Berichtspflicht an den Hausarzt
Gemäß § 73 Abs. 1b SGB V sind die Patienten nach dem behandelnden Hausarzt zu befragen, dem die für die Koordination und die weitere Behandlung notwendigen Daten zu übermitteln sind. Der Bewertungsausschuss hat die gesetzliche Vorgabe unter 2.1.4 der allgemeinen Bestimmungen des EBM umgesetzt und die Gebührenordnungspositionen (GOP) benannt, bei deren Erbringung ein Bericht bzw. eine Befundkopie an den Hausarzt obligater Leistungsbestandteil ist.
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