Nummern 1 und/oder 5 GOÄ mehrfach abrechnen

Die Bestimmungen zum Mehrfachansatz der Nrn. 1 und 5 GOÄ im Behandlungsfall zwingen manchmal zu Abwägungen.

„Leistungen nach den Abschnitten C bis O“ sind alle GOÄ-Ziffern von der Nr. 200 an aufwärtsbis Nr. 5855 GOÄ. Leistungen des Abschnittes B der GOÄ (Nrn. 1 bis 107 GOÄ) verhindern also nicht die erneute Berechnung der Nrn. 1 und/oder 5 – es sei denn, eine Abrechnungsbestimmung der GOÄ schließt die Nrn. 1 und/oder 5 aus, zum Beispiel der Ausschluss der Nr. 5 neben Nr. 7 oder der Nr.1 neben der Nr. 34 GOÄ.

„neben“

Der Begriff „neben“ bedeutet, dass davon alle Leistungen innerhalb eines Arzt-Patienten-Kontaktes erfasst sind. Dazu bezieht sich die Bestimmung auf „im Behandlungsfall“. Dieser ist definiert „für die Behandlung derselben Erkrankung im Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes (Allgemeine Bestimmung Nr. 1 vor Abschnitt B der GOÄ). „und/oder“ „Und/oder“ bedeutet, dass die Bestimmung dann zum Tragen kommt, wenn entweder die Nr. 1 oder die Nr. 5 GOÄ oder die Kombination der beiden Ziffern zum Ansatz kommt.

„Und/oder“

„Und/oder“ heißt nicht, dass die jeweils andere Ziffer bei Ansatz nur einer der Ziffern „mitverbraucht“wäre. Ist dies gewollt, wird das in der Gebührenordnung durch ein einfaches „oder“ausgedrückt. Man kann also zu einem Termin die Nr. 1 GOÄ neben 200 aufwärts berechnen, zu einem anderen Termin innerhalb desselben Behandlungsfalles die Nr. 5 GOÄ.Tritt vor Ablauf der Monatsfrist eine neue Diagnose hinzu, beginnt damit ein neuer Behandlungsfall. Dann beginnt die Bestimmung für den neuen Behandlungsfall erneut zu wirken, man kann dazu also wieder die Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ einmal neben 200 aufwärts berechnen. Zu beachten ist, dass die Nr. 7 GOÄ von der Bestimmung nicht erfasst ist. Damit ist zum Beispiel folgende Rechnungslegung möglich: 7. Januar – Erstkontakt, Nagelmykose: 7 + 1 + 298 + 743 + 200. 11. Januar – Auskratzen Wundgranulationen: 5 +2006 + 200. 14. Januar – Kontaktekzem: 1 + 5+ 209. Das Hinzukommen der neuen Diagnose sollte in der Rechnung kenntlich gemacht werden.

Gegebenenfalls auf Nrn. von 200 an aufwärts verzichten

Die Bestimmung „neben“ verliert ihre Wirkung,wenn keine Leistung von Nr. 200 an aufwärts zum Ansatz kommt. Das heißt: Der alleinige Ansatz der Nrn. 1 und/oder 5 ohne Berechnung einer Ziffer von 200 an aufwärts in demselben Behandlungsfall ist so oft möglich, wie die entsprechenden Leistungen
durchgeführt wurden. Es ist zulässig, auf die Berechnung der Ziffer(n) von 200 an aufwärts zugunsten der Nummern 1 und 5 zu verzichten, wenn sie deren Bewertung (zusammen 160 Punkte) nicht erreichen. Sinnvoll ist das, wenn bei mehreren Terminen neben den Nrn. 1 und 5 GOÄ zum Beispiel nur ein einfacher Verband erbracht wird. Da die Nr. 200 GOÄ geringer bewertet ist als die Nrn.
1 und 5 GOÄ, wird sie bei den Folgehandlungen gestrichen.

Entstandene Auslagen (Medikamente, Verbandmaterial) können trotzdem
berechnet werden. Geht die Plausibilität aus den Diagnoseangaben hervor und ist das berechnete Material in der Rechnung klar bezeichnet, gibt es dazu auch kaum Nachfragen. Vorbeugend könnte man auch die Nr. 200 GOÄ in der Rechnung anführen, aber mit Faktor „0“ und „0“ Euro, oder man könnte einen Zusatz anführen wie „Nr. 200 GOÄ wurde erbracht, aber nicht berechnet“.

Aufwendiger wird die Abrechnung, wenn mehr Leistungen zusammenkommen. Beispiel: Versorgung einer sekundär heilenden Wunde, innerhalb von drei Wochen viermal versorgt. Die Berechnung am Ersttermin mit den Nrn. 1 + 5 + 2006 + 200 und an den Folgeterminen mit den Nrn. 2006 + 200 ergibt

ein Gesamthonorar von 43,44 Euro (jeweils mit 2,3-fach berechnet). Berechnet man alternativ den Ersttermin wie zuvor, die Folgetermine aber mit den Nrn. 1 und 5 statt den Nrn. 2006 und 200, resultiert ein Gesamthonorar von 64,32 Euro. Zu den Auslagen gilt dasselbe wie zuvor zur Nr. 200 GOÄ. Sind aber zwei Wunden zu versorgen und statt des einfachen Verbandes wird ein Kompressionsverband angelegt, ist die Abrechnung der Folgetermine mit 3x 2006 x 2 + 3 x 204 x 2 besser: 127,14 Euro.

Faustregel

Erreichen die Leistungen, die der erneuten Berechnung der Nrn. 1 und 5 GOÄ entgegenstehen, keine 160 Punkte bzw. keine 21,44 Euro (bitte nicht nur die Punkte, sondern ggf. auch unterschiedliche Steigerungsfaktoren beachten), dann ist es besser, auf deren Berechnung zu verzichten und stattdessen
nur die Nrn. 1 und 5 zu berechnen, ggf. zuzüglich Auslagen.

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