Trotz Etablierung immer noch IGeL: Stoßwellentherapie

Nach wie vor ist die Behandlung mit extrakorporaler Stoßwellentherapie (ESWT) eine IGe-Leistung.

Wichtig
  • ESWT ist etabliert, aber immer noch eine IGe-Leistung
  • Auch bei Privatpatienten wird teils nicht, teils „je nachdem“ erstattet, so dass auch mit ihnen ein schriftlicher ­Behandlungsvertrag geschlossen werden sollte
  • Bei Anwendung fokussierter Stoßwellen ist die Berechenbarkeit des Zuschlags nach Nr. 445 GOÄ zu Nr. 1800 GOÄ grundsätzlich rechtens, aber umstritten und wird sehr unterschiedlich gehandhabtDie Abrechnung der Anwendung radialer Stoßwellen erfolgt mit der Nr. 320 GOÄ analog (ohne Zuschlag)
  • Die Preisbildung bei IGeL sollte sich nach dem „Marktpreis“ richten

Die Wirksamkeit der ESWT zum Beispiel bei Kalkschulter, Fersensporn und Fasziitis plantaris ist so gut belegt, dass sie als Standardbehandlung anzusehen ist. Ob sie als Ersttherapie oder erst bei fehlenden Erfolgen im Rahmen konservativer Therapie eingesetzt wird, wird meist individuell für den Patienten entschieden. Inzwischen hat für die Indikationen Kalkschulter oder Pseudarthrose sogar die Beihilfe die ESWT als erstattungsfähig anerkannt.

ESWT ist IGeL

Das ändert aber nichts daran, dass die ESWT nach wie vor in der Richtlinie „Methoden der vertragsärztlichen Versorgung“ in der Anlage II (nicht zu Lasten der Krankenkassen erbringbar) unter der Nummer 23 angeführt ist. ESWT ist somit gegenüber Kassenpatienten nur als IGeL möglich. Die Richtlinie unterscheidet nicht nach bestimmten Indikationen oder Methoden. Sowohl die Anwendung hochenergetischer Stoßwellen, als auch die radialer Stoßwellen und unabhängig von der Indikation fallen unter den Ausschluss.

Somit muss unbedingt vor der Behandlung mit den Patienten ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen werden. Der Abschluss eines entsprechenden Vertrages empfiehlt sich auch bei Privatpatienten, denn nicht nur die Beihilfe erstattet außerhalb der oben angeführten Indikationen nicht, PKVen verhalten sich unterschiedlich. Unterschiedlich verhalten sich auch Krankenkassen. In einigen Fällen werden die Kosten auf vorherige Anfrage hin wenigstens teilweise übernommen.

Abrechnung und Preisbildung

Die Beratung zur ESWT ist mit Nr. 1 GOÄ (Beratung, 2,3-fach 10,72 €) berechenbar. Hier kann ggf. (Dauer über 10 Minuten und ohne Ansatz der ESWT-Behandlung in derselben Sitzung) auch Nr. 3 GOÄ angesetzt werden (2,3-fach 20,11 €). Eine körperliche Untersuchung speziell für die ESWT-Behandlung ist in der Regel nicht als IGeL erforderlich, da der Status aktuell vorliegt.

Gemäß der Empfehlung der Bundes­ärztekammer erfolgt die Abrechnung der Anwendung hochenergetischer (fokussierter) Stoßwellen je Sitzung auf Grundlage der Nr. 1800 GOÄ: Extrakorporale Stoßwellentherapie, analog Nr. 1800 GOÄ – Blasensteinzertrümmerung – 1,0-fach 86,27 Euro, 2,3-fach 198,41 Euro. Zu Nr. 1800 GOÄ ist auch bei Analogabrechnung grundsätzlich der Zuschlag nach Nr. 445 GOÄ berechenbar. Zwar werden dazu auch andere Auffassungen vertreten (z. B. in einem GOÄ-Ratgeber des DÄB), diese sind aber falsch. Bei Analogabrechnung werden die Abrechnungsmodalitäten (z. B. Steigerungsmöglichkeiten, Abrechnungsausschlüsse und eben auch die Möglichkeit der Berechnung von Zuschlägen) der herangezogenen Gebührenposition „vererbt“ – was auch von der BÄK gesagt wird. Die Diskussion über einen möglichen zusätzlichen Ansatz des Zuschlags nach Nr. 445 GOÄ hat sich bei IGeL aber weitgehend durch die Preisbildung (Berechnung ohne Zuschlag) erledigt. Bei Beihilfepatienten wird der Zuschlag von vielen Orthopäden wegen der ausdrücklichen Nicht-Beihilfefähigkeit nicht berechnet, bei privat vollversicherten Patienten gehört Hartnäckigkeit und auch die Bereitschaft zur Auseinandersetzung dazu, wenn man den Zuschlag berechnet.

Die Anwendung radialer Stoßwelle wird nach der Empfehlung der Bundesärztekammer mit Nr. 302 GOÄ analog berechnet. Dazu ist die Berechnung eines Zuschlages von vornherein ausgeschlossen. Ob mit Nr. 1800 analog oder mit Nr. 302 analog abgerechnet wird, entscheidet sich nur nach der Art der angewandten Stoßwellen. Das verwendete Gerät ist nicht ausschlaggebend, so dass bei Kombinationsgeräten je nach Anwendung auch unterschiedlich abgerechnet wird.

Letztlich erfolgt die Preisbildung bei IGeL unter Beachtung dessen, was die Patienten bereit sind, zu zahlen und was marktüblich ist. Beobachtete Preise reichen für die fokussierte Stoßwelle von 86,27 Euro (Nr. 1800 GOÄ 1,0-fach) bis 326,64 Euro (Nr. 1800 2,3-fach plus Nr. 445) je Sitzung. Bei Anwendung der radialen Stoßwelle von 30 Euro (Nr. 302 mit 2,06-fachem Faktor) bis 51 Euro(Nr. 302 mit 3,5-fachem Faktor). Preisabsprachen unter Anbietern sind dabei verboten. Nicht verboten ist jedoch, über die Rahmenbedingungen der Preisbildung im Kollegenkreis zu reden und sich bei der Festsetzung des eigenen Preises an dem zu orientieren, was marktüblich ist – ähnlich der Preisbildung an Tankstellen.

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