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Unsere Abrechnungsexperten stehen Ihnen für Ihre individuellen Fragen rund um die Kassen- und Privatabrechnung sowie IGeL in der Arztpraxis zur Verfügung. Schreiben Sie uns Ihre Frage an: kaufmann@wpv-verlag.de . Wir beantworten Ihre Frage so schnell wie möglich, kostenlos. Ausgewählte Fragen und Antworten werden bei uns anonym veröffentlicht, da sie auch anderen Leserinnen und Lesern Unterstützung bieten können.

Auf dieser Seite finden Sie einige Fragestellungen ärztlicher Kollegen und Antworten unserer Abrechnungsexperten

 

Patientenbehandlung nach Zulassungsabgabe

GOÄ

Frage: Kann ich nach Rückgabe meiner Zulassung eigene Patienten noch im Notfall behandeln? Wenn ja, wie? Gibt es Übergangsquartalsregelungen nach der Zulassungsrückgabe während der Praxissitzausschreibung durch den Zulassungsausschuss?

Antwort: Es scheint sich hier nicht um Notfallbehandlungen im Rahmen des durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und/oder die Ärztekammer organisierten Bereitschaftsdienstes zu handeln, sondern vielmehr um Patientinnen und Patienten, die die Ärztin bzw. der Arzt aus Anhänglichkeit oder sonstigen Gründen außerhalb dieses Bereitschaftsdienstes aufsuchen. In dieser Situation gilt: Eine Abrechnung von GKV-versicherten Patientinnen und Patienten nach erfolgter und wirksam gewordener Rückgabe der KV-Zulassung durch eine Ärztin oder einen Arzt ist dann ab dem Folgetag zu Lasten der GKV direkt nicht mehr möglich. Damit bleibt lediglich eine private Abrechnung nach den Gebührensätzen der GOÄ. Auch dann sind aber die Vorgaben der GOÄ vollumfänglich gültig (Begründung bei Überschreiten des Schwellensatzes, Höchstsatzregelung, Rechnungsstellung gemäß § 12 GOÄ u. v. a.). Eine andere Abrechnungsmöglichkeit ist aufgrund des § 1 Abs. 1 GOÄ nicht erlaubt.

§ 1 Abs. 1 GOÄ:

„1) Die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte bestimmen sich nach dieser Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.“

Dabei möchte ich darauf hinweisen, dass eine regelhafte Abrechnung unter dem Einfachsatz als auch eine Abrechnung mittels Pauschalen nach den Aussagen der Bundesärztekammer aus dem Jahre 2008 nicht erlaubt ist.

Deutsches Ärzteblatt 105, Heft 31–32 (04.08.2008), Seite A–1706:

„Eine Abrechnung mittels Pauschalen ist ebenso wenig zulässig, wie eine regelhafte Berechnung der Leistungen unter dem 1,0-fachen Gebührensatz (§ 5 GOÄ „Bemessung der Gebühren“).“


Bundesärztekammer, www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae/goae-ratgeber/1-anwendungsbereich/individuelle-gesundheitsleistungen-rechnung-nach-goae

 

Versand von elektronischen Arztbriefen und Berichten für die Krankenkasse

EBM

Frage: Wie können wir derzeit den Versand und Empfang von elektronischen Arztbriefen (eArztbriefen) abrechnen? Die Pauschalen für den elektronischen Versand sind ja entfallen und die TI-Pauschale deckt diese Kosten nicht. Des Weiteren würde uns interessieren, wie wir die Versandkosten bei von Krankenkassen angeforderten Berichten handhaben können?

Antwort: 

Versand von eArztbriefen

„Nach den aktuellen Vorgaben sind Versendung und Empfang von eArztbriefen nicht mehr gesondert abrechenbar. Nach Einführung der Telematik (TI)-Pauschale zum 1. Juli 2023 sind die Kosten dafür in diese Pauschale eingebunden. Zu den Voraussetzungen für den Erhalt der Pauschale gehört unter anderem auch „seit dem 1. Juli 2023 die Kommunikation im Medizinwesen (KIM)“ und „ab dem 1. März 2024 elektronischer Arztbrief (eArztbrief)“. Nach der derzeitigen Gesetzeslage müssen Praxen zum 1. Januar 2024 zumindest in der Lage sein, eArztbriefe empfangen zu können; ist eine Praxis zum 1. März 2024 nicht für den eArztbrief vorbereitet, kann sogar die TI-Pauschale gekürzt werden.“

Versand bei von Kassen angeforderten Berichten

„Für den Versand bei von Krankenkassen angeforderten Berichten kann in der Regel eine Kostenpauschale nach der GOP 40110 (postalischer Versand/0,86 €) oder 40111 (Fax-Versand/0,05 €) berechnet werden. Zu diesen Berichten gehören

  • kurze Bescheinigungen oder kurze Zeugnisse auf Verlangen einer Krankenkasse oder Vordruck Muster 50 (GOP 01620), 
  • Krankheitsbericht, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 11, 53 oder 56 (GOP 01621), 
  • Ausführlicher schriftlicher Kurplan oder begründetes schriftliches Gutachten oder schriftliche gutachterliche Stellungnahme, nur auf besonderes Verlangen der Krankenkasse oder Ausstellung der vereinbarten Vordrucke nach den Mustern 20a–d, 51, 52 oder 65 (GOP 01622),
  • alle anderen Auskünfte des Arztes an Krankenkassen nach Anforderung durch die Krankenkassen,
  • alle sonstigen vom Arzt im Zusammenhang mit der Behandlung einer Krankheit oder der vertragsärztlich präventiven Betreuung versandten Briefe ärztlichen Inhalts, und zwar auch dann, wenn keine der GOP 01620 ff. ansetzbar sind.

Bei der Abrechnung sollte allerdings berücksichtigt werden, dass auch die Kostenpauschalen für den Versand von Berichten an die Krankenkassen unter die Höchstwertregelung fallen, die seit dem 1. Oktober 2020 gilt und derzeit für Dermatologinnen und Dermatologen bei 9,46 € für alle im Quartal abgerechneten GOP 40110 und 40111 liegt.

Die Kostenpauschalen können nur bei postalischem oder Faxversand abgerechnet werden. Liegt der Anfrage ein Freiumschlag vor, sind die Gebühren nicht berechenbar.“

Tab. 1: Kostenpauschalen, Datenlage von Q1/2024

GOP

Leistung

Erstattung

40110

Kostenpauschale für die Versendung bzw. den Transport eines Briefes
und/oder von schriftlichen Unterlagen

0,86 €

40111

Kostenpauschale für die Übermittlung eines Telefaxes

0,05 €

Tab. 2: Datenlage von Q1/2024

EBM-Kapitel bzw. -Abschnitt

Arzt­gruppe

Höchstwert (2024)

Entspricht

3

Allgemeinmedizin, hausärztliche Internisten, praktische Ärzte

6,88 €

8 x Nr. 40110

8

Gynäkologie

7,74 €

9 x Nr. 40110

10

Dermatologie

9,46 €

11 x Nr. 40110

16

Neurologie, Neurochirurgie

27,52 €

32 x Nr. 40110

18

Orthopädie

27,52 €

32 x Nr. 40110

21

Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie

25,80 €

30 x Nr. 40110

26

Urologie

25,80 €

30 x Nr. 40110


Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020).
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020.       

 

Psychotherapeutische Leistungen per Video

GOÄ

Frage: Ich bin niedergelassene Psychiaterin. Ein Patient von mir ist zwecks Studium in eine andere Stadt gezogen. Er möchte die Termine nun online per Videokonsultation weiterführen. Geht das und wenn ja, wie kann ich nach GOÄ abrechnen?

Antwort: Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hatte auf seiner Sitzung am 9./10. Dezember 2021 Abrechnungsempfehlungen zur telemedizinischen Erbringung von Leistungen im Rahmen der Behandlung von psychischen Erkrankungen auch nach Beendigung der Pandemie beschlossen:

„Die Leistungen nach den Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885, und/oder 886 GOÄ sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungs­fähig.“

Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 haben auch die Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV) sowie die Beihilfestellen des Bundes und der Länder vereinbart, dass die Pandemie-induzierten Regelungen zur Psychotherapie auch nach dem Ende der Pandemie weiter gelten. Dabei ist allerdings der Umfang der abrechenbaren Leistungen aus dem Kapitel G der GOÄ (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) um einige Positionen geringer als bei der BÄK-Empfehlung ausgefallen:

„Die Leistungen nach den Nummern 808, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865 und/oder 870 GOP sind bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig.“

Die Vereinbarung weist darüber hinaus noch auf die Kennzeichnungspflicht telemedizinisch erbrachter Leistungen hin:

„Bei der Rechnungsstellung ist im Sinne der Transparenz und Nachvollziehbarkeit die telemedizinische Erbringung der Leistungen im Klartext und gegebenenfalls mit der jeweiligen Mindestdauer i. S. v. § 12 Absatz 2 Nr. 2 GOÄ anzugeben.

Tab.: Übersicht der abrechenbaren GOÄ-Ziffern

GOÄ-Nr.

Leistung

Punkte

x 2,3/€

BÄK

BPtK

801

Psychiatrische Untersuchung

250

33,52

+

 

804

Psychiatrische Behandlung

150

20,11

+

 

806

Psychiatrische Behandlung; mindestens 20 Minuten

250

33,52

+

 

807

Psychiatrische Anamnese, Kinder und Jugendliche

400

53,62

+

 

808

Einleitung tiefenpsychol. fundierte … Psychotherapie

400

53,62

+

+

817

Psychiatrische Beratung Bezugsperson bei Kindern

180

24,13

+

 

835

Fremdanamnese bei einem psychisch Kranken

64

8,58

+

+

846

Übende Verfahren, Einzeltherapie

150

20,11

+

+

849

Psychosomatische Behandlung

230

30,83

+

+

855

Projektive Testverfahren

722

75,75

+

+

856

Intelligenz- und Entwicklungstests

361

37,88

+

+

857

Orientierende Testuntersuchungen

116

12,17

+

+

860

Biografische Anamnese

920

123,34

+

+

861

Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie; Einzeltherapie

690

92,50

+

+

863

Analytische Psychotherapie, Einzeltherapie

690

92,50

+

+

865

Besprechung mit nichtärztlicher Psychotherapie

345

46,25

+

+

870

Verhaltenstherapie, Einzeltherapie

750

100,55

+

+

885

Psychiatrische Untersuchung bei Kindern …

500

67,03

+

 

886

Psychiatrische Behandlung bei Kindern …

700

93,84

+

 


www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html   

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020).

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020.

www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2021-12-16_Telemedizinischen_Erbringung_von_Leistungen_im_Rahmen_der_Behandlung_von_psychischen_Erkrankungen.pdf 

www.pkv.de/fileadmin/user_upload/PKV/3_PDFs/GOAE-GOZ/Abrechnungsempfehlung_Telemedizin_bei_psychischen_Erkrankungen.pdf    

 

UV-GOÄ Auslagenberechnung

GOÄ

Frage: Laut Quellen im Internet besteht offensichtlich die Möglichkeit, Sachkosten pauschal über den BG-Nebenkostentarif (BG-NT) der UV-GOÄ abzurechnen. Haben Sie Erfahrungen, dass dies auch für andere Fachgebiete zur Sachkosten-Abrechnung verwendet werden kann?

Antwort: Nach unserer Kenntnis gibt es weder belastbare Urteile noch generelle Vereinbarungen mit privaten Versicherern oder dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV), worin die grundsätzliche Akzeptanz des BG-Nebenkostentarifs (BG-NT) festgeschrieben ist. Auch bei der Bundesärztekammer (BÄK) ist zu diesem Problem für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte keine Stellungnahme zu finden.

Dennoch wird die Anwendung der Pauschalen, die in der UV-GOÄ in der Spalte „Besondere Kosten“ aufgelistet sind, bei der Abrechnung von Auslagen auch für eine Rechnung gemäß GOÄ in der Regel akzeptiert, obwohl im § 10 Abs. 1, Satz 2 GOÄ ausdrücklich die Berechnung von Auslagen in Form von Pauschalen als nicht zulässig angegeben wird. Die Akzeptanz dieser Pauschalen beruht wohl auf der Einsicht, dass diese Beträge den Leistungen angemessen sind und in der Regel auch automatisch in regelmäßigen Abständen angepasst werden.

Bei der Berechnung von Auslagen gibt es keinerlei Begrenzungen auf irgendwelche Arztgruppen. Insofern dürfte die Benutzung der genannten BG-Pauschalen auch für andere Fachgruppen dann anwendbar sein, wenn Leistungen abgerechnet werden, für die in der UV-GOÄ entsprechende Nebenkosten aufgelistet sind.

www.kbv.de/media/sp/UV_GOAE_01.01.2019.pdf

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2021).

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2023.

www.bundesaerztekammer.de/themen/aerzte/honorar/goae/goae-ratgeber/10-ersatz-von-auslagen

 

Wegegeld oder Reiseentschädigung?

GOÄ

Frage: Wenn ich 35km zu einem Hausbesuch (tagsüber unter der Woche) fahre und somit insgesamt 70km zurücklege, der Radius bzw. die Luftlinie jedoch nur 22km beträgt, kann ich dann nach § 8 Wegegeld oder nach § 9 Reiseentschädigung abrechnen? Allein die gefahrenen 70 km (70 x 0,26 € = 18,20 €) würden ja abrechnungsmäßig die Entschädigung nach § 8 Wegegeld mit 15,34 € übersteigen, was das Wegegeld meiner Meinung nach ein bisschen wenig bemessen macht.

Antwort: Auch wenn die Fahrstrecke mehr als das doppelte des Radius beträgt, kann bei einer Entfernung bis 25 km (Radius) leider nur das Wegegeld nach § 8 GOÄ berechnet werden. Erst wenn die Entfernung zwischen Ausgangspunkt zum Besuch (Praxis oder Wohnung des Arztes) mehr als 25 km beträgt, ist eine Abrechnung als Reiseentschädigung möglich, und zwar mit 0,26 € pro gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückfahrt).

Wenn es sich um regelmäßige Besuche handelt, besteht nach Ansicht des Kommentars von Wezel/Liebold allerdings die Möglichkeit, mit dem Patienten vor Durchführung der Besuche eine abweichende Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOÄ abzuschließen.

Auf einen Blick

§ 8 Wegegeld

(1) Der Arzt kann für jeden Besuch ein Wegegeld berechnen. Das Wegegeld beträgt für einen Besuch innerhalb eines Radius um die Praxisstelle des Arztes von …

(2) Erfolgt der Besuch von der Wohnung des Arztes aus, so tritt bei der Berechnung des Radius die Wohnung des Arztes an die Stelle der Praxisstelle

§ 9 Reiseentschädigung

(2) Als Reiseentschädigung erhält der Arzt

1. 50 Deutsche Pfennige [26 Cent] für jeden zurückgelegten Kilometer, wenn er einen eigenen Kraftwagen benutzt, bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen

Kommentar Wezel/Liebold, Kommentierung zu § 8 GOÄ:

Die nach § 2 Abs. 1 mögliche vorherige Abdingung der Höhe der Gebühren kann sich jedoch auch oder allein auf das Wegegeld und die Reiseentschädigung nach den §§ 8 und 9 erstrecken.

 

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Oktober 2023, Asgard-Verlag

 

Ausufernde Beratungen bei Routineterminen

EBM

Frage: Bei uns kommt es derzeit deutlich häufiger vor (als vor Pandemiezeiten), dass Patienten zu Routineuntersuchungen kommen, z. B. zur Krebsvorsorge, und dann ausführlich über ihre diversen „psychischen Probleme“ berichten und beraten werden wollen. Das bringt unsere zeitliche Taktung in der Praxis teilweise komplett durcheinander. Die oftmals unbegründeten ängstlichen Verunsicherungen sind meiner Meinung nach viel häufiger geworden. Welches Vorgehen können Sie empfehlen? Von einer Kollegin habe ich etwa gehört, dass sie bei solchen Patienten die Beschwerden „aufteilt“: Also zuerst eine schnelle Lösung anbietet, die keine gesonderte Untersuchung braucht. Falls das nicht hilft, wird gebeten einen gesonderten Termin für dieses „Problem“ zu vereinbaren.

Antwort: „Die einzig sinnvolle Art, auf solche Patientinnen und Patienten zu reagieren, scheint uns die von Ihrer Kollegin vorgeschlagene Lösung zu sein. Dasselbe Problem zeigt sich auch dann, wenn eine Praxis mit Terminsprechstunde eine sogenannte Notfallsprechstunde anbietet, in der jeweils akute und überschaubare Beschwerden kurz behandelt werden – ein Verfahren, das sich beispielswiese bei vielen Hausärztinnen und Hausärzten bewährt hat.

Werden bei einem gezielten Routinetermin (Präventionstermin, Impftermin, Termin zur Wundbehandlung o. ä.) bzw. im Rahmen einer Notfallsprechstunde über weitere nicht geplante und nicht dringlich behandlungsbedürftige Beschwerden geklagt, sollte man die Patientin oder den Patienten freundlich, aber bestimmt darauf hinweisen, dass man für dieses Problem einen gesonderten Termin vereinbaren solle – und dies aus zwei Gründen: Man signalisiert der Patientin/dem Patienten damit, dass man das Problem ernst nimmt und auch bereit ist, dies mit ihr/ihm zu erörtern.

Zudem sollte man darauf hinweisen, dass der Zeitrahmen des geplanten aktuellen Termins damit gesprengt würde und dass, wenn mehrere Patientinnen und Patienten zusätzlichen Zeitbedarf hätten, die Wartezeiten immer länger würden, was bei einem nächsten Termin dann eventuell auch sie/ihn selbst betreffen würde.

Das System wird erfahrungsgemäß allerdings nur dann funktionieren, wenn es konsequent befolgt wird und auch alle Mitarbeitenden der Praxis nach diesen Vorgaben handeln und möglichst keine Ausnahmen gemacht werden.

Dass psychische Symptome und Beschwerden in letzter Zeit zugenommen haben, mag sicher auch an der Corona-Pandemie liegen. Aber auch die anderen Krisen unserer Zeit (Energie, Inflation u. a.) tragen ihren Teil dazu bei. Dabei ist es sicher oftmals so, dass die von den Patientinnen und Patienten vorgetragenen Ängste sich bei objektiver Betrachtung als unbegründet darstellen. Wenn die Patientin oder der Patient dies nach dem Gespräch dann ebenso sieht, kann man dies als therapeutischen Effekt seiner eigenen Arbeit verbuchen.“

 

Nachkontrollen bei einer Nierenzyste

EBM

Frage: Die Nierenzyste stellt einen häufigen Zufallsbefund im Rahmen einer Sonografie oder eines CTs etc. dar. Die meisten Zysten sind als Bosniak I einzustufen. Das heißt die Malignitätswahrscheinlichkeit ist sehr gering. Sie machen fast nie Beschwerden. Ist die regelmäßige sonografische Nachkontrolle der Nierenzysten Bos I zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zulässig oder eine IGeL?

Antwort: Bei der Beurteilung von Nierenzysten muss einerseits sicher die Dignitätsbeurteilung im Vordergrund stehen, andererseits aber auch die Größe. Auch wenn bei Bosniak-I-Zysten in der Verlaufsbeurteilung die Dignität sicher eine nur untergeordnete Rolle spielt, ist die Verlaufskontrolle der Größe der Zyste oftmals sinnvoll und indiziert. Nach Angaben in der Literatur wird in der Regel eine Größenzunahme in 20 bis 30 % der Fälle angegeben. Insofern ist eine Ultraschallkontrolle von Bosniak-I-Zysten einmal jährlich auch zu Lasten der GKV vertretbar, abrechenbar mit der Gebührenordnungsposition (GOP) 33043, die ja auch bei Abrechnung lediglich eines Organs aus dem Urogenitalbereich schon abrechenbar ist.

www.urologielehrbuch.de/nierenzyste.html

link.springer.com/article/10.1007/s11560-021-00499-x

 

Patienten-Anruf aus Klinik

GOÄ

Frage: Welche Ziffer(n) kann ich für eine Beratung abrechnen, wenn ein Privatpatient wegen Medikamentenumstellung mich aus der Klinik anruft?

