Grundsätzlich unverändert seit 1982: Wann kommt endlich die GOÄ-Novelle?

Dieter Jentzsch. Die Geschichte der „Gebührenordnung für Ärzte“ ist genau betrachtet fast 60 Jahre alt, aber leider schnell erzählt. Die Bundesregierung schuf mit der „GOÄ 1965“ schon eine verbindliche Grundlage der Arzthonorare, die Privatpatienten (also die privat Krankenversicherten und die Selbstzahler) betreffend. Diese Gebührenordnung wurde abgelöst durch die „GOÄ 1982“, die in ihren Grundsätzen bis heute nahezu unverändert gilt.

Zitierweise: HAUT 2022;33(6):340-341.

Lediglich 1988 und 1996 wurden wenige Punkte angepasst. Unter anderem wurden die Punktwerte zwischen 1982 und 1996 um zusammen 14 % erhöht, seitdem allerdings nie wieder! Eine „5. Änderungsverordnung“, gültig seit 1.1.2020, betrifft nur die Leichenschau.

Es besteht seit vielen Jahren Einigkeit da­rüber, dass die GOÄ dringend „renoviert“ werden muss. Die verfasste Ärzteschaft und sogar die Kostenträger wiederholen immer wieder ihre Forderungen an den Gesetz­geber, das amtliche Gebührenwerk möglichst bald dem medizinischen Fortschritt und der Kostensituation anzupassen.

Mit den Unzulänglichkeiten der GOÄ haben alle ärztlichen Fachgruppen zu kämpfen. Den Dermatologen zuzuordnende GOÄ-Positionen wurden im „Abschnitt F Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie“ untergebracht. Nur rund 25 Leistungen sind dort verzeichnet.

Das Gute am GOÄ-System ist, dass die Hautärzte – wie alle anderen Fachgruppen auch – bis auf ganz wenige Ausnahmen alle im GOÄ-Katalog vorhandenen Leistungen erbringen und damit auch berechnen dürfen. Sie müssen die Leistungen vollständig und auf dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft erbringen und benötigen z. B. keine Genehmigung einer KV dafür.

Während im GKV-Bereich häufig neue Leistungen in den EBM-Katalog aufgenommen werden, fehlt es in der GOÄ an der Aktualität. Einen teilweisen Ersatz schafft § 6 der GOÄ. Unter strengen inhaltlichen und formalen Vorgaben kann eine bereits im Gebührenverzeichnis vorhandene Leistung herangezogen werden, die nach Art, Kosten- und Zeitaufwand mit der neuen Verrichtung verglichen werden kann.

Zeitaufwendige Gesetzgebung

Zuletzt beim 126. Deutschen Ärztetag im Mai 2022 in Bremen wurde erneut eine GOÄ-Novelle gefordert. Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach erhielt dort einen Entwurf zur novellierten GOÄ. Sie beinhaltet 5.500 (verglichen mit bisher ca. 2.800) Leistungsziffern. Vorerst sagte Lauterbach allerdings nur eine gründliche Prüfung zu. Eine GOÄ-Novelle steht nämlich nicht im Koalitionsvertrag der Ampel. Wer das aufwendige Prozedere der Gesetzgebung kennt, weiß, dass mit einer raschen GOÄ-Novelle nicht zu rechnen ist. Denn es beraten darüber – außer dem Bundesministerium für Gesundheit – auf Bundes- und Länderebene mindestens noch die Innen- und Finanzressorts. Nach Vorlage eines Referentenentwurfs aus dem Bundes­ministerium für Gesundheit ist die intensive und zeitaufwendige Diskussion zwischen Politik und Ärzteschaft zwingende Folge. 

Derweil verschlimmern sich die Rahmen­bedingungen immer weiter. Die Praxen und auch die persönlichen Einkommen der Ärztinnen und Ärzte werden durch den Krieg in der Ukraine, die immer teurer werdende Energie und nicht zuletzt durch die allgemeine Inflation stark belastet. Allein steigende Gehälter und höhere Mieten bilden wichtige Ausgabenposten, von denen keine Praxis verschont bleibt. 

Die vorhandenen Möglichkeiten ausschöpfen

Ärztinnen und Ärzten bleibt nur, die noch gültige GOÄ in ihrer ganzen Bandbreite zu nutzen. Viel stärker als bisher sollten sie ihre in der GOÄ verankerten Rechte wahrnehmen: Variable, ggf. unter Angabe einer Begründung erhöhte Faktoren zwischen dem 1,0- und 3,5-fachen Satz für ärztliche Leistungen, zwischen dem 1,0- und 2,5-fachen Satz für technische Leistungen. Zeitaufwand, Schwierigkeit und besondere Umstände bei der Ausführung lassen sich häufig mit einem kurzen, auf den Einzelfall zutreffenden Text belegen. Auch eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ muss keine sehr seltene Ausnahme sein. Sonst wäre das nicht schon seit 1982 in der GOÄ verankert.

Korrespondenzadresse

Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für 
Büdingen-Med
Gymnasiumstraße 18-20
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E-Mail: info(ett)buedingen-akademie.de
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