Speziallaborleistungen als IGeL und bei Privatpatienten
Auch in angiologischen Praxen kann die Erbringung von Speziallaborleistungen indiziert sein. Für die Abrechnung von Speziallaborleistungen aus den Abschnitten MIII und MIV der GOÄ gelten bei IGeL und bei Privatversicherten dieselben Vorgaben.

Zwar nicht häufig und auch nicht regelmäßig kann die Erbringung von Speziallaborleistungen indiziert sein, zum Beispiel die Bestimmung von Gerinnungsfaktoren aus dem Abschnitt MIII 12 der GOÄ. Bei IGeL gilt für die Abrechnung von Speziallaborleistungen dasselbe wie bei Privatversicherten: Die liquidierende Ärztin bzw. der Arzt müssen entweder die Untersuchung selbst in der eigenen Praxis erbringen oder in einer Spezialpraxis (Labor) bei der Erbringung zugegen sein. Opportune Alternative: Erbringung in einer Apparategemeinschaft.
Praxislabor
Speziallaborleistungen müssen entweder von der Ärztin oder dem Arzt selbst erbracht werden oder sie bzw. er muss bei deren Delegation die „Aufsicht und fachliche Weisung“ wahrnehmen (§ 4 Absatz 2 GOÄ). Ausgenommen davon sind Laborleistungen des Abschnitts MI der GOÄ, die in der eigenen Praxis durchgeführt werden müssen und nicht von einer Laborgemeinschaft bezogen werden können, und Laborleistungen aus dem Abschnitt MII, die in einer Laborgemeinschaft erbracht werden können. Speziallaborleistungen aus den Abschnitten MIII und MIV der GOÄ können nicht als eigene Leistungen berechnet werden, wenn diese durch eine andere Ärztin oder einen Arzt, beispielsweise per Überweisung, erfolgen. Gemäß der GOÄ ist die „fachliche Weisung“ der Ärztin oder des Arztes erforderlich. Sie bzw. er muss hinsichtlich der erbrachten und berechneten Laborleistungen fachlich kompetent sein. Die Fachgebietsgrenzen können auch bei Laborleistungen nicht erweitert werden, ausgenommen seltene Ausnahmen, wie zum Beispiel bei Notfällen.
Widersprüchliche Gerichtsurteile
Die GOÄ fordert bei der Erbringung von Speziallaborleistungen die ärztlich kompetente Aufsicht. Nicht näher definiert ist, was darunter zu verstehen ist. Die Ärztin oder der Arzt, die bzw. der die Speziallaborleistung abrechnet, muss bei deren Durchführung nicht neben dem Analysegerät stehen. Die Bundesärztekammer forderte allerdings schon 1996: „Die persönliche und nicht nur telefonische Erreichbarkeit innerhalb kurzer Zeit zur Aufklärung von Problemfällen“ und „Die persönliche Überprüfung der Plausibilität der aus dem Untersuchungsmaterial erhobenen Laborparameter“. Mehrere Gerichtsurteile haben sich mit der Pflicht zur Anwesenheit bei der Erbringung von Speziallaborleistungen befasst.
Das Landgericht (LG) Hamburg forderte 1996 die Anwesenheit der Ärztin oder des Arztes in dem entsprechenden Labor. Das LG Duisburg kam zu einer anderen Beurteilung, nämlich dass es ausreichend ist, wenn die Ärztin oder der Arzt in kurzer Zeit persönlich erreichbar ist. Anders entschied das LAG Schleswig-Holstein 2009: Hier wurde
die Anwesenheit beim Ausdruck der Analyseergebnisse als ausreichend angesehen.
Lösung: Apparategemeinschaft: Einen Ausweg aus diesem komplikationsreichen Sachverhalt bietet ein wegweisendes Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH): Schließen sich Ärztinnen und Ärzte zu einer Apparategemeinschaft zusammen, können die in dieser erbrachten Speziallaborleistungen als eigene Leistungen abgerechnet werden. Die Erbringung muss unter ärztlicher Aufsicht stattfinden, aber nicht unbedingt durch eine Ärztin oder einen Arzt der Apparategemeinschaft, auch eine andere Ärztin bzw. ein anderer Arzt kann die Präsenzpflicht wahrnehmen.
Fazit
Werden Speziallaborleistungen als IGeL oder bei Privatversicherten erbracht, wird empfohlen, sich einer Apparategemeinschaft anzuschließen, in dieser die entsprechenden Laborleistungen erbringen zu lassen und als eigene Leistungen abzurechnen.
Fazit
- Die Abrechnung bezogener Speziallaborleistungen ist schon häufiger in das Visier von Staatsanwälten geraten.
- Zur Erbringung und Abrechnung von Speziallaborleistungen als IGeL und bei Privatversicherten einer Apparategemeinschaft beitreten und von dieser die Laborbestimmungen beziehen.
- Für die Abrechnung von Speziallaborleistungen als IGeL gelten dieselben Vorgaben wie bei Privatversicherten.