Antwort: Vorweg ist festzuhalten, dass bei Privatpatienten und Abrechnung nach GOÄ Beratungen von Patienten, die aus der Klinik anrufen, auf jeden Fall abrechenbar sind. Welche Ziffern kommen infrage?

Neben der Nr. 1 kann bei entsprechender Dauer ab zehn Minuten auch die Nr. 3 abgerechnet werden. Zudem besteht seit dem 15. Mai 2020 die Möglichkeit der Beratung per E-Mail, abrechenbar analog mit der Nr. 1A.

Alle Leistungen können auch gesteigert werden, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GOÄ erfüllt sind; hierbei käme dann am ehesten der zeitliche Aspekt ins Spiel.

Ebenso können alle drei Leistungen auch mit den Zuschlägen A bis D kombiniert werden, wenn der Patient zu entsprechender Unzeit anruft.

Praxistipp: Wenn sich nach dem Gespräch ein Telefonat mit dem behandelnden Chefarzt der Klinik ergibt, sollte die Nr. 60 (Konsil) nicht vergessen werden!

GOÄ-Nr.

Leistung

Punkte

x 1,0 / €

x 2,3 / €

x 3,5 /€

1

Beratung – auch mittels Fernsprecher –

80

4,66

10,72

13,62

1A

Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen)

80

4,66

10,72

16,32

3

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher –

150

8,74

20,11

30,60

60

Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt

120

6,99

16,09

24,48

https://www.gesetze-im-internet.de/go__1982/anlage.html  
Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020)
Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020

 

PSA-Wert-Kontrollen in der urologischen Praxis

IGeL

Frage: Ist es korrekt, PSA-Wert-Kontrollen bei erhöhten Werten (ohne sonstige Parameter wie z. B. positiver Tastbefund) als IGeL abzurechnen oder müssen diese Werte als GKV-Leistung erbracht werden? Wie wird diese Leistung überhaupt in letzterem Fall dargestellt?

Antwort:

Über den Normwert erhöhte Labor­parameter sind aus kurativen Gründen immer kontrollbedürftig, da sie unter Umständen auf einen pathologischen Prozess im Körper hinweisen können. Dies trifft auch für einen erhöhten PSA-Wert zu, unabhängig davon, ob er im Rahmen einer kurativen Untersuchung oder einer Früherkennungsuntersuchung, das heißt eines Screenings ermittelt wurde. Dabei spielt es keine Rolle, ob beim Patienten Beschwerden vorliegen oder ein anderweitiger organischer pathologischer Befund, wie z. B. ein verdächtiger Tast­befund der Prostata vorliegt. Die Kontrolle eines pathologischen Laborwerts kann somit niemals als IGe-Leistung durchgeführt und abgerechnet werden.

Bei der Abrechnung der Laborkontrolle über die GKV muss zwingend im Diagnosenfeld der Abrechnung ein entsprechender ICD-Code eingegeben werden, wobei es auch eine Verdachts- (V) oder Ausschlussdiagnose (A) sein kann. Dieser Diagnoseeintrag ist auch dann in der Abrechnung des überweisenden Arztes erforderlich, wenn die Laborleistung selbst vom Laborfacharzt erbracht wird, da die Kosten der Untersuchung ja, egal wo sie erbracht wird, für den praxisspezifischen Fallwert des überweisenden Arztes berücksichtigt werden.

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PSA-Bestimmung als Eigenleistung abrechnen
Urologie: Krebsfrüherkennung bei Privatpatienten
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Berechnungsausschluss zu Nr. 3

GOÄ

Frage: Ich habe gelesen, dass bei der Abrechnung der Nr. 3 (Beratung Dauer mindestens zehn Minuten) diese nur mit einer von den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801 GOÄ während eines Arzt-Patienten-Kontakts kombiniert werden kann. Die Nr. 3 ist also immer nur mit einer dieser Ziffern kombinierbar?

Antwort:

Die Anmerkung zur Nr. 3 (s. Infobox) definiert eindeutig zwei Abrechnungsmöglichkeiten für die Nr. 3:

  1. Die Abrechnung der Nr. 3 als einzige Leistung bei einem Arzt-Patienten-Kontakt und
  2. Die Abrechnung lediglich neben den Untersuchungsleistungen nach den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.

Die zweite Möglichkeit besagt aber auch, dass alle genannten Untersuchungsleistungen neben der Nr. 3 abrechenbar sind, egal in welcher Konstellation. Werden zwei Untersuchungsleistungen erbracht – bei Hausärzten z. B. trifft dies in der Regel für die Kombination der Leistungen nach den Nrn. 7 und 800 zu – schließt dies die Abrechnung der Nr. 3 neben den Nrn. 7 und 800 nicht aus.

Die einzigen neben der Nr. 3 abrechenbaren sonstigen Leistungen der GOÄ (außer den Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 und 801) sind die Nrn. 70 und 75 GOÄ (Attest und ausführliche Befundberichte). Die Bundesärztekammer verweist dabei auf den Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) von Brück et al..

In der Kommentierung zu Nr. 75 GOÄ unter RdNr. 3 heißt es:

„Der Ausschluss zahlreicher Leistungen ,neben‘ der eingehenden Beratung nach Nr. 3 trifft in aller Regel nicht auf die Nrn. 70 und 75 zu, da deren Leistungsinhalt zumeist erst zu einem Zeitpunkt erfüllt ist, der nicht mehr im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach Nr. 3 steht. In der Abrechnung können aus diesem Grunde die Nrn. 3 und 70 bzw. 75 auch ohne gesonderte Zeitangabe oder sonstige Begründung „nebeneinander" stehen.

Nr. 3 GOÄ

Der exakte Text der Anmerkung zu Nr. 3 GOÄ lautet:

„Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.“

Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020).

 

Nrn. 1 und 5 im Behandlungsfall

GOÄ

Frage: Eine mich umtreibende Frage ist die der Abrechenbarkeit der Nrn. 1 und/oder 5 in demselben Behandlungsfall, nachdem ich die Abrechnungseinschränkungen anders lese, als es das EDV-System erlaubt. Kann man in folgendem Beispiel am 05.07. neben den weiteren Ziffern nochmal die Ziffer 1 ansetzen?

