verschiedenen Änderungen des EBM wurden unter anderem Verbände nahezu ausnahmslos Quartalspauschalen, für angiologisch und phlebologisch tätige Praxen den Grundpauschalen, zugeordnet und sind nicht gesondert berechnungsfähig. In jeder Praxis mit angiologischem oder phlebologischem Spektrum werden Verbände angelegt oder entfernt. Bei bestimmten Konstellationen im Kontext mit bestimmten Gebührenordnungspositionen (GOP) sind Verbände Leistungsbestandteil dieser GOP.
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