Bei Codierung nach dem ICD-10 die Zusatzkennzeichen beachten

Gemäß 2.1 der allgemeinen Bestimmungen zum EBM beinhaltet die Vollständigkeit der Leistungserbringung abgerechneter Gebührenordnungspositionen (GOP) auch die Angabe der Behandlungsdiagnosen, codiert nach dem ICD-10 GM. Die zutreffenden ICD-10-Codes sind auf den Abrechnungsunterlagen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (bei Kinderärzten eher selten) anzugeben. Bei Überweisungen an andere Ärzte/Ärztinnen, bei Krankenhauseinweisungen sowie in Arztbriefen und in der eigenen Dokumentation sollten die Diagnosen zusätzlich auch im Klartext angegeben werden, weil die alleinige Angabe eines ICD-10-Codes unter Umständen keine vollständige Information beinhaltet.

 


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