01.07.: 1 + 7 + 5030 + 5298

05.07.: 1(?) + 5 + 410

 

Antwort:

Der zweite Punkt der Allgemeinen Bestimmungen zum Abschnitt B GOÄ lautet:

„2. Die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 sind neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig“.

Das heißt übersetzt: Jede der beiden Nrn. 1 und 5 kann einmalig im Behandlungsfall neben Sonderleistungen der Abschnitte C bis O abgerechnet werden. Dies kann entweder im Rahmen eines Kontakts erfolgen (z. B. 1 – 5 – 651), oder aber in zwei getrennten Kontakten (1. Tag: 1 – 7 – 5030 – 5298; 2. Tag: 5 – 410). In diesem Zusammenhang muss vielleicht noch einmal der Begriff des Behandlungsfalls in der GOÄ erläutert werden, da er manchmal nicht ganz richtig interpretiert wird.

Allgemeine Bestimmungen zum Abschnitt B der GOÄ, Nr. 1:

„1. Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes.“

Ein neuer Behandlungsfall beginnt demnach immer dann, wenn sich der Monat und das Tagesdatum um jeweils eins erhöht haben, also der erste Behandlungsfall beginnt am 03.04. und der zweite Behandlungsfall beginnt dann am 04.05. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich bei den einzelnen Kontakten um dieselbe Krankheit bzw. Diagnose handelt. Dadurch können durchaus im Laufe eines Monats zwei oder mehr Behandlungsfälle nebeneinander existieren, wobei für jeden einzelnen Behandlungsfall jeweils die Nrn. 1 und 5 neben Sonderleistungen einmal berechnet werden können.

Tab.: Beispiel

Datum

GOÄ-Nr.

Diagnose

Behandlungsfall

03.04.

1 – 5 – 200

Distorsion li. Handgelenk

1. Behandlungsfall

07.04.

1 – 5 – 2000

Schürfwunde re. Bein

2. Behandlungsfall

20.04.

1 – 5 – 1565

Cerumen obturans bds.

3. Behandlungsfall

 

Sind Rechnungskopien Pflicht?

GOÄ

Frage: Ist man bei der Ausstellung von Rechnungen für Privatpatienten verpflichtet ein Duplikat/eine Kopie zu erstellen?

Antwort: Die Vorschriften über die Fälligkeit der ärztlichen Vergütung und die Art und Weise der Abrechnung sind abschließend geregelt in § 12 GOÄ. Ein Hinweis, in wie vielen Ausführungen die Rechnung zu erstellen ist, findet sich dabei nicht. Auch in den Hinweisen zur allgemeinen Rechnungsstellung im Umsatzsteuergesetz (UStG) in den §§ 14 bis 14c ist ein solcher Hinweis nicht existent. Die Erstellung einer Arztrechnung in doppelter Ausführung hat sich eingebürgert, da viele Privatpatienten Beamte und damit beihilfeberechtigt sind. Dadurch benötigen diese Patienten meist zwei Rechnungen, eine für die Beihilfestelle und eine für die zusätzliche Privatversicherung. Es ist somit eine freiwillige Zusatzleistung der Praxis, um dem Patienten die Erstellung einer Kopie zu ersparen. Es besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Kopie.

 

Sonografien in der Hausarztpraxis

GOÄ

Frage: Ich betreibe eine große Hausarztpraxis (ein Inhaber, mehrere angestellte Ärzte). Ich habe den Schwerpunkt Sonografie und viele (Privat-)Patienten kommen zu Check-Ups mit Ultraschalleinsatz. Meine Kollegin ist Internistin und ist mit Schwerpunkt Kardiologie tätig. Der Einfachheit halber legen wir die Termine teilweise so, dass die Patienten zuerst zu mir zum Check mit Sonografie Abdomen und Schilddrüse kommen, danach zu ihr zum Echo und Carotiden. Können wir in diesem Fall die Nrn. 410 + 3 x 420 GOÄ jeweils abrechnen oder geht das nur einmal? Bisher haben wir die Ziffern nur für einen Arzt abgerechnet, das erscheint mir aber irgendwie auch nicht korrekt. Ich würde nur ungern die Tage splitten, da es für die Patienten zusätzlich Aufwand bedeuten würde.

Antwort: Bei der beschriebenen Konstellation (ein Inhaber und mehrere angestellte Ärzte) wird es sich um eine Gemeinschaftspraxis handeln, also nicht um eine Praxisgemeinschaft. Somit kommt in der Regel dann ein konkludenter Behandlungsvertrag mit der Praxis zustande, wenn ein Patient die Praxis betritt. Der Patient kann also davon ausgehen, dass er auch bei der Rechnungsstellung eine Rechnung von der Praxis erhält und nicht von jedem einzelnen Arzt, der ihn behandelt. Demnach sind für alle Leistungen, die der Patient erhält, die Vorschriften der GOÄ bindend.

Eine zweite „Sitzung“, also ein zweiter Arzt-Patienten-Kontakt kommt nicht dadurch zustande, dass ein weiterer Arzt der Praxis den Patienten behandelt. Die „Sitzung“, also der Arzt-Patienten-Kontakt wird in der Rechtsprechung so gesehen: Der Arzt-Patienten-Kontakt beginnt mit Ankunft des Patienten in der Praxis und endet erst, wenn der Patient die Praxis verlassen hat. Dabei werden die Begriffe Arzt-Patienten-Kontakt und Praxis­kontakt synonym verwendet. Damit entfällt auch die Möglichkeit, die Sonografie durch die Kollegin als weiteren Arzt-Patienten-Kontakt abzurechnen.

Bei beiden Varianten muss dann geprüft werden, ob eventuell ein erhöhter Steigerungsfaktor berechenbar wäre, beispielsweise bei mehr als vier untersuchten Organen oder wegen anderer Begründungen.

Eine weitere Alternative wäre die Möglichkeit, isoliert für die sonografischen Untersuchungen eine abweichende Vereinbarung (sog. Abdingung) gemäß § 2 GOÄ zu treffen. Diese müsste vor der Untersuchung von beiden Seiten unterschrieben werden. Dabei dürfen weder der Leistungsinhalt noch die Punktzahl, noch sonstige Bestimmungen zur jeweiligen Nummer geändert werden; lediglich der Steigerungsfaktor kann – ohne Begründung – auch über den Höchstsatz (2,5 bzw. 3,5) gesteigert werden.

