Abrechnungsdetails für ePA-Erstbefüllung geregelt
Fast zehn Monate nach dem Start der elektronischen Patientenakte (ePA) können Vertragsärzte jetzt die Erstbefüllung einer ePA rückwirkend bis zum 1. Januar 2021 abrechnen. Dafür erhalten sie 10,00 €, wenn sie als erster Leistungserbringer Befunde, Arztbriefe etc. in der Akte ablegen. Die Details der Abrechnung stehen nun fest.
Ärzte verschiedener Fachrichtungen in Praxen und Krankenhäusern sind seit Juli gesetzlich verpflichtet, auf Wunsch eines Patienten die elektronische Patientenakte (ePA) zu befüllen. Dabei darf die sektorenübergreifende Erstbefüllung je Patient nur einmal abgerechnet werden.
Wann liegt eine sektorenübergreifende Erstbefüllung vor?
Eine sektorenübergreifende Erstbefüllung liegt vor, wenn noch keine Inhalte von einem Vertragsarzt, einem Vertragspsychotherapeuten, einem im Krankenhaus tätigen Arzt oder einem Zahnarzt in die ePA eingestellt worden sind. Eine Erstbefüllung kann auch dann noch vorliegen, wenn der Versicherte selbst bereits eigene Inhalte in die ePA eingestellt hat.
Pseudo-GOP 88270 für die Abrechnung
Die Details der Abrechnung wurden jetzt rückwirkend zum 1. Januar festgelegt. Danach rechnen Vertragsärzte und -psychotherapeuten die Erstbefüllung einer ePA mit der Pseudo-Gebührenordnungsposition (Pseudo-GOP) 88270 ab. Ab 2022 ist eine Überführung dieser Leistung für Vertragsärzte in den EBM vorgesehen. Für das Erfassen und Speichern von Daten auf der ePA können Ärzte und Psychotherapeuten die GOP in der Tabelle abrechnen (s. Tab.).
GOP | Leistung | Punkte | Honorar in € | Bemerkungen |
01647 | Zusatzpauschale ePA-Unterstützungsleistung: Erfassung und/oder Verarbeitung und/oder Speicherung medizinischer Daten aus dem aktuellen Behandlungskontext in der ePA | 15 | 1,67 |
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01431 | Zusatzpauschale elektronische Patientenakte zu den GOP 01430 (Verwaltungskomplex), 01435 (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) und 01820 (Rezepte, Überweisungen, Befundübermittlung) | 3 | 0,33 |
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Pseudo-GOP 88270 | Erstbefüllung der ePA |
| 10,00 |
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Mehrfachabrechnungen vermeiden
Mehrfachabrechnungen können vorkommen, wenn beispielsweise ein Patient bereits eingestellte Daten wieder gelöscht hat und dies für den Arzt nicht ersichtlich war. In diesem Fall kann die Krankenkasse die Pauschale von 10,00 € von der Kassenärztlichen Vereinigung zurückfordern. Der Arzt erhält in diesem Fall stattdessen die „Zusatzpauschale für die ePA-Unterstützungsleistung“ (GOP 01647), die für die ärztliche ePA-Tätigkeit außerhalb der Erstbefüllung im Behandlungsfall berechnungsfähig ist.
Die Transparenz über vorgenommene Erstbefüllungen soll laut Vertragspartnern durch technische Lösungen in der ePA verbessert werden und bürokratischer Prüfungsaufwand entfällt.
Mit der Erstbefüllung sind keine vertragsärztlichen Beratungspflichten der Versicherten zur Funktionalität oder Nutzung der ePA verbunden.
Hintergrund
Die Krankenkassen sind seit Januar verpflichtet, ihren Versicherten auf Wunsch eine elektronische Patientenakte in Form einer App zur Verfügung zu stellen und zu den Nutzungsmöglichkeiten zu informieren. Die Nutzung ist für die Versicherten jedoch freiwillig. Für die Praxen sollte es nach den Plänen des Gesetzgebers eigentlich ab dem 1. Juli losgehen. Allerdings stand die Technik nicht rechtzeitig flächendeckend bereit. Inzwischen hat die gematik die Updates für alle drei Konnektoren zugelassen, womit die technischen Weichen für die bundesweite Einführung der ePA gestellt sind.
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung