Juristische Fallstricke bei IGeL und in der Ästhetik

Felix Schiffner. Neben der großen Gruppe der gesetzlich Krankenversicherten tragen ­Privatpatienten und Selbstzahler in erheblichem Umfang zum Praxisumsatz bei. Gerade individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) und ästhetisch-medizinische Behandlungsleistungen werden von Patientenseite zunehmend nachgefragt. Sowohl bei IGeL als auch bei Leistungen der ästhetischen Medizin sind einige rechtliche Besonderheiten zu beachten, um eine rechtssichere Behandlung durchzuführen und zugleich die Voraussetzungen für einen durchsetzbaren Honoraranspruch zu schaffen.


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