Ärztliche Berichte für private Versicherungen

Wenn für ein Kind eine private, gesundheitsbezogene Versicherung (z.B. eine Unfallversicherung) abgeschlossen werden soll oder in einer solchen Versicherung ein Schaden zu bearbeiten ist, fordern die Versicherungen häufig einen „ärztlichen Bericht“ an. Das Honorar dafür kann man mit der Versicherung frei vereinbaren.

Bitte beachten Sie: Was hier steht, gilt nur bei Anfragen privater (!) Versicherungen. Meist ist das schon anhand eines „A.G.“ im Namen erkennbar. Im Zweifel hilft ein Blick ins Internet.

Bericht oder Gutachten?

„Ärztliche Berichte“ werden nach der GOÄ mit der Nr. 75 berechnet. „Ärztliche Berichte“ enthalten die Wiedergabe vorliegender Fakten und allenfalls einfach daraus zu beantwortende Fragen. Werden aber Fragen nach Zusammenhängen, Quantifizierungen (Grad einer Beeinträchtigung) oder Prognosen gestellt, handelt es sich nicht mehr um einen „Bericht“, sondern um ein „Gutachten“. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein relativ einfach auszufüllendes Formular oder um eine freie Textfassung handelt. Darauf sollte man die Anfrage prüfen. Bei Gutachten ist meist das von der GOÄ vorgesehene Honorar (Nrn. 80 oder 85 GOÄ zzgl. Schreibgebühren nach Nrn. 95, 96) akzeptabel.

Honorar für den Bericht

WichtigBei Anfragen eines „ärztlichen Berichts“ durch private (!) Versicherungen kann vor (!) der Beantwortung auf einfachem Weg ein angemessenes pauschales Honorar vereinbart werden.

Eine wirksame Schweigepflichtsentbindung muss vorliegen.

Gegenüber anfragenden Patientinnen und Patienten oder den Eltern sollte man auf Anfrage durch die Versicherung hinwirken.

Zur Nr. 75 GOÄ beträgt das Honorar aber nur 17,43 € (2,3-fach) bzw. 26,52 € (3,5-fach). Angesichts eines Zeitaufwands von z.B. 20 bis 30 Minuten (Heraussuchen von Befunden und deren Übertragung in das Formular oder gar in freie Textform bis zur Unterschirift) ist das zu gering. Manche Versicherungen bieten schon von sich aus ein Honorar von z.B. 30 € an. Aber auch das ist noch zu wenig.

Der Weg zum höheren Honorar

Wichtigste Voraussetzung ist, dass man vor (!) der Leistungserbringung aktiv wird: Bei Anfragen privater Versicherungen kann man vor der Beantwortung ein angemessenes Honorar frei vereinbaren. „Angemessen“ heißt nicht „willkürlich“. Angesichts dessen, dass für die Beantwortung meist „Überstunden“ erforderlich sind (während der Sprechstunde ist dazu keine Zeit), nach den Honorarrelationen in der GOÄ und nach vorliegender Rechtsprechung kann man von einem „Stundensatz“ von 180 bis 200 € ausgehen, auf den Zeitaufwand umrechnen und kommt dann meist auf etwa 60 bis 80 €, ggf. aber auch mehr.

Die Versicherung bekommt ein Schreiben mit den üblichen Formalien (z.B. „Ihre Anfrage vom ..., Aktenzeichen ...“). Dann erklärt man die Bereitschaft, die Anfrage zu beantworten gegen Zusage eines Honorars von ... und Text zum Ankreuzen oder ein Feld für die Honorarzusage der Versicherung. Man kann auch noch zufügen, dass man nach Zusage die Anfrage innerhalb von ... Werktagen beantworten werde. Eine Frist sollte gesetzt werden, z.B. man habe für die Beantwortung dieses Schreibens mit Honorarzusage zwei Wochen vorgemerkt. Erfolge bis dahin keine Antwort, gehe man davon aus, dass die Versicherung an einer Beantwortung nicht weiter interessiert sei. Nach wie vor wird dafür, trotz eventueller Bedenken mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der Einfachheit halber das Fax oder die E-Mail genutzt. Erfahrungsgemäß beträgt die Zustimmungsquote der Versicherungen etwa 95 %. Vom Rest hört man nichts mehr.

Bleibt die Versicherung hartnäckig und besteht auf der Abrechnung nach Nr. 75 GOÄ, ist auch das kein Problem: Man erklärt die Bereitschaft zur Beantwortung nach vorheriger Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ. Das Ergebnis ist dann dasselbe, nur muss dafür ein Vertretungsberechtigter der Versicherung in Ihre Praxis kommen.

Schweigepflicht

Die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht muss geklärt sein. Dazu muss eine wirksame Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten (bzw. die Eltern) vorliegen. Dafür genügt nicht ein Hinweis, dass diese vorläge oder eine Kopie der Unterschrift beim Versicherungsantrag. Die Erklärung muss zeitnah (es heißt, höchstens ein halbes Jahr alt) und anlassbezogen sein sowie zweifelsfrei vom Berechtigten unterschrieben worden sein. Im Zweifel muss die Erlaubnis zur Auskunft an die Versicherung mit den Eltern geklärt werden.

Die Eltern fragen an

Manche Versicherungen schicken mit solchen Anfragen die Patientin oder den Patienten (bzw. die Eltern) vor. Ihr oder ihm (oder den Eltern) gegenüber wäre eine solch einfaches Vorgehen mit der Vereinbarung eines Pauschalhonorars nicht statthaft. Ein meist erfolgreiches Vorgehen ist dann zu erklären, dass ja nicht sie oder er, sondern die Versicherung den Bericht brauche. Diese möge bitte selbst anfragen. Häufig (bei Anfragen zu neu abzuschließenden Versicherungen) engagiert sich da auch der Versicherungsvertreter.

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