Der Mitbesuch nach Nr. 51

Die Berechenbarkeit von Unzeitzuschlägen und des Wegegeldes unterscheiden sich bei der Nr. 51 erheblich vom Besuch nach Nr. 50 GOÄ.


Um das gesamte Angebot unserer Plattform nutzen zu können, loggen Sie sich bitte mit Ihren Nutzerdaten ein.

Interessiert an neuen Fortbildungen oder Abrechnungstipps?

Abonnieren Sie unseren Infoletter.
 

Zur Infoletter-Anmeldung

x
Newsletter-Anmeldung