Vorschlag Terminsplitting 
Die Abrechnung der sonografischen Leistungen bei einem Praxistermin würde sich wie folgt gestalten:GOÄ-Nr.
Schilddrüse        Nr. 417 
Abdomen 3 x Nr. 420 
Echokardiografie  Nrn. 424 – 405 – 406 
Carotiden  Nr. 645
Unser Vorschlag, um alle sonografischen Leistungen auch honoriert zu bekommen, wäre ein Splitting der Termine:
1. Termin: 
SchilddrüseNr. 417
Abdomen  3 x Nr. 420
2. Termin:
Echokardiografie    Nrn. 424 – 405 – 406 
Carotiden Nrn. 645 – 410 – 3 x 420

 

Dermatologische Onkologie

EBM

Frage: Wann kann die GOP 01745 neben der GOP 10345 abgerechnet werden (die 10345 ist ja nur zwei Jahre abrechenbar)? Kann man ab dem dritten Jahr die GOP 01745 einsetzen (Melanome werden sonst ja zehn Jahre lang für null Euro nachgesorgt)?

Antwort: Im EBM ist weder bei der GOP 01745 noch bei der GOP 10345 ausformuliert, dass die beiden Leistungen nicht nebeneinander abrechenbar sind. Zudem stellen sie zwei unterschiedliche Situationen dar. Die GOP 01745 ist eine reine Früherkennungsmaßnahme, um nach bisher nicht bekannten verdächtigen Befunden zu suchen. Die Leistung ist bei jeder Patientin und jedem Patienten ab 35 Jahre alle zwei Jahre abrechenbar, unabhängig davon, an welchen Erkrankungen sie bzw. er ansonsten leidet. Demzufolge spricht auch ein Z. n. beispielsweise behandeltem Melanom nicht gegen die Abrechnung. Die GOP 10345 dagegen ist eine kurative Behandlungs- und Betreuungsleistung bei gesicherter Malignomerkrankung. Da weder die obligaten noch die fakultativen Leistungsinhalte eine Suche nach weiteren neuen verdächtigen Befunden beinhalten, spricht somit nichts gegen die gleichzeitige Abrechnung der GOP 01745. Außerdem ist die GOP 10345 eine Quartalspauschale, die nicht an tagesaktuelle Tätigkeiten gebunden ist.

Frage: Können die GOP 10343–10344 neben GOP 31101, 31102 etc. an dem gleichen Tag berechnet werden?

Antwort: Es gibt im EBM keine Hinweise darauf, dass die Abrechnung der 10343 bzw. 10344 einerseits und der 31101 bzw. 31102 andererseits an dem gleichen Tag ausgeschlossen ist. Allerdings muss es sich dann um zwei unterschiedliche operative Eingriffe bzw. zwei getrennte Befunde handeln. Dabei ergeben sich folgende Möglichkeiten:

  • Die GOP 10343 und 10344 sind immer dann abzurechnen, wenn im Rahmen des Hautkrebs-Screenings eine (Teil-)Exzision einer kleinen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung erfolgt.
  • Die GOP 31101 bzw. 31102 können* auch nach durchgeführtem Hautkrebs-Screening dann erbracht werden, wenn es sich um radikale und ausgedehnte Exzisionen, als größere Bereiche handelt.
  • Zur Entscheidung, ob ein Befund als klein oder groß einzustufen ist, sei auf die Allgemeinen Bestimmungen des EBM Nr. 4.3.7 verwiesen.
Tab.: EBM-Ziffern aus dem Beitrag auf einen Blick

GOP

Leistungsbezeichnung

01745

Früherkennungsuntersuchung auf Hautkrebs, 253 Punkte, 28,50 €

10345

Zusatzpauschale Onkologie, 191 Punkte, 21,52 €

10343

(Teil-)Exzision einer malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung am Körperstamm oder an den Extremitäten mit Ausnahme der in der GOP 10344 genannten Regionen, 140 Punkte, 15,77 €

10344

(Teil-)Exzision einer kleinen malignomverdächtigen oder malignen Hautveränderung im Kopf-/Gesichts­bereich oder an der Hand, 236 Punkte, 26,59 €

31101

Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A1, 881 Punkte, 99,26 €

31102

Dermatochirurgischer Eingriff der Kategorie A2, 1.438 Punkte, 162,01 €

*nach „Der Kommentar zu EBM und GOÄ“ von Wezel/Liebold, asgard-Verlag

 

Befundberichte über Laborleistungen

GOÄ

Frage: Ich schicke sehr viele Laborleistungen vor allem bei privatversicherten Patientinnen sowie bei IGeL-Leistungen ins Labor. Die Ziffer 1 (Beratung) und 250 GOÄ (Blutentnahme) setze ich vorher an. Die Befunde sind oft sehr umfangreich und erfordern eine intensive Kontrolle, auch gegenüber den Vorwerten als auch zum Teil eine Eigeninterpretation von bestimmten Mikronährstoffwerten. Welche Ziffern kann ich ansetzen, wenn Patientinnen nun einen kompletten Laborbericht per E-Mail oder Post anfordern? Die Nr. 70 (kurze Bescheinigung) oder die Nr. 75 (ausführlicher Befundbericht) oder nur die Nr. 2 (Übermittlung von Befunden durch MFA)? Oder die Nr. 1 analog als Beratung per E-Mail?

Antwort: Die alleinige Zusendung eines Laborberichts ist keine Beratung, sondern lediglich eine Befundmitteilung. Damit ist die Nr. 1 per Definition ausgeschlossen. Auch die Nrn. 70 und 75 sind ausgeschlossen, da der Leistungsinhalt eine aktive Leistung des Arztes enthält, nämlich die Formulierung einer Bescheinigung bzw. eines Arztbriefes. Abrechenbar ist lediglich die reine Portoerstattung oder die Nr. 2 analog für die Zusendung über die MFA per E-Mail*.

*Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-06-26_DAEBl_Abrechnungsempfehlung_telemedizinische_Leistungen.pdf

 

Außerhalb der Sprechstundenzeiten

GOÄ

Frage: In der Behandlungsvereinbarung weise ich meine Patientinnen schon explizit darauf hin, dass ich Antworten auf E-Mails oder Telefonate an meine Medizinischen Fachangestellten (MFA) nur außerhalb der Sprechstundenzeiten geben kann. Dafür setze ich dann auch die Ziffer 1A oder 3A GOÄ an, wenn es nicht anders geht. Ist dagegen etwas einzuwenden?

Antwort: Zur Definition der Sprechstunde schreibt der Kommentar von Brück: „Als ,Sprechstunde‘ gelten diejenigen Zeiten, in denen der Arzt üblicherweise für Patienten in seinen Praxisräumen erreichbar ist. Somit unterscheidet sich der Begriff der ,Sprechstunde‘ von den auf dem Praxis­schild angekündigten ,Sprechzeiten‘. Wenn Sie Ihre Patientinnen bereits in Ihrer Behandlungsvereinbarung darauf hinweisen, dass Sie zu bestimmten Zeiten außerhalb der offiziellen Sprechstundenzeiten telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung stehen, ist der Zuschlag A nicht abrechenbar. Damit ergeben sich folgende Abrechnungsmöglichkeiten:

  • Persönliche telefonische Beratung: Nr. 1 oder Nr. 3
  • Persönliche Beratung per Video: Nr. 1 (seit Mai 2020)*
  • Persönliche Beratung per E-Mail: Nr. 1 analog 
  • (seit Mai 2020)*
  • Persönliche oder telefonische Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen durch MFA: Nr. 2
  • Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen mittels Videotelefonie oder E-Mail durch MFA: Nr. 2 analog (seit Mai 2020)*

Ärztliche Beratung sowie Übermittlung von Befunden durch MFA per SMS oder Chat: nicht abrechenbar*.

Zuschlag A in der GOÄ
„Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen“, 70 Punkte, 4,08 €. 
Der Zuschlag A ist neben den Zuschlägen B, C, und/oder D nicht berechnungsfähig. 

*Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Begründet von Dr. med. D. Brück, (Version 4.2/, Stand Juni 2020)

Der Kommentar zu EBM und GOÄ, begründet von Wezel/Liebold, Stand Januar 2020

https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/2020-06-26_DAEBl_Abrechnungsempfehlung_telemedizinische_Leistungen.pdf

 

 

ColdPlasma-Therapie bei Rosazea

GOÄ/IGeL

Frage (Hautärztin, Rheinland-Pfalz): Mit welcher GOÄ-Ziffer kann man die ColdPlasma­-Therapie von Rosazea bei privaten Krankenkassen in Rechnung stellen? Wie sind die Erfolgsaussichten, dass dies erstattet wird und gibt es Erfahrungen hinsichtlich der Kostenübernahme bei Nagelpilz, Warzen und Akne?

Antwort: Bei der ColdPlasma-Therapie der Rosazea wird nach intensiver Hautreinigung und Auftragen eines Peelings die Plasmasonde über das Gesicht geführt, ohne jedoch die Haut zu berühren. Eine dieser Maßnahme entsprechende Leistung ist in der GOÄ nicht vorhanden, sodass höchstens eine Analogabrechnung möglich erscheint. Als Abrechnungsposition kämen am ehesten die Nrn. 562 oder 567 GOÄ infrage (s. Tab.). Dazu mögliche Beratungsleistungen (Nrn. 1 und 3) und Untersuchungsleistungen (Nr. 5). 

GOÄ-Nr.

Leistung

Punkte

x 1,0 (€)

x 2,3 (€)

x 3,5 (€)

1

Beratung

80

4,66

10,72

16,32

3

Eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten

150

8,74

20,11

30,60

5

Symptomorientierte Untersuchung

80

4,66

10,72

16,32

  

Punkte

x 1,0 (€)

x 1,8 (€)

x 2,5 (€)

562 A

ColdPlasma-Behandlung, analog Nr. 562

46

2,68

4,83

6,70

567 A

ColdPlasma-Behandlung, analog Nr. 567

91

5,30

9,55

13,26

 

Wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 GOÄ erfüllt sind, ist auch eine Steigerung über den Schwellenwert von 1,8-fach (Nrn. 562 und 567) bzw. 2,3-fach (Nrn. 1, 3 und 5) möglich. Eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ ist bei den Nrn. 562 und 567 dagegen nicht erlaubt (§ 2 Abs. 3 Satz 1).

Während die ColdPlasma-Therapie von den gesetzlichen Krankenkassen noch nicht erstattet wird, gibt es wohl Berichte, dass private Krankenversicherer diese Kosten zum Teil übernehmen. Um sicher zu gehen und nicht im Nachhinein mit den Patientinnen und Patienten unangenehme Diskussionen führen zu müssen, würde ich jedoch in jedem Fall – auch bei Privatversicherten – dringend empfehlen, vorher einen Behandlungsvertrag abzuschließen, aus dem die Kosten der Behandlung eindeutig zu entnehmen sind. Diesen „Kostenvoranschlag“ sollte die Patientin oder der Patient dann vor der Behandlung bei seiner Versicherung einreichen.

Gezielte Informationen zur Kostenübernahme bei Nagelpilz, Warzen und Akne sind nicht eruierbar. Hier würde sich eventuell die Anfrage bei einem Anbieter solcher Geräte anbieten, wobei die Antworten dann aber unter Umständen nicht ungeprüft übernommen werden sollten.

 

Zuschläge bei Konsilen

GOÄ

Frage (Orthopäde, NRW): Ich bespreche zahlreiche radiologische Untersuchungen (CT, MRT etc.) mit dem Radiologen. Aus Zeitgründen geschieht dies oftmals erst nach der Sprech­stunde. Ist es in diesen Fällen zulässig, zur Nr. 60 GOÄ (Konsil) dann auch den Zuschlag A (außerhalb der Sprech­stunde) zu berechnen?

Antwort: Da der Zuschlag „A“ im Abschnitt B II. der GOÄ unter die ,I. Zuschläge zu Beratungen und Untersuchungen nach den Nummern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8‘ eingereiht ist, verbietet sich schon aus formalen Gründen die Abrechnung neben der Nr. 60 GOÄ. Auch bei den im Abschnitt B V. genannten ,V. Zuschlägen zu den Leistungen nach den Nummern 45 bis 62‘ ist kein Zuschlag vorhanden, der für die erbrachte Leistung abgerechnet werden kann. Beim Zuschlag ,E‘ ist die dringend angeforderte und unverzüglich ausgeführte Leistung Voraussetzung. Die Zuschläge ,F‘ bis ,H‘ sind dann berechnungs­fähig, wenn die Erbringung der betreffenden Leistungen zu diesen Zeiten gemäß § 1 Abs. 2 GOÄ medizinisch erforderlich war. Auch eine Anhebung des Steigerungsfaktors über den 2,3-fachen Wert ist nicht GOÄ-konform, da nach § 5 Abs. 2 Satz 4 die Gebühren lediglich unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung, oder auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalls nach billigem Ermessen zu bestimmen sind. Das heißt, es müssen durch die Patientensituation begründete Umstände vorliegen, um eine Steigerung über den Schwellensatz zu rechtfertigen, was bei der berichteten Konstellation nicht der Fall ist.

 

Medizinische Trainingstherapie nach Nr. 842 GOÄ analog

GOÄ

Frage (Orthopäde, NRW): Ein Patient beschwert sich (sogar über die Ärztekammer), dass in seiner Rechnung zwei GOÄ-Ziffern verwendet wurden, die er hinterfragt. Es handelt sich um die GOÄ-Ziffern 80 (schriftliche gutachterliche Äußerung) und 842 (apparative isokinetische Muskelfunktionsprüfung – als Analogziffer). Wie ist der Behandlungszeitraum der Nr. 842 definiert? Habe ich die beiden GOÄ-Ziffern korrekt angesetzt?

Hintergrund zur Leserfrage

„Die Nr. 842 GOÄ setzte ich bei vielen Patientinnen und Patienten, die Brüche haben oder auch operiert wurden, manchmal auch mehrfach im Behandlungsfall an, um eine Verlaufskontrolle der initialen, nahezu immer bestehenden Schwäche des betroffenen Gelenks zu dokumentieren und ggf. bei Normabweichungen im Verlauf reagieren zu können (neurologische Vorstellung, Vorstellung beim Operateur etc.). Insbesondere bei auswärtiger Erstuntersuchung (oft schmerzbedingt) können so nicht diagnostizierte neurologische Defizite bei Frakturen festgehalten werden. Ich halte entsprechend die Untersuchung zu allen Zeitpunkten für erforderlich, insbesondere weil in denen der Erstuntersuchung eine deutliche Abweichung der Kraftgrade zu verzeichnen war, die im Verlauf regredient war. 

Ist weiter die Nr. 80 GOÄ für das ausgefüllte Dokument für die Versicherung des Patienten korrekt [das Dokument liegt dem Abrechnungsexperten vor]? Bezüglich der Verwendung der Nr. 80 wird behauptet, dass es sich um die Erstellung einer reinen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handele. Dabei hat der Patient ein Schreiben der Versicherung vorgelegt, welches neben der reinen AU-Seite (DIN A4) zwei weitere handschriftlich auszufüllende DIN A4-Seiten umfasst. Da es sich um eine Stellungnahme auch über den weiteren Therapieverlauf handelt, die das Ausmaß einer reinen AU-Bescheinigung dahingehend übersteigt, dass auch eine Einschätzung der angeratenen Therapie gewünscht war, habe ich die Nr. 80 angesetzt.“

 

Antwort: Nach Durchsicht Ihrer Unterlagen [diese liegen dem Abrechnungsexperten vor], komme ich zu folgendem Ergebnis:

Nr. 842 GOÄ

Nach Recherche zum Thema „apparative isokinetische Muskelfunktionsdiagnostik“ erscheint mir die Darstellung des Patienten, so sie korrekt ist, nicht den Ansprüchen der Nr. 842 zu genügen. Bei der Nr. 842 (nur einmal im Behandlungsfall) dürfte es sich doch um eine komplexere Diagnostik handeln. Als Hinweis gilt die von der Bundesärztekammer empfohlene Analogabrechnung der Nr. 842 für die Eingangsuntersuchung zur medizinischen Trainingstherapie. Hier lautet die Leistungslegende: „Eingangsuntersuchung zur medizinischen Trainingstherapie, einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und ggf. anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation.“ 

Nr. 80 GOÄ

Bei dem übermittelten Fragebogen der Versicherung zur Arbeitsunfähigkeit konnte ich keine sicher gutachterliche Frage außer den Fragen zur Arbeitsfähigkeit verifizieren. Hier würde man zumindest Fragen nach einer vorzeitigen Berentung nach der Wahrschein­lichkeit eines bleibenden Schadens oder einer sonstigen prognostischen Aussage erwarten, um die Anfrage als Aufforderung zu einer gutachterlichen Stellungnahme einzustufen. 

Behandlungsfall in der GOÄ

Allgemeine Bestimmungen zum Kapitel B, Nr. 1: „Als Behandlungsfall gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes“. Textgleich auch die Allgemeine Bestimmung zum Kapitel C V Nr. 1.

Meiner Ansicht nach sehe ich sowohl hinsichtlich der Nr. 842 als auch bei der Nr. 80 die Leistungslegenden als nicht erfüllt an. Ich empfehle, sich mit dem Softwarehaus Ihrer PVS in Verbindung zu setzen, dass bei Eingabe die Abrechnungs­ausschlüsse im Behandlungsfall korrekt und umfänglich angezeigt werden.

 

PRP-Therapie: Wie rechne ich richtig und wirtschaftlich ab?

IGeL

Frage (Hausarzt, Hessen): Bei den fachärztlichen Kollegen finden sich teilweise hohe Preise für eine Plasmabehandlung. Ich möchte ebenfalls diese Behandlungsoption anbieten. Wie rechne ich die Plasmabehandlung richtig ab, sodass auch die Ausbildungskosten berücksichtigt sind? Mit der Nr. 284 GOÄ (Eigenblut) kommt man nicht weit.

Antwort: Die Plasmabehandlung gilt als klassische Eigenbluttherapie, bei welcher lediglich das Blut vor der Re-Injektion des Plättchen-angereicherten Plasmas zentrifugiert wird. Als Abrechnungsmöglichkeit bietet sich in der GOÄ in der Tat nur die Nr. 284 an, die „Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme“, bewertet mit 90 Punkten. Das sind beim 2,3-fachen Satz 12,07 €, beim 3,5-fachen Satz 18,36 €. Da für die Eigenbluttherapie mit der Nr. 284 eine eigenständige Leistung in der GOÄ existiert, ist sie auch nicht analog nach § 6 GOÄ abrechenbar, da dies nur für nichtexistierende Leistungen gilt (s. Infokasten). Auch allein das Zentrifugieren ist mit keiner anderen Leistung der GOÄ darzustellen, auch nicht im Rahmen des Analogverfahrens gemäß § 6 GOÄ. Möchte man ein höheres Honorar erzielen, bleibt nur die abweichende Vereinbarung gemäß § 2 GOÄ.

GOÄ, § 6 Abs. 2

„Selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“

Dabei sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen: 

  • Die Vereinbarung muss schriftlich vor Beginn der Behandlung abgeschlossen werden.
  • Geändert werden darf hierbei nur der Abrechnungsfaktor über den 3,5-fachen Satz hinaus.
  • Nicht geändert werden darf die Bewertung von hier 90 Punkten und der Inhalt der Leistungslegende. 
  • Aber: Die Steigerung bedarf keiner Begründung.

Beispiel

Nr. 284 GOÄ: Eigenbluttherapie, 9-fach, 47,25 € oder Nr. 284 GOÄ: Eigenbluttherapie, 9,524-fach, 50,00 € (für Liebhaber glatter Summen).

 

► Der Abrechnungsservice für niedergelassene Ärzte ist ein Leserservice der Wirtschaftsmagazine. Bitte beachten Sie, dass die hier wiedergegebenen Einschätzungen keine Rechtsberatung darstellen kann.