Früherkennung von Hautkrebs: Fallstricke bei der Abrechnung vermeiden

Dieter Jentzsch. Die Früherkennungs-Untersuchung auf Hautkrebs ist bei Personen ab dem 35. Lebensjahr alle drei Jahre zulasten der GKV möglich. Bei der Abrechnung gibt es dennoch einige Punkte zu beachten.

Zitierweise: HAUT 2021;32(4):191-192

Schon seit dem Jahr 2008 gehören Menschen ab dem 35. Lebensjahr zu dem Personenkreis, für den die gesetzlichen Krankenkassen die Untersuchungen zur Früherkennung von Krebserkrankungen qua Leistungskatalog übernehmen. „Alle drei Jahre haben gesetzlich versicherte Frauen und Männer Anspruch auf eine ärztliche Gesundheits­untersuchung“ heißt es ganz allgemein auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums. Dieser Hinweis deckt sich aber nicht vollständig mit dem Merkblatt „Prävention“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (https://www.kbv.de/html/3503.php ). Und die Richtlinien der KBV gelten bekanntlich vom Grundsatz her nicht automatisch im Privatsektor. Allerdings haben sich die privaten Krankenkassen und die Beihilfestellen der öffentlichen Hände allen Regeln, wie sie im oben genannten Merkblatt stehen, weitgehend angepasst.

Genau zu beachten: Bedingungen der GOÄ-Ziffern 27 bis 29 

Hautärzte und Hautärztinnen wissen, dass sie bei Frauen und Männern diese Vorsorgen alle drei Jahre zulasten der GKV durchführen können und dass auch die privaten Krankenversicherer die Kosten dafür erstatten. Allerdings entstehen Probleme, wenn Leistungen nach den GOÄ-Ziffern 27, 28 oder 29 auf den Rechnungen der Dermatologen stehen. In den GOÄ-Nummern 27 und 28 sind jeweils zu untersuchende Körperregionen detailliert beschrieben, dazu kommt additiv – nicht fakultativ- „und der Haut“. Nur wenn jemand, einschließlich der Haut, in dem Umfang untersucht wurde, wie es die Leistungstexte der Ziffern 27 bis 29 verlangen, kann eine dieser GOÄ-Positionen angesetzt werden. 

Im Umkehrschluss bedeutet das, dass mit Ziffer 27 bis 29 nicht „nur die Haut“ gemeint sein kann. Sonst geriete die Wertparität der GOÄ-Positionen untereinander aus dem Gleichgewicht. 

Cave bei GOÄ-Ziffer 29

Im Überblick darf nicht vergessen werden, dass gegenüber Selbstzahlern die Faktoren zwischen 1,0 und 2,3 bis hinauf zum 3,5-fachen Satz variiert werden können. 

Beim Ansatz der Ziffer 29 ist sogar noch ein versteckter Ausschluss zu beachten. Dort ist der Ganzkörperstatus aufgezählt, durch Ziffer 8 der GOÄ abgebildet. Ziffer GOÄ 8 verlangt ihrerseits explizit die Untersuchung der Haut. Bei Abrechnung der Ziffer 7 wird hingegen „das gesamte Haut­organ“ vorausgesetzt. Damit besteht für Hautärzte und Hautärztinnen beim Ansatz der Ziffer 29 ein stark erhöhtes Reklamationspotenzial. 

Was ist problemlos?

Was aber dürfen Dermatologen guten Gewissens für eine Früherkennungsuntersuchung abrechnen? Hier bleiben erst einmal nur die üblichen Ziffern 1 und 5 bis 8 übrig. Hier ist es möglich, zum Beispiel eine sehr aufwendige Anamnese­erhebung oder einen besonderen Umfang der körperlichen Untersuchung nach § 5 GOÄ mit dem Ansatz eines über dem Schwellenwert liegenden Faktors zu berücksichtigen. 

Dermatoskopie und digitale Optionen

Zur dermatologischen Früherkennung gehört noch die Auflicht-Dermatoskopie (pro Sitzung GOÄ 750). Häufig wird die Frage gestellt, ob neben GOÄ 750 am selben Tag noch eine Videosystem-gestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen, analog mit Ziffer 612 abgebildet, berechnet werden darf. Dies kann anhand folgender Fakten entschieden werden: 

  • Wird im Rahmen einer Früherkennung das Hautorgan nach Ziffer 750 GOÄ vollständig untersucht, ist deren Ansatz nicht anzuzweifeln. 
  • Werden zusätzlich verschiedene Stellen am Körper videotechnisch gestützt untersucht und digital dokumentiert, kann dafür analog GOÄ 612 berechnet werden. 

Verschiedene Kostenträger weigern sich, 750 und analog 612 am gleichen Tag zu erstatten. Dann ist es hilfreich, die per GOÄ 612 untersuchten und dokumentierten Befunde zu belegen – ggf. auch über einen längeren Zeitraum hinweg. Schließlich ist es ja der Sinn der digitalen Verarbeitung, Veränderungen gezielt zu beobachten, zu vermessen und dann auch rechnergestützt die ärztlichen Schlussfolgerungen für die konkrete Behandlung zu ermitteln und umzusetzen. 

Wann IGeL?

Wenn einzelnen Patientinnen und Patienten der Dreijahresturnus zu lang erscheint und sie sich in kürzeren Abständen untersuchen lassen wollen, können diese zusätzlichen Früherkennungsleistungen als IGeL vereinbart werden. 

Korrespondenzadresse

Dieter Jentzsch
Büdingen-Med
Ärztliche Verrechnungsstelle 
Büdingen GmbH
Gymnasiumstraße 18-20
63654 Büdingen
E-Mail: d.jentzsch(ett)buedingen-akademie.de
www.buedingen-med.de