Hausbesuche nach den Gebührenordnungspositionen (GOP) 01411, 01412, 01413 und 01415 beinhalten Abrechnungsvoraussetzungen, die häufig nicht korrekt ausgelegt werden. Während die Abrechnungsmodalitäten von „Routinebesuchen“ nach GOP 01410 keine Probleme bereiten, sind bei Besuchen nach den GOP 01411, 01412, 01413 und 01415 die Details in den Leistungsbeschreibungen penibel zu beachten.
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