Wegegeld und Reiseentschädigung in der GOÄ

Wegegeld bzw. Reiseentschädigung ist zu Besuchen nach den Nrn. 48, 50, 51 GOÄ und zur Leichenschau nach den Nrn. 100 bis 109 GOÄ berechenbar. Ausgenommen ist der „Helferinnenbesuch“ nach Nr. 52 GOÄ (keine Berechenbarkeit).

